Das Wichtigste in Kürze
- Die Angabe einer Agenturadresse im Impressum von Streamern und YouTubern ist rechtlich problematisch und in der Regel nicht ausreichend.
- Nach § 5 Abs. 1 TMG ist die tatsächliche Niederlassungsadresse anzugeben, um schnelle Kontaktaufnahme für rechtliche Ansprüche zu gewährleisten.
- Es gibt legislative Bestrebungen zur Änderung der Impressumspflicht bezüglich privater Adressen, aber noch keine konkrete Gesetzesinitiative.
- Die Verwendung von Adressen von Familienmitgliedern im Impressum ist dringend abzuraten.
- Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden.
Impressumspflicht quo vadis?
Zur Impressumspflicht habe ich hier auf dem Blog schon einiges geschrieben. Die meisten Informationen sollten sich über die Suche finden lassen.
Die Impressumspflicht gilt für YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer in den allermeisten Fällen. Dies ist inzwischen ziemlich eindeutig. Größere Streamer und YouTuber schließen oft Verträge mit Agenturen ab, die sich um Werbeverträge und Ähnliches kümmern.
Oft stellt sich die Frage, ob dann die Adresse der Agentur im Impressum ausreicht. Viele hoffen, so ihre private Adresse nicht offenbaren zu müssen, da Agenturen in der Regel über Büros mit Angestellten verfügen.
Warum die Agenturadresse nicht ausreicht
Ich kann die Angst vor der Preisgabe der privaten Adresse nachvollziehen. Leider muss ich jedoch mitteilen, dass damit rein theoretisch immer noch eine Verletzung des Telemediengesetzes vorliegt.
Die gesetzliche Grundlage: § 5 TMG
Nach § 5 Absatz 1 TMG sind folgende Informationen im Impressum anzugeben:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen [...]
Für die meisten Streamer, die nicht direkt aus dem Büro einer Agentur agieren, ist klar: Sie sind nicht unter der Adresse der Agentur niedergelassen. Das Gesetz fordert jedoch die Anschrift, unter der die Person tatsächlich niedergelassen ist.
Bislang ist mir kein Urteil bekannt, das explizit thematisiert, ob ein Impressum mit Agenturadresse den Sinn der Norm erfüllen könnte. Dies würde voraussetzen, dass eine schnelle Reaktion und Kontaktaufnahme für rechtliche Ansprüche jederzeit gewährleistet wäre. Eine solche Regelung müsste zudem eine klare Garantie für schnelle Reaktionen und Kontaktaufnahme bei rechtlichen Ansprüchen bieten.
Gesetzgeberische Bestrebungen und aktuelle Lage
Dem Gesetzgeber ist die Problematik der privaten Adressangaben bewusst. Im Februar dieses Jahres forderte die Fraktion der Linken die Bundesregierung auf, ein Gesetz vorzulegen. Ziel war es, die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse für Privatpersonen, Kleinstunternehmer und privat betriebene Blogs zu streichen.
Stattdessen sollte die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Adresse ermöglicht werden. Eine konkrete Gesetzesinitiative ist hierzu jedoch noch nicht bekannt.
Ich rate dringend davon ab, die Adressen von Familienmitgliedern wie Mutter, Vater oder Großeltern im Impressum anzugeben. Diese freuen sich sicherlich nicht über unerwartete juristische Post oder Anfragen. Zudem könnten dadurch Probleme bei der Zuständigkeit von Gerichten entstehen, was wiederum unnötige Kosten verursachen würde, selbst wenn die eigentlichen Ansprüche unbegründet sind.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nutzung einer Agenturadresse im Impressum für Streamer und YouTuber rechtlich problematisch ist. Solange keine Gesetzesänderung erfolgt, ist die Angabe der tatsächlichen Niederlassungsadresse Pflicht. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind unerlässlich, um Abmahnungen zu vermeiden.