§ 627 BGB Kündigung: Influencer-Verträge ausschließen | IT-Medienrecht

So schützen Sie sich vor unerwarteten Kündigungen! Erfahren Sie, wie § 627 BGB bei Influencer-Agentur-Verträgen ausgeschlossen wird. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • § 627 BGB ermöglicht die fristlose Kündigung von Dienstverträgen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren und keine feste Vergütung nach Zeitabschnitten vorsehen.
  • Influencer-Agentur-Verträge fallen typischerweise unter § 627 BGB, da sie höchstpersönlich sind und oft erfolgsabhängig vergütet werden.
  • Ohne vertraglichen Ausschluss kann § 627 BGB eine vereinbarte Vertragslaufzeit faktisch aufheben, was ein erhebliches Risiko für Agenturen und Manager darstellt.
  • Ein vertraglicher Ausschluss des § 627 BGB ist grundsätzlich möglich, muss aber sorgfältig als Individualvereinbarung gestaltet werden, um wirksam zu sein.

Influencer-Agentur-Verträge und § 627 BGB: Kündigung im Vertrauensverhältnis wirksam ausschließen

Verträge zwischen Influencern und ihren Agenturen oder zwischen Managern und Künstlern basieren oft auf einem engen Vertrauensverhältnis. Beide Seiten streben in der Regel eine langfristige Zusammenarbeit an. Doch genau dieses Vertrauen kann nach deutschem Recht ein Schlupfloch für eine Kündigung ohne Frist eröffnen. Speziell § 627 BGB erlaubt bei bestimmten Dienstverträgen eine außerordentliche Kündigung „jederzeit“ und ohne wichtigen Grund.

Für Agenturen und Manager birgt dies ein erhebliches Risiko: Ein Influencer oder Künstler könnte sich unerwartet vom Vertrag lösen, obwohl die Kooperation langfristig geplant war. In diesem ausführlichen Beitrag beleuchten wir die rechtliche Systematik des § 627 BGB.

Wir erläutern, unter welchen Voraussetzungen dieses Sonderkündigungsrecht greift. Vor allem aber geht es darum, wie und ob man § 627 BGB vertraglich ausschließen kann, um eine stabile Bindung zu gewährleisten. Dabei analysieren wir Grenzen und Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses in langfristigen Verträgen, etwa durch Klauseln, die auf langfristige Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen abstellen. Unterschiede zwischen dem exklusiven Manager-Modell und dem Agenturmodell mit mehreren Influencern werden ebenso herausgearbeitet wie Parallelen zu Spielerberatern im Profifußball.

Rechtliche Systematik des § 627 BGB

§ 627 BGB ist Teil des Dienstvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Er räumt bei bestimmten Dienstverhältnissen ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne wichtigen Grund ein. Konkret betrifft es Dienstverträge besonderer Art, die „Dienste höherer Art“ zum Gegenstand haben und auf besonderem Vertrauen basieren.

Die Vorschrift lautet vereinfacht: Besteht bei einem Dienstvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis und ist die Vergütung nicht in festen Zeitabschnitten bemessen, kann jede Partei den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Anders als § 626 BGB, der eine Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt, benötigt § 627 BGB keine Begründung.

Es handelt sich um ein gesetzliches Lösungsrecht, das die persönlichen Elemente der Vertragsbeziehung berücksichtigt. Der Klassiker ist das höchstpersönliche Dienstverhältnis: Das Gesetz schützt hier die Autonomie beider Seiten. Es ermöglicht eine sofortige Trennung, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr von Vertrauen getragen ist.

Wichtig sind zwei Voraussetzungen nach § 627 Abs. 1 BGB:

Voraussetzungen Paragraph 627 BGB
Die zwei zentralen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 627 BGB.

Treffen beide Bedingungen zu, erlaubt § 627 BGB beiden Seiten die jederzeitige fristlose Kündigung. Dieses Recht besteht zusätzlich zu anderen Beendigungsmöglichkeiten, wie einer ordentlichen Kündigung mit Frist oder einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Praktisch relevant ist es vor allem für denjenigen, der sich schnell lösen will, ohne den strengen Maßstab des wichtigen Grundes erfüllen zu müssen. Häufig ist das der Klient (Influencer/Künstler), der mit der Leistung des Managers unzufrieden ist oder das Vertrauen verloren hat.

Aber auch der Dienstleister könnte theoretisch davon Gebrauch machen. Dies wäre der Fall, wenn die Zusammenarbeit mit dem Künstler unzumutbar wird, beispielsweise wegen schwerer Vertrauensbrüche des Künstlers.

Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 627 BGB

Die Kündigung nach § 627 BGB wirkt sofort. Es gibt keine Frist; der Vertrag endet mit Zugang der Kündigungserklärung. Allerdings kennt das Gesetz einen gewissen Schutz vor Missbrauch: § 627 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die kündigende Partei Schadenersatz leisten muss, wenn sie zur „Unzeit“ kündigt. Dies bedeutet zu einem für den anderen Teil ungünstigen Zeitpunkt.

Dieser Schadensersatz soll zum Beispiel verhindern, dass ein Dienstverpflichteter kurz vor Abschluss eines großen Projekts ohne Not abspringt. Für unseren Fall heißt das: Kündigt der Künstler seinen Manager genau während einer laufenden wichtigen Kampagne ohne sachlichen Grund, könnte er dem Manager eventuell Aufwendungsersatz oder entgangene Provisionen ersetzen müssen. Dennoch – der Kernpunkt bleibt: Der Vertrag selbst ist beendet; es geht nur noch um nachträgliche Ausgleichsansprüche.

Zusammenfassend verankert § 627 BGB gesetzlich die Fragilität von Vertrauensverhältnissen. Niemand soll zur Fortsetzung einer engen persönlichen Zusammenarbeit gezwungen sein, wenn das Fundament Vertrauen fehlt. Das wirkt sich massiv auf langfristige Influencer-Verträge und Künstlerverträge aus. Diese beruhen nahezu immer auf persönlicher Betreuung und werden oft erfolgsabhängig vergütet.

Anwendbarkeit auf Verträge zwischen Influencern und Agenturen

Schauen wir nun speziell auf Influencer-Agentur-Verträge bzw. Künstler-Manager-Verträge: Inwieweit fällt eine solche Geschäftsbeziehung unter § 627 BGB? Die Antwort der juristischen Praxis lautet: In der Regel vollständig.

Die typischen Vertragskonstellationen in der Medien- und Entertainmentbranche erfüllen meist die genannten Voraussetzungen:

Die Kombination aus persönlicher Betreuung und Provisionsmodell führt also dazu, dass Influencer-Verträge grundsätzlich unter § 627 BGB fallen, sofern man nichts Weiteres vereinbart hat. Für Agenturen und Manager bedeutet das: Ohne besondere vertragliche Vorkehrungen kann der Influencer den Vertrag jederzeit sofort kündigen. Und zwar unabhängig davon, ob vertraglich eigentlich eine bestimmte Laufzeit oder Kündigungsfrist vorgesehen ist.

Selbst eine vertraglich vereinbarte mehrjährige Bindung würde durch eine § 627-Kündigung faktisch ausgehebelt. Das Gesetz erlaubt es, diese Fesseln abzustreifen. Vertrauen unter Gründern und Geschäftspartnern ist ein sensibles Gut, das rechtlich abgesichert werden muss.

Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht die Problematik: Eine Agentur schließt mit einem Influencer einen Vertrag über zwei Jahre ab, der eine ordentliche Kündigung erst zum Ablauf vorsieht. Nach einem Jahr möchte der Influencer jedoch zu einer anderen Agentur wechseln. Gibt es keine Klausel zum Ausschluss von § 627 BGB, könnte er sich auf das gesetzliche Kündigungsrecht berufen und sofort aussteigen. Die Restlaufzeit von einem Jahr wäre hinfällig. Die ursprüngliche vertragliche Bindung – so sorgfältig sie auch formuliert war – würde durch das Gesetz durchbrochen.

Die Agentur stünde unter Umständen ohne Kompensation da. Dies gilt abgesehen von einem möglichen Schadenersatzanspruch bei „Unzeit“, der in der Praxis aber ungewiss und schwer zu beziffern ist. Aus Managersicht ist § 627 BGB damit ein Gefahrenherd. Er kann sämtliche Investitionen, die man in den Aufbau eines Talents gesteckt hat, unterlaufen. Besonders bitter: Auch Exklusivverträge mit fester Laufzeit sind nicht sicher.

Es besteht also ein hohes Interesse, dieses jederzeitige Kündigungsrecht einzugrenzen oder auszuschließen, um Planungssicherheit zu schaffen.

Vertraglicher Ausschluss des § 627 BGB: Voraussetzungen und Grenzen

Angesichts der weitreichenden Folgen stellt sich die Kernfrage: Kann man § 627 BGB durch Vertrag ausschließen? Dürfen die Parteien vereinbaren, dass dieses gesetzliche Kündigungsrecht nicht gelten soll, sodass nur die vertraglichen Kündigungsregelungen greifen? Die Antwort lautet grundsätzlich: Ja, ein Ausschluss ist möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen und mit gewissen Einschränkungen.

Dispositivität der Norm

Zunächst ist festzuhalten, dass § 627 BGB keine zwingende Verbraucherschutznorm ist, sondern dispositives Recht darstellt. Das heißt, die Vertragsparteien können prinzipiell etwas Abweichendes vereinbaren. Insbesondere im unternehmerischen Verkehr (B2B) gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Ein Influencer, der seine Tätigkeit gewerblich ausübt, und eine Agentur können daher vereinbaren, auf das sofortige Kündigungsrecht zu verzichten. Auch in Fällen, in denen der Künstler rein formal noch als Verbraucher einzustufen wäre, ist § 627 BGB nicht als unbeschränkbar ausgewiesen. Im Gegensatz zu manch anderen Kündigungsrechten steht kein ausdrückliches Verbot des Ausschlusses im Gesetz. Die herrschende Lehre in der Literatur vertritt daher: § 627 BGB ist abdingbar, solange nicht andere gesetzliche Grenzen verletzt werden.

Individualvereinbarung vs. AGB

Entscheidend ist jedoch, wie der Ausschluss vereinbart wird. Besteht ein ausgehandelter Individualvertrag, in dem zum Beispiel ausdrücklich steht „Die Anwendung des § 627 BGB wird einvernehmlich ausgeschlossen“, so ist dies in der Regel wirksam. Beide Seiten verzichten damit bewusst auf das gesetzliche Lösungsrecht.

Ein solcher Verzicht ist vergleichbar mit anderen vertraglichen Gestaltungen, etwa dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine gewisse Zeit. Solange der Influencer den Verzicht freiwillig und informiert eingeht (idealerweise mit anwaltlicher Beratung), ist das gültig.

Anders kann es aussehen, wenn der Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt ist. Agenturen nutzen oft Standardverträge für alle ihre Talents. Eine Klausel könnte lauten: „§ 627 BGB findet keine Anwendung. Ordentliche Kündigungen sind vor Ablauf der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.“ Hier prüft das Gericht im Streitfall die Klausel nach den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle).

Relevant ist insbesondere § 307 BGB, der Bestimmungen verbietet, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ein kompletter Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht kann als erhebliche Benachteiligung des Influencers gewertet werden. Schließlich wird ihm ein wichtiges Gestaltungsrecht genommen. Insbesondere, wenn der Vertrag eine lange Bindung vorsieht, wäre der Influencer bei Wegfall des § 627 BGB ohne Notwehrmittel gegen eine zerrüttete Vertrauensbeziehung.

Gerichte haben Klauseln, die dem Dienstberechtigten das § 627-Recht entziehen, in der Vergangenheit mit Skepsis betrachtet. So wurde etwa eine Vertragsklausel in einem Model-Agentur-Vertrag, die eine Kündigung vor Ablauf von 2 Jahren ausschloss, wegen Umgehung von § 627 BGB für unwirksam erklärt. Die Unangemessenheit liegt darin, dass der Influencer im Gegensatz zum dispositiven Gesetz weit strenger gebunden wird, ohne eine Kompensation oder besondere Rechtfertigung. Vertragsmuster: Chancen und Gefahren müssen daher sorgfältig geprüft werden.

Transparenz spielt ebenfalls eine Rolle: Eine Klausel muss klar erkennen lassen, dass das sonst gegebene Kündigungsrecht entfällt. Versteckte Formulierungen oder Euphemismen („langfristige Bindung wird vereinbart“) genügen den Anforderungen nicht, wenn sie implizit § 627 ausschalten. Im Zweifel werden sie entgegen § 305c BGB als überraschend und damit unwirksam angesehen. Die beste Praxis ist, den Verzicht explizit und deutlich zu regeln, zum Beispiel in einem eigenen Paragraphen.

Gesetzliche Grenzen

Selbst wenn formell wirksam vereinbart, trifft der vertragliche Ausschluss von § 627 BGB auf gesetzliche Schranken. Zu nennen sind hier insbesondere:

Wirksame Gestaltung eines Ausschlusses

Um § 627 BGB verlässlich auszuschließen, sollte vertraglich klar und fair vorgegangen werden. Folgende Punkte sind empfehlenswert:

Trotz aller vertraglichen Möglichkeiten bleibt jedoch ein Fakt: Man kann zwar § 627 BGB ausschließen, aber nicht das Problem des Vertrauensverlusts an sich lösen. Wenn die persönliche Chemie zerstört ist, wird kein Künstler und kein Manager auf Dauer zusammenarbeiten wollen – Vertrag hin oder her. In der Praxis führen daher Vertragsklauseln nur dazu, dass eine Partei, die vorzeitig raus will, sich auf Verhandlungen über eine Aufhebung oder Abfindung einlassen muss, statt sofort zu gehen. Rechtlich jedoch bringt ein gültiger Ausschluss erhebliche Vorteile für die Agentur: Der Influencer kann nicht einseitig und fristlos springen, ohne zumindest vertragliche Konsequenzen zu riskieren.

Langfristige Verträge und Formulierungstipps

Influencer- und Künstlerverträge sind häufig auf Langfristigkeit angelegt. Gerade in diesem Kontext stellt sich der Ausschluss von § 627 BGB als besonders sinnvoll, aber auch anfällig dar. Hier einige Aspekte, die bei langfristigen Verträgen relevant sind:

Intention der langfristigen Zusammenarbeit

In vielen Verträgen findet sich – oft am Anfang – eine Präambel oder Klausel, die betont, dass die Parteien eine vertrauensvolle, langfristige Kooperation anstreben. Ein Beispiel wurde oben schon genannt: „Dieses Vertragsverhältnis ist auf langfristige Zusammenarbeit angelegt und basiert auf gegenseitigem Vertrauen.“ Eine solche Formulierung unterstreicht den besonderen Charakter der Beziehung.

Allerdings: Für sich genommen reicht sie nicht, um § 627 BGB auszuschalten. Im Gegenteil, sie beschreibt genau die Situation, in der § 627 BGB normalerweise gilt! Daher muss unbedingt zusätzlich klargestellt werden, dass dennoch kein jederzeitiges Kündigungsrecht bestehen soll.

Mindestlaufzeiten und Verlängerungen

Üblich ist es, bei langfristigen Verträgen eine Mindestlaufzeit festzulegen, zum Beispiel 2 oder 3 Jahre. Während dieser Zeit kann ordentlich – und dank Ausschluss von § 627 BGB auch nicht außerordentlich ohne Grund – gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestzeit verlängert sich der Vertrag oft automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht gekündigt wird.

Diese Mechanik respektiert die 5-Jahres-Grenze des § 624 BGB, da nach spätestens fünf Jahren gekündigt werden kann, und schafft dennoch mittelfristige Bindung. Wichtig ist, dass die Mindestlaufzeit vernünftig bemessen ist: Je länger, desto eher könnte ein Gericht fragen, ob das noch angemessen ist, insbesondere wenn der Influencer in einer schwächeren Position war. Branchenüblich und akzeptiert sind Laufzeiten zwischen 1 und 3 Jahren. Alles darüber bedarf guter Gründe.

Vertrauensschutz vs. Planungssicherheit

Langfristige Zusammenarbeit im Vertrauensverhältnis ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits basiert sie auf Vertrauen. Wenn dieses verloren geht, macht die weitere Kooperation wenig Sinn. Andererseits braucht gerade eine langfristige Strategie, zum Beispiel für einen aufstrebenden Influencer, Stetigkeit und Planungssicherheit.

Bei Vertragsschluss sind meist beide Parteien vom gemeinsamen Erfolg überzeugt und wünschen Stabilität. Diesen Willen sollte der Vertrag widerspiegeln, ohne die berechtigten Interessen beider Seiten völlig zu ignorieren. Es ist ratsam, einen gewissen Ausgleich zu schaffen. Zum Beispiel könnte im Vertrag ein Mechanismus vorgesehen sein, dass im Konfliktfall zunächst eine Mediation oder Gesprächsrunde versucht wird, bevor man auseinandergeht. Solche weichen Klauseln ersetzen zwar § 627 BGB nicht, zeigen aber, dass nicht blind an der Bindung festgehalten wird, wenn das Verhältnis zerrüttet ist.

Beispiel für einen ausgewogenen Klauseltext

Eine musterhafte Vertragsklausel könnte so aussehen (vereinfacht):

„Die Parteien sind sich der besonderen vertrauensvollen Natur ihrer Zusammenarbeit bewusst. Sie vereinbaren gleichwohl, dass ein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist; § 627 BGB findet keine Anwendung. Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate und verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei erheblichen Vertrauensproblemen werden die Parteien zunächst ein klärendes Gespräch führen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.“

Diese oder eine ähnliche Klausel würde in einem langfristigen Influencer-Vertrag typischerweise die Interessen ausbalancieren. Kein kurzfristiger Absprung, aber immer noch Exit-Punkte und natürlich jederzeit die Möglichkeit, sich auf wichtigen Grund zu berufen. Wichtig: Selbst die beste Klausel nützt wenig, wenn sie am Ende unwirksam ist. Daher sollten Formulierungen, die einen zu harten Eindruck machen, vermieden werden. Worte wie „Vertrauen“ und „langfristig“ wirken positiv begründend und können die Akzeptanz einer strengen Kündigungsregel erhöhen (im Sinne von § 307 BGB, der die Gesamtumstände berücksichtigt).

Dokumentation der Langfristigkeit

In Marketing-Materialien oder mündlichen Verhandlungen betonen Agenturen oft die langfristige Betreuung. Achtung: Sollte es zum Rechtsstreit kommen, könnte der Influencer argumentieren, er habe gar nicht erkannt, dass er trotzdem keine Möglichkeit zum vorzeitigen Ausstieg hat. Daher ist es sinnvoll, bei Vertragsschluss schriftlich festzuhalten, etwa in einem Verhandlungsprotokoll oder der Präambel, dass die langfristige Bindung bewusst eingegangen wird.

Dies erschwert es später zu behaupten, die Klausel sei überraschend oder man habe ihre Tragweite nicht verstanden. Unterm Strich sind langfristige Verträge in der Branche üblich und notwendig. Der Ausschluss von § 627 BGB kann hier zum Game-Changer werden. Er entscheidet, ob die geplante Laufzeit tatsächlich Bestand hat oder nicht das Papier wert ist, auf dem sie steht. Sorgfältige Formulierung und bewusste Übereinkunft der Parteien sind der Schlüssel, um die Langfristigkeit rechtlich durchzusetzen.

Unterschied: Exklusiv-Manager vs. Agentur mit mehreren Influencern

Nicht alle Betreuungsverhältnisse im Influencer- oder Künstlerbereich sind gleich gestrickt. Man kann grob zwei Modelle unterscheiden:

Worin liegen die Unterschiede hinsichtlich § 627 BGB und Kündigungsregelungen?

Zusammenfassend sind Manager-Verträge meist individueller zugeschnitten und potenziell strenger in der Bindung. Agentur-Verträge sind hingegen standardisiert und tendenziell kürzer befristet. § 627 BGB ist aber im Prinzip in beiden Szenarien gleichermaßen relevant.

Aus Sicht des betroffenen Influencers mag es psychologisch einen Unterschied machen, ob er „nur einer von vielen“ in einer Agentur ist. Dann wird er sich eher trennen, wenn er unzufrieden ist. Oder ob er einen persönlichen Manager hat, dem er auch Loyalität schuldet. Juristisch allerdings bleibt das Recht zur freien Kündigung bestehen, sofern nicht gültig verzichtet.

Für Manager und Agenturen bedeutet das: Egal in welchem Modell man operiert, der vertragliche Ausschluss von § 627 BGB sollte geprüft werden. Die Durchsetzung und Kontrolle mag je nach Vertragsart unterschiedlichen Regeln folgen (AGB-Kontrolle vs. Individualvertrag), aber die Notwendigkeit, sich gegen plötzliche Abgänge abzusichern, ist universell.

Exkurs: Profifußballer und Spielerberater – Parallelen und Unterschiede

Ein anschauliches Vergleichsbeispiel bietet die Welt des Profifußballs. Auch dort bestehen zwischen Spielern und ihren Beratern/Agenten eng vertrauliche Dienstverträge. Viele Fußballprofis mandatieren einen Spielerberater, der Transfers aushandelt, Sponsoringverträge vermittelt und als karrierebegleitender Ratgeber fungiert. Die Situation ähnelt der von Künstler-Managern in vielerlei Hinsicht:

Zusammenfassend sind Spielerberater-Verträge ein Parallelfeld, in dem § 627 BGB theoretisch genauso gilt und praktisch durch clevere Vertragsgestaltung entschärft wird. Die Erfahrungen dort lehren: Kurze Vertragslaufzeiten, kombiniert mit (wo zulässig) Ausschluss des freien Kündigungsrechts, sind gängige Praxis. Sie werden von der Branche akzeptiert, weil alle wissen, dass Vertrauen zentral ist, aber auch, dass man niemanden ewig zwingen kann. Auch hier ist anwaltliche Beratung üblich – Top-Spieler lassen ihre Verträge von Juristen checken, ebenso die Berater. Das sollten sich Influencer und Manager abschauen: Es lohnt sich, die Vertragsbedingungen professionell zu verhandeln, um Klarheit zu schaffen.

Fazit: Verträge sorgfältig gestalten – Anwaltliche Hilfe nutzen

Die rechtliche Analyse zeigt deutlich: § 627 BGB kann für Agenturen und Manager zum Stolperstein werden, wenn er unbeachtet bleibt. Im unregulierten Zustand erlaubt diese Norm einem Künstler oder Influencer, die vermeintlich feste Bindung kurzfristig aufzulösen. Dies gilt, sobald er das Vertrauen verliert oder bessere Angebote wittert. Für das Management bedeutet dies Unsicherheit. Investitionen in die Karriere des Talents könnten sich nicht auszahlen, weil der Vertrag vorzeitig endet.

Die gute Nachricht: Mit vorausschauender Vertragsgestaltung lässt sich dieses Risiko beherrschen. Ein wirksamer Ausschluss oder zumindest eine Beschränkung des § 627 BGB ist machbar und in der Branche üblich. Allerdings ist die Formulierung einer solchen Klausel ein Balanceakt. Sie muss klar, rechtlich einwandfrei und fair sein, damit sie im Ernstfall hält.

Insbesondere bei Verwendung von Standardverträgen (AGB) ist Sorgfalt geboten, um nicht an § 307 BGB zu scheitern. Auch darf man andere Kündigungsrechte, wie § 626 BGB oder die 5-Jahres-Klausel des § 624 BGB, nicht aus den Augen verlieren. Ein umfassender Leitfaden für Influencer und Agenturen kann hierbei Orientierung bieten.

Agenturen und Manager sollten sich nicht scheuen, professionellen juristischen Rat einzuholen, wenn sie Verträge mit Influencern oder Künstlern aufsetzen. Ein im Medien- und Vertragsrecht spezialisierter Rechtsanwalt – wie der Verfasser dieses Blogbeitrags – kennt die Fallstricke. Er weiß, welche Klauseln von der Rechtsprechung akzeptiert werden und welche nicht. Er kann individuell passende Lösungen vorschlagen: etwa Kombinationen aus Laufzeit, Kündigungsverzicht und Sonderkündigungsrechten, die die Geschäftsbeziehung absichern, ohne den Vertragspartner unangemessen zu beschneiden.

Aus Sicht der Agenturen ist es essenziell, vertragliche Planungssicherheit zu schaffen. Das bedeutet: Wenn man in einen Influencer investiert, sollte der Vertrag so gestaltet sein, dass dieser nicht von heute auf morgen abspringen kann. Gleichzeitig muss der Vertragspartner das Gefühl behalten, fair behandelt zu werden. Ein völlig einseitiger Vertrag provoziert erst recht die nächste Kündigung, zur Not mithilfe eines findigen Gerichts. Juristische Präzision und ausgewogene Gestaltung zahlen sich hier aus.

Zum Abschluss sei betont: Vertrauensverhältnisse sind sensible Gebilde. Kein Vertrag der Welt kann garantieren, dass eine zerrüttete Beziehung fortgesetzt wird – und das soll er auch nicht. Die Vertragskunst besteht vielmehr darin, klare Spielregeln für den Ernstfall festzulegen. So wissen beide Seiten, woran sie sind. Im Fall einer Trennung gibt es einen geordneten Prozess statt eines rechtlichen Vakuums oder Hauruck-Aktionen. Wer als Manager oder Agentur seine Verträge in diesem Sinne optimiert, schützt sein Geschäft und signalisiert Professionalität. Und Influencer/Künstler, die solche Verträge unterschreiben, wissen im Voraus, worauf sie sich einlassen – auch das fördert letztlich ein stabiles Vertrauensverhältnis.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 627 BGB im Kontext von Dienstverträgen?
§ 627 BGB ermöglicht bei bestimmten Dienstverträgen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren und "Dienste höherer Art" zum Gegenstand haben, eine außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund und ohne Frist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung von § 627 BGB erfüllt sein?
Es müssen zwei Bedingungen zutreffen: Der Vertrag muss "Dienste höherer Art" betreffen, die auf persönlichem Vertrauen basieren, und die Vergütung darf nicht in festen Zeitabschnitten bemessen sein, sondern beispielsweise erfolgsabhängig erfolgen.
Gilt § 627 BGB auch für Verträge zwischen Influencern und ihren Agenturen oder Managern?
Ja, Influencer-Agentur-Verträge erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des § 627 BGB, da sie ein persönliches Vertrauensverhältnis erfordern und die Vergütung oft provisionsbasiert und nicht zeitabschnittsweise erfolgt.
Kann das Kündigungsrecht nach § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich ja, § 627 BGB ist dispositives Recht und kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, insbesondere als Individualvereinbarung, zulässig und wirksam.
Was sind die Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 627 BGB?
Eine Kündigung nach § 627 BGB wirkt sofort und beendet den Vertrag fristlos. Allerdings kann die kündigende Partei schadensersatzpflichtig werden, wenn die Kündigung zur "Unzeit" erfolgt und dem anderen Teil dadurch ein Schaden entsteht.
MerkmalExklusives Manager-ModellAgenturmodell (mehrere Influencer)Spielerberater (Profifußball)
VertrauensverhältnisSehr eng, höchstpersönlichEng, aber oft weniger persönlich als ExklusivmodellSehr eng, oft über lange Zeiträume
VergütungsmodellOft erfolgsabhängig (Provision)Oft erfolgsabhängig (Provision)Oft erfolgsabhängig (Provision bei Transfers/Verträgen)
Anwendbarkeit § 627 BGBRegelmäßig gegebenRegelmäßig gegebenRegelmäßig gegeben (ähnliche höchstpersönliche Dienste)
PlanungssicherheitOhne Ausschluss des § 627 BGB geringOhne Ausschluss des § 627 BGB geringOhne Ausschluss des § 627 BGB gering