Influencer-Managementverträge & § 627 BGB | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Influencer-Managementverträge wegen § 627 BGB ein hohes Risiko bergen. Prüfen Sie jetzt Ihre Verträge und schützen Sie Ihre Agentur!

Das Wichtigste in Kürze

Wenn der Creator plötzlich geht: Das unterschätzte Risiko im Influencer Management

Influencer-Agenturen, Talent-Managements und Creator-Managements investieren oft erhebliche Zeit, Energie und Geld in den Aufbau ihrer Talente. Sie entwickeln Markenpositionierungen, verhandeln Kampagnen und bauen Kontakte zu Werbekunden auf. Darüber hinaus pitchen sie Videoformate, kalkulieren Integrationen und begleiten Vertragsverhandlungen.

Umso größer ist der Schock, wenn ein Creator mitten in einer laufenden Vermarktungsphase den bestehenden Managementvertrag mit sofortiger Wirkung kündigt. Noch unangenehmer wird es, wenn bereits eine andere Agentur im Hintergrund steht. Diese möchte dann laufende Kundenkontakte übernehmen und erklärt, der Creator könne sich jederzeit auf § 627 BGB berufen.

Für viele Managements stellt sich dann die drängende Frage: Kann das wirklich sein? Kann ein exklusiver Managementvertrag mit Laufzeit, Kündigungsfrist und Provisionsregelung einfach sofort beendet werden?

Die unbequeme Antwort lautet: Unter bestimmten Umständen ja. Genau deshalb sollten Influencer-Agenturen ihre Verträge dringend überprüfen lassen. Dies ist entscheidend für ihre rechtliche Absicherung.

Viele Managementverträge im Creator-Bereich sind historisch gewachsen, aus Vorlagen kopiert oder ohne ausreichende rechtliche Absicherung erstellt worden. Sie enthalten zwar Regelungen zu Exklusivität, Provision, Laufzeit und Kündigungsfrist. Häufig fehlt jedoch eine präzise Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 627 BGB anwendbar ist.

Es muss klar definiert sein, wie dieser ausgeschlossen oder zumindest wirtschaftlich entschärft werden kann. Auch die Absicherung angebahnter Deals nach Vertragsende ist essenziell. Genau dort liegt in der Praxis das eigentliche Problem.

§ 627 BGB bei Influencer-Managementverträgen: Warum die Norm so gefährlich sein kann

Der Paragraph 627 BGB ist eine Vorschrift, die in der Creator Economy häufig übersehen wird. Er erlaubt bei bestimmten Dienstverhältnissen eine Kündigung jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes. Das betrifft sogenannte Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.

Der Creator vertraut dem Management tiefe Einblicke in Umsätze, Kanäle, Verhandlungsstände, persönliche Präferenzen und langfristige Karriereentscheidungen an. Je stärker ein Vertrag diese persönliche, strategische und vertrauensbasierte Betreuung beschreibt, desto eher kann er als Dienstverhältnis höherer Art eingeordnet werden. Dies wiederum kann die Anwendbarkeit von § 627 BGB eröffnen.

Viele Agenturen verlassen sich auf eine vertragliche Kündigungsfrist von drei, sechs oder zwölf Monaten. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar, reicht aber nicht immer aus. Eine normale ordentliche Kündigungsfrist regelt nur, wann der Vertrag regulär beendet werden kann. Sie schließt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB nicht zwingend aus. Wenn ein Vertrag dazu schweigt oder unklar bleibt, entsteht ein erhebliches Risiko.

Besonders problematisch wird es, wenn die Vergütung rein erfolgsabhängig über Provisionen erfolgt und keine feste laufende Vergütung vereinbart wurde. Auch das kann die Anwendbarkeit von § 627 BGB begünstigen. Das Management trägt dann wirtschaftlich häufig die Vorleistung, während der Creator sich später auf die sofortige Lösbarkeit des Vertrages beruft.

Für Agenturen bedeutet das: Ein Vertrag kann auf den ersten Blick solide aussehen und trotzdem in einem entscheidenden Punkt angreifbar sein. Eine Exklusivitätsklausel, eine Laufzeitregelung und eine Provision von 20, 25 oder 30 Prozent helfen nur begrenzt, wenn das Kündigungsregime nicht sauber strukturiert ist.

Natürlich heißt das nicht, dass jeder Influencer-Managementvertrag automatisch jederzeit kündbar ist. Die rechtliche Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind hierbei mehrere Faktoren:

Genau diese Fragen müssen in modernen Creator-Verträgen bewusst gestaltet werden. Wer sie ignoriert, riskiert, dass die wichtigste Vertragsbindung im Streitfall nicht hält.

Sunset, Pipeline-Deals und Provisionsschutz: Wo viele Verträge zu kurz greifen

Selbst wenn ein Creator-Managementvertrag endet, ist die wirtschaftliche Auseinandersetzung selten beendet. In der Praxis entstehen die häufigsten Konflikte gerade bei sogenannten Pipeline-Deals. Dies sind Kooperationen, die während der Vertragslaufzeit angebahnt, verhandelt oder vorbereitet wurden, aber erst nach Vertragsende unterschrieben, veröffentlicht oder bezahlt werden.

Die Herausforderung der Pipeline-Deals

Beispiele hierfür sind vielfältig: Eine Agentur verhandelt monatelang mit einer Brand über eine YouTube-Integration. Der Deal ist wirtschaftlich weitgehend abgestimmt, der finale Vertrag wird jedoch erst später unterzeichnet. Oder es finden Gespräche über mehrere Videos einer Reiseproduktion statt, deren Veröffentlichung erst für Herbst oder Winter geplant ist.

Signalisiert ein bestehender Werbekunde ein Rebooking, sobald die Performance einer laufenden Kampagne ausgewertet wurde, und wechselt der Creator kurz darauf das Management, stellt sich die entscheidende Frage: Wem steht die Provision zu?

Ungenügende Sunset-Klauseln in vielen Verträgen

Viele Verträge enthalten zwar sogenannte Sunset-Klauseln. Diese sehen vor, dass die Agentur nach Vertragsende für eine bestimmte Zeit weiterhin Provisionen aus bestimmten Deals erhält. Dies ist prinzipiell sinnvoll, aber häufig viel zu ungenau formuliert.

Manche Klauseln sprechen nur von „abgeschlossenen“ Kooperationen. Andere erfassen auch „angebahnte“ Deals, definieren aber nicht präzise, was unter Anbahnung zu verstehen ist. Wieder andere stellen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ab, obwohl die wirtschaftliche Leistung der Agentur viel früher erbracht wurde. Solche Unklarheiten können im Streitfall kostspielig werden.

Gestaltung effektiver Sunset-Regelungen

Eine gute Sunset-Regelung muss deutlich mehr leisten. Sie sollte nicht nur eine Frist nennen, sondern auch präzise bestimmen, welche Kunden, Kontakte, Kampagnen, Deal-Stufen und wirtschaftlichen Chancen geschützt sind. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Provision nur geschuldet ist, wenn der finale Vertrag bereits unterschrieben wurde, oder ob auch qualifizierte Pitches und konkrete Angebotsverhandlungen erfasst werden.

Ebenso wichtig ist die Regelung, was passiert, wenn ein Deal formal anders strukturiert wird, wirtschaftlich aber auf derselben Anbahnung beruht. Gerade im Influencer Marketing lassen sich Kooperationen leicht verschieben. Beispiele hierfür sind ein anderer Veröffentlichungszeitpunkt, ein anderes Video, eine andere Gesellschaft auf Kundenseite, ein Paket statt Einzelintegration oder eine Agentur als Zwischenschritt. Wenn der Vertrag hier nur sehr eng auf den ursprünglichen Deal abstellt, können Provisionsansprüche faktisch ausgehöhlt werden.

Die Bedeutung der Dokumentation

Der beste Vertrag hilft wenig, wenn die Pipeline intern nicht nachvollziehbar dokumentiert ist. Moderne Managementverträge sollten daher operative Prozesse mitdenken, wie Deal-Listen und CRM-Dokumentation. Zudem sind Übergabeprotokolle, Kundenstatus, Angebotsstände, Rechte an Kontakten und klare Mitwirkungspflichten des Creators wichtig.

Wie Agenturen ihre Verträge besser strukturieren können

Die Lösung besteht nicht darin, einfach eine längere Kündigungsfrist in den Vertrag zu schreiben. Das kann Teil der Lösung sein, ist aber allein oft zu wenig. Influencer-Agenturen sollten ihre Vertragsstruktur insgesamt überdenken.

Ein sinnvoller Ansatz kann darin bestehen, zwischen einem Rahmenvertrag und einzelnen Deal-Vereinbarungen zu unterscheiden. Der Rahmenvertrag regelt die grundlegende Zusammenarbeit, darunter Exklusivität, Leistungen und Reporting. Weitere wichtige Aspekte sind Mitwirkungspflichten, Kommunikation, das Vergütungssystem, Vertraulichkeit, Kündigung, nachvertragliche Pflichten und Streitfallmechanismen.

Daneben können konkrete Kampagnen, Kunden oder Vermarktungsprojekte jeweils gesondert dokumentiert werden. In größeren Setups kann auch ein MSA-Modell sinnvoll sein, also ein Master Services Agreement als übergeordneter Rahmen mit einzelnen Statements of Work, Deal-Sheets oder Kampagnenanhängen. Das klingt zunächst nach B2B-Vertragswelt, passt aber sehr gut zu professionellen Creator-Management-Strukturen.

Ein solches Modell erlaubt es, allgemeine Regeln stabil festzulegen und gleichzeitig einzelne Deals, Kundenlisten, Kampagnenphasen und Provisionsansprüche konkret zu dokumentieren. Gerade bei hochwertigen Creators, internationalen Kampagnen, mehrmonatigen Produktionen oder wiederkehrenden Brand-Partnerschaften kann eine solche Struktur erhebliche Vorteile bringen.

Sie macht sichtbar, welche wirtschaftlichen Chancen bereits konkret bestehen. Zudem reduziert sie Streit darüber, ob ein Deal „angebracht“ oder „angeblich nur lose besprochen“ war. Und sie hilft, nach Vertragsende sauber zu bestimmen, welche Provisionen noch geschuldet sind.

Umgang mit § 627 BGB in der Vertragsgestaltung

Auch § 627 BGB sollte ausdrücklich adressiert werden. Ob und wie ein Ausschluss möglich und wirksam ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt und ob beide Seiten Unternehmer sind. Ebenso wichtig ist, wie ausgewogen die Regelung ist, welche Leistungen konkret geschuldet werden und ob der Creator unangemessen benachteiligt wird. Ein pauschaler Satz nach dem Motto „§ 627 BGB ist ausgeschlossen“ kann besser sein als Schweigen, ist aber nicht automatisch die perfekte Lösung.

Deshalb sollte man nicht nur an einer Stelle eine Klausel ergänzen, sondern das gesamte Vertragsmodell konsistent aufbauen. Dazu gehören unter anderem:

Wichtig ist auch: Nicht jeder Vertrag muss maximal hart sein. Zu aggressive Klauseln können unwirksam sein oder in Verhandlungen abschrecken. Gute Vertragsgestaltung bedeutet, wirtschaftliche Interessen realistisch abzusichern, ohne die Zusammenarbeit unnötig zu belasten. Ein Vertrag soll nicht Misstrauen schaffen, sondern Klarheit. Gerade in der Creator Economy, in der persönliche Beziehungen und Geschwindigkeit entscheidend sind, ist das ein wichtiger Unterschied.

Warum jetzt der richtige Zeitpunkt für ein Vertragsupdate ist

Die Creator Economy professionalisiert sich zusehends. Influencer sind längst nicht mehr nur Einzelpersonen mit Social-Media-Kanälen. Sie agieren als Medienunternehmen, Markenbotschafter, Produzenten, Unternehmer und teilweise internationale Vermarktungseinheiten. Gleichzeitig steigt die Konkurrenz zwischen Managements, Agenturen und Plattform-nahen Vermarktern.

Je wertvoller ein Creator wird, desto größer wird das Risiko, dass bestehende Managementverträge unter Druck geraten. Für Agenturen bedeutet das: Die Verträge, die vor zwei oder drei Jahren noch ausgereicht haben, sind heute oft nicht mehr stark genug. Wer Creator langfristig aufbaut, sollte nicht erst im Streitfall merken, dass die eigene rechtliche Absicherung lückenhaft ist.

Ein Vertragsupdate ist dabei nicht nur Schadensvermeidung. Es ist auch ein betriebswirtschaftliches Instrument. Saubere Verträge erhöhen die Verhandlungsposition gegenüber Creators, neuen Managements und Werbekunden. Sie erleichtern interne Prozesse, reduzieren Unsicherheiten bei Provisionsabrechnungen und schaffen klare Regeln für genau die Fälle, die in der Praxis immer wieder auftreten.

Dazu gehören Kündigungen mitten in der Pipeline, der Wechsel zu einer anderen Agentur, Streit über angebahnte Deals, Direktkontakt zwischen Creator und Brand oder nachträgliche Verschiebung von Kampagnen. Besonders wichtig ist: Agenturen sollten nicht nur ihre neuen Verträge prüfen lassen, sondern auch bestehende Muster, Standardverträge und Onboarding-Prozesse.

Viele Risiken entstehen nicht aus einem einzelnen schlechten Satz, sondern aus einem Zusammenspiel unklarer Regelungen. Ein Vertrag, der Leistungspflichten vage beschreibt, § 627 BGB nicht adressiert, Sunset nur auf drei Monate begrenzt und Pipeline-Deals nicht definiert, kann in der entscheidenden Situation wirtschaftlich deutlich weniger wert sein, als die Agentur glaubt.

Für Influencer-Agenturen, Talent-Managements und Creator-Vermarkter lohnt sich daher eine rechtliche Bestandsaufnahme. Es gilt zu klären: Welche Verträge werden aktuell verwendet? Welche Creator sind besonders wertvoll? Gibt es laufende Deal-Pipelines? Sind Kundenkontakte dokumentiert? Gibt es klare Regelungen für Kündigung, Managementwechsel und nachvertragliche Provisionen? Sind die Klauseln auf die tatsächliche Arbeitsweise der Agentur abgestimmt?

Wenn die Antwort auf diese Fragen unsicher ist, sollte der Vertrag nicht einfach weiterverwendet werden. Gerade im Kontext spezialisierter Bereiche wie dem Management für OnlyFans-Künstler können zusätzliche spezifische Regelungen notwendig sein.

Fazit: Wer Creator aufbaut, sollte auch seine Ansprüche absichern

Influencer-Management lebt von Vertrauen, Geschwindigkeit und wirtschaftlicher Kreativität. Doch genau diese Mischung macht rechtliche Absicherung besonders wichtig. § 627 BGB kann bei Managementverträgen ein erhebliches Risiko darstellen, wenn der Vertrag nicht sauber gestaltet ist. Noch größer wird das Problem, wenn Sunset-Klauseln unklar sind und Pipeline-Deals nicht ausreichend geschützt werden.

Für Agenturen geht es dabei nicht um juristische Förmelei, sondern um bares Geld. Wer Monate in Akquise, Strategie und Kundenaufbau investiert, muss sicherstellen, dass diese Arbeit nicht durch eine plötzliche Kündigung und einen Managementwechsel entwertet wird. Dies gelingt nicht mit beliebigen Vertragsmustern, sondern nur mit Verträgen, die zur tatsächlichen Arbeitsweise der Agentur passen.

Ein guter Influencer-Managementvertrag sollte deshalb nicht nur regeln, wie die Zusammenarbeit beginnt. Er muss auch regeln, was passiert, wenn sie endet. Genau dort entscheidet sich häufig, ob eine Agentur ihre Provisionen sichern kann oder wirtschaftlich leer ausgeht.

Als Rechtsanwalt unterstütze ich Influencer-Agenturen, Talent-Managements, Creator-Vermarkter und Unternehmen aus der digitalen Medienbranche bei der Gestaltung, Prüfung und Aktualisierung von Managementverträgen. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu § 627 BGB, Exklusivität, Provisionsmodellen, Sunset-Klauseln, Pipeline-Deals, Kundenlisten, Rahmenverträgen, MSA-Strukturen und Deal-spezifischen Anhängen.

Wer als Agentur regelmäßig Creators betreut, sollte seine Verträge jetzt prüfen lassen, bevor der nächste Streit entsteht. Ein rechtzeitig aktualisierter Vertrag ist fast immer günstiger als eine spätere Auseinandersetzung über Kündigung, Provisionen und verlorene Kampagnen.

Wenn Sie als Influencer-Agentur, Management oder Creator-Vermarkter Ihre Verträge rechtssicherer und wirtschaftlich belastbarer gestalten möchten, lohnt sich eine individuelle Prüfung und Überarbeitung. Gerade bei wachsenden Creator-Portfolios, exklusiven Managementverhältnissen und umfangreichen Deal-Pipelines kann ein professionell gestalteter Vertrag den entscheidenden Unterschied machen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist § 627 BGB und warum ist er für Influencer-Managementverträge relevant?

§ 627 BGB ermöglicht die jederzeitige Kündigung bestimmter Dienstverhältnisse ohne wichtigen Grund, insbesondere bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen basieren. Für Influencer-Managementverträge ist er relevant, da diese oft persönliche Beratung, strategische Positionierung und vertrauensbasierte Betreuung umfassen, was die Anwendbarkeit dieser Norm eröffnen kann.

Können Influencer-Managementverträge trotz fester Laufzeit und Kündigungsfrist sofort gekündigt werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann ein Influencer-Managementvertrag auch bei vereinbarter Laufzeit und Kündigungsfrist sofort gekündigt werden, wenn § 627 BGB anwendbar ist. Eine normale Kündigungsfrist schließt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB nicht zwingend aus.

Was sind "Pipeline-Deals" und warum sind sie problematisch bei Vertragsende?

Pipeline-Deals sind Kooperationen, die während der Vertragslaufzeit angebahnt oder verhandelt wurden, aber erst nach Vertragsende umgesetzt oder bezahlt werden. Sie sind problematisch, weil oft Unklarheit darüber besteht, wem die Provision zusteht, wenn der Creator das Management wechselt, bevor der Deal finalisiert ist.

Wie können Agenturen ihre Verträge gestalten, um sich besser vor den Risiken des § 627 BGB und ungeschützten Pipeline-Deals zu schützen?

Agenturen sollten ihre Vertragsstruktur überdenken, beispielsweise durch die Unterscheidung von Rahmenverträgen und einzelnen Deal-Vereinbarungen. Wichtig ist auch eine klare Beschreibung der Managementleistungen, präzise Sunset-Klauseln, Schutz von Pipeline-Deals, Dokumentationspflichten und ein Kündigungsregime, das § 627 BGB explizit adressiert.

Reicht es aus, eine längere Kündigungsfrist in den Vertrag aufzunehmen, um § 627 BGB zu umgehen?

Nein, eine längere Kündigungsfrist allein reicht oft nicht aus. Sie regelt nur die ordentliche Kündigung und schließt das Sonderkündigungsrecht aus § 627 BGB nicht zwingend aus. Es ist notwendig, die gesamte Vertragsstruktur konsistent aufzubauen und § 627 BGB ausdrücklich zu adressieren.