Das Wichtigste in Kürze
- Externe Verlinkung des Impressums auf Social Media ist grundsätzlich zulässig, wenn klare Verweisung und transparente Erreichbarkeit gegeben sind.
- Das LG Trier bestätigte 2017 die Zulässigkeit einer Verlinkung über zwei Klicks (Profil -> Homepage -> Impressum).
- Der Impressumslink muss funktionsfähig und als solcher erkennbar sein; ein reiner Textlink genügt unter Umständen nicht.
- Für maximale Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Abmahnungen wird eine direkte Verlinkung zum Impressum empfohlen.
- Das extern verlinkte Impressum muss klarstellen, für welche Social-Media-Profile es gilt, und diese transparent benennen.
Impressumspflicht für Social Media, YouTube & Twitch: Reicht ein externer Link aus?
Die Impressumspflicht für Social Media Profile, aber auch für Profile auf Twitch oder YouTube-Kanälen, führt immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen. Dieses Thema prägt auch viele unserer Beiträge. Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Verlinkung auf eine externe Webseite mit dem Impressum ausreichend ist.
Heute möchten wir diese Frage beleuchten: Genügt es, wenn auf eine externe Webseite verlinkt wird, die den Anforderungen des § 5 TMG bzw. des § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) entspricht?
Reicht die Verlinkung zu einem externen Impressum aus?
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine externe Verlinkung genügt. Viele Plattformen bieten nicht ausreichend Platz, um ein vollständiges Impressum direkt zu hinterlegen. Dies ist eine gängige Praxis, die auch wir auf unseren Social-Media-Profilen wie Twitter, Instagram oder Facebook anwenden.
Es ist jedoch wichtig, auf dem verlinkten Impressum klarzustellen, dass dieses für alle Social-Media-Profile des Anbieters gilt. Dabei sollte auch transparent gemacht werden, wie diese Profile lauten – beispielsweise bei der Nutzung eines Gamertags oder ähnlicher Bezeichnungen. Dieses Vorgehen hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Urteil des LG Trier: Externe Verlinkung des Impressums ist zulässig
Obwohl es zur Impressumspflicht in Deutschland nicht viele Gerichtsurteile gibt, existiert eine relevante Entscheidung aus dem Jahr 2017. Das Landgericht Trier urteilte, dass es den gesetzlichen Anforderungen an die Angabe eines Impressums im Rahmen einer gewerblichen YouTube-Präsenz genügt.
Voraussetzung hierfür ist, dass auf eine andere Homepage des Anbieters verwiesen wird. Von dieser Homepage muss dann wiederum transparent auf ein vollständiges Impressum verlinkt werden.
Direkte Verlinkung ist entscheidend
Entscheidend ist, dass der Link auf dem Social-Media-Portal, bei YouTube oder Twitch tatsächlich funktionsfähig und als solcher erkennbar ist. Ein reiner Text mit der URL, der nicht anklickbar ist, reicht unter Umständen nicht aus.
In der Entscheidung des LG Trier ging das Gericht davon aus, dass auf der YouTube-Präsenz des Beklagten ein direkter Link zu dessen Homepage vorhanden war. Von dieser Homepage aus wurde dann direkt auf die Anbieterkennzeichnung verlinkt. Der Kläger konnte keine andere Nachweisführung erbringen.
Das Gericht erachtete diese Vorgehensweise als ausreichend. Hierbei berücksichtigte es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 2006. Demnach genügte es, dass das Impressum des Beklagten über zwei aufeinanderfolgende Links (Link zur Homepage und von dort zum Impressum) erreichbar war.
Empfehlung: Direkte Verlinkung für maximale Rechtssicherheit
Für die größtmögliche Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer potenziellen Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens empfiehlt es sich, das Impressum direkt zu verlinken. Dies minimiert das Risiko von Auslegungsstreitigkeiten und schafft Klarheit für Nutzer sowie Abmahnvereine.
Fazit
Die externe Verlinkung eines Impressums von Social Media Profilen, Twitch oder YouTube-Kanälen ist grundsätzlich zulässig, sofern eine klare Verweisung und eine transparente Erreichbarkeit gegeben sind. Eine direkte Verlinkung auf das Impressum bietet jedoch die höchste Rechtssicherheit. Achten Sie stets auf eine eindeutige Kennzeichnung und Funktionalität Ihrer Links, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.