Das Wichtigste in Kürze
- Weihnachtskarten zur Kundenbindung sind grundsätzlich auf Basis des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO) erlaubt.
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz fordert einen expliziten Widerspruchshinweis auf jeder Weihnachtskarte, was im Artikel kritisch hinterfragt wird.
- Art. 21 Abs. 4 DSGVO verlangt den Hinweis auf das Widerspruchsrecht spätestens bei der ersten Kommunikation, nicht zwingend bei jeder einzelnen Werbemaßnahme.
- Unternehmen sollten ihre Datenschutzpraktiken und Datenschutzerklärungen regelmäßig überprüfen und im Zweifel einen Widerspruchshinweis in die erste Kommunikation integrieren.
Weihnachtskarten und Datenschutz: Was Freelancer und Unternehmen beachten müssen
Haben Freelancer oder Unternehmen schon Weihnachtskarten vorbereitet? Es könnte sein, dass dabei ein wichtiges Detail vergessen wurde. Ein Detail, das der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz für notwendig erachtet.
Weihnachtspost als Kundenbindung – Die datenschutzrechtliche Grundlage
Weihnachtsgrüße gehören für viele Unternehmen zum guten Ton oder sind eine geschätzte Tradition. Egal ob traditionell per Post oder auf elektronischem Weg versendet, dienen sie der Kundenbindung und stellen somit eine Form der Werbung dar.
Jeder weiß, dass Datenschutz in Europa aktuell sehr ernst genommen wird. Dies gilt auch, wenn es derzeit nicht danach aussieht, als würde zeitnah eine ePrivacy-Richtlinie verabschiedet. Die Frage stellt sich: Darf ich meinen Kunden überhaupt Weihnachtskarten schicken?
Grundsätzlich ja, denn Weihnachtspost liegt im berechtigten Interesse des Verantwortlichen und kann daher auf Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO gestützt werden. Die meisten Datenschutzexperten sehen Weihnachtspost als sozialadäquates Verhalten. Sie dient dazu, sich bei Kunden sowie Geschäftspartnern zu bedanken und ihnen eine schöne Weihnachtszeit zu wünschen.
Der geforderte Widerspruchshinweis auf Weihnachtskarten
Hier gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten. Viele Unternehmen oder Selbstständige haben bei der Erhebung personenbezogener Daten – etwa bei der Speicherung in CRM-Software – möglicherweise vergessen, explizit über die Nutzung zu Werbezwecken zu informieren. Wurde dies versäumt, wird es datenschutzrechtlich problematisch. Dies ist ein guter Grund, die eigene Datenschutzerklärung erneut zu prüfen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz geht aber noch einen Schritt weiter. Er vertritt die Auffassung, dass auf Weihnachtspost ausdrücklich auf die Möglichkeit zum Widerspruch hingewiesen werden müsse. Dieser Hinweis sei erforderlich, selbst wenn dies auf einer klassischen Weihnachtskarte ungewöhnlich erscheinen mag. Haben Kunden oder Geschäftspartner der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken bereits widersprochen, dürfen sie keine Weihnachtspost mehr erhalten.
Dies ist besonders relevant, da unerwünschte Kommunikationen oft zu Beschwerden führen können. Die Anforderungen an Werbung und Kontaktaufnahme sind im digitalen Zeitalter komplex.
Ist diese Interpretation der DSGVO korrekt?
Die Richtigkeit dieser Auffassung darf jedoch bezweifelt werden. Zwingende Hinweise auf das Widerspruchsrecht in jeder einzelnen Werbemaßnahme, wie vom Landesbeauftragten gefordert, sieht Art. 21 Abs. 4 DSGVO nicht explizit vor.
Dieser lautet nämlich nur:
DIE BETROFFENE PERSON MUSS SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER ERSTEN KOMMUNIKATION MIT IHR AUSDRÜCKLICH AUF DAS IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTE RECHT HINGEWIESEN WERDEN; DIESER HINWEIS HAT IN EINER VERSTÄNDLICHEN UND VON ANDEREN INFORMATIONEN GETRENNTEN FORM ZU ERFOLGEN.
Es scheint, als würde die DS-GVO hier überstrapaziert. Dies geschieht leider oft. Wir persönlich halten dies für problematisch. Derartige Forderungen und immer grotesker werdende Einschränkungen werden die Akzeptanz des Datenschutzes nicht steigern, sondern das Gegenteil bewirken.
Fazit
Die rechtliche Lage bezüglich Weihnachtskarten und Datenschutz bleibt eine Grauzone, die durch unterschiedliche Interpretationen der Aufsichtsbehörden erschwert wird. Unternehmen sollten ihre Datenschutzpraktiken und Datenschutzerklärungen regelmäßig überprüfen. Im Zweifel ist es ratsam, einen expliziten Hinweis auf das Widerspruchsrecht in die erste Kommunikation oder die Datenschutzerklärung zu integrieren, um auf der sicheren Seite zu sein. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Erfolg beim Versenden Ihrer Weihnachtskarten!