Das Wichtigste in Kürze
- Behörden setzen die Impressumspflicht für Streamer und YouTuber nun aktiv durch.
- Bei Missachtung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach TMG.
- Die Einigung in Einzelfällen ist nicht bindend für andere Behörden oder Medienanstalten.
- Influencer-Agenturen sollten vorsichtig sein, um nicht als "Betreiber" eines Kanals eingestuft zu werden.
- Eine sorgfältige Überprüfung und Anpassung des Impressums ist für alle gewerblich tätigen Streamer und YouTuber dringend empfohlen.
Die Impressumspflicht: Transparenz und Aktuelle Entwicklungen für Streamer und YouTuber
Die Impressumspflicht ist ein zentrales Element des deutschen Rechts. Sie gewährleistet Transparenz und Verantwortlichkeit von Online-Inhalten. Wer gewerbliche oder berufliche Inhalte online stellt, ist zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet. Es ermöglicht Nutzern, den Anbieter zu identifizieren und zu kontaktieren. Dies schafft Vertrauen und sichert die Verantwortung für publizierte Inhalte.
Die rechtliche Grundlage der Impressumspflicht bilden das Telemediengesetz (TMG) und seit November 2020 der Medienstaatsvertrag (MStV). Der MStV hat den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Während das TMG elektronische Informations- und Kommunikationsdienste reguliert, legt der MStV die Rahmenbedingungen für Rundfunk und neue Medien fest.
- herkömmliche Webseiten
- Social-Media-Profile
- Blogs
- Online-Shops
- Streaming-Plattformen wie Twitch und YouTube
Offene Fragen zur Impressumspflicht
Trotz klarer gesetzlicher Regelungen gibt es noch Grauzonen bei der Umsetzung der Impressumspflicht auf Plattformen wie Twitch und YouTube. Ein zentraler Diskussionspunkt ist, ob die Angabe der Agentur im Impressum ausreicht. Streamer und YouTuber, die von einer Agentur vertreten werden, möchten oft deren Kontaktdaten statt ihrer eigenen angeben. Eine detaillierte Diskussion dazu finden Sie in unserem Artikel Agenturadresse im Impressum für Streamer und Influencer.
Ein weiteres umstrittenes Thema betrifft die Nutzung von Künstlernamen im Impressum. Viele Streamer und YouTuber sind unter Pseudonymen bekannt und möchten diese auch dort verwenden. Doch ist dies rechtlich zulässig? Weitere Informationen dazu bietet unser Beitrag Genügt ein Künstlername im Impressum?
Zudem ist unklar, ob eine einfache Verlinkung auf eine externe Webseite, die das Impressum enthält, ausreicht. Dies wird in unserem Beitrag zur externen Impressumsverlinkung detailliert erörtert.
Besonders heikel ist die Frage nach dem tatsächlichen Betreiber eines Twitch- oder YouTube-Kanals. Ist es die Plattform selbst oder der jeweilige Streamer? Zudem ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die Rechtsprechung für diese Plattformen vergleichbar ist mit Urteilen zu anderen Plattformen wie beispielsweise YouTube. Diese Fragen sind rechtlich und praktisch von erheblicher Bedeutung.
Aktuelle Entwicklungen zur Impressumspflicht und drohende Bußgelder
Kürzlich ereignete sich ein bemerkenswerter Vorfall: Ein Twitch-Streamer, Mandant meiner Agentur, erhielt eine E-Mail von einer Landesbehörde. Darin wurde er aufgefordert, ein Impressum auf seinem Kanal einzurichten. Bei Nichtbeachtung drohte ein Bußgeldverfahren gemäß § 11 TMG in Verbindung mit § 5 TMG, mit möglichen Strafen von bis zu 50.000 Euro. Dies stellt eine beispiellose behördliche Intervention dar.
Die Brisanz liegt darin, dass Abmahnungen von Konkurrenten wegen Impressumsverstößen seit 2020 durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erheblich schwieriger geworden sind. Dies führte bisher zu einer Grauzone, in der die Impressumspflicht auf Plattformen nicht immer vollständig eingehalten wurde. Mehr zum Thema UWG und Influencer Marketing erfahren Sie hier.
Die Intervention der Landesbehörde könnte nun eine deutliche Verschärfung des Umgangs mit der Impressumspflicht bedeuten. Die Drohung mit einem Bußgeldverfahren zeigt die Bereitschaft der Behörden, rechtliche Vorgaben durchzusetzen. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf alle gewerblich tätigen Streamer und YouTuber, die bisher kein Impressum führen. Eine genaue Beobachtung dieser Entwicklungen und gegebenenfalls die Einholung rechtlichen Rats sind dringend empfohlen.
In diesem speziellen Fall konnte eine Regelung mit der Behörde gefunden werden, um das Bußgeldverfahren abzuwenden. Dies beinhaltete eine Anpassung des Impressums und die korrekte Angabe der vorhandenen Agentur. Diese Einigung bindet jedoch weder andere Landesbehörden noch Medienanstalten. Jeder muss daher vorsichtig sein. Ohne Agentur ist ein korrektes Impressum unerlässlich, um zukünftige Bußgelder nach dem TMG zu vermeiden.
Fazit
Es zeigt sich, dass Behörden nun aktiv werden, um Streamer und YouTuber zur korrekten Angabe eines Impressums zu verpflichten. Dies markiert einen Wendepunkt und unterstreicht die Notwendigkeit, genaue Angaben zu überprüfen. Die potenziellen Konsequenzen einer Missachtung dieser Pflichten sind nicht zu unterschätzen.
Insbesondere Influencer-Agenturen sollten vorsichtig sein, wenn sie dazu aufgefordert werden, ihr Impressum zur Verfügung zu stellen. Eine Einstufung als „Betreiber“ eines Kanals kann erhebliche rechtliche Folgen haben, besonders bei Abmahnungen und Klagen, die nicht von den eigenen Vermarktungsverträgen abgedeckt sind. Solche Situationen begleite ich in letzter Zeit vermehrt.