Das Wichtigste in Kürze
- Influencer müssen kommerzielle Inhalte in sozialen Medien klar als Werbung kennzeichnen.
- Verstöße gegen abgegebene Unterlassungserklärungen können hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen.
- Auch indirekte Vorteile oder die Erwartung einer Gegenleistung können eine Kennzeichnungspflicht auslösen.
- Das LG Koblenz stufte die Tätigkeit von Influencern generell als Werbung und die Influencerin als Unternehmerin ein.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wird aber voraussichtlich prägende Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Influencer-Werbekennzeichnung haben.
LG Koblenz Urteil: Klare Regeln für Influencer-Werbekennzeichnung
Das Landgericht (LG) Koblenz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Influencer, die im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte präsentieren, deren kommerziellen Zweck klar kennzeichnen müssen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und den Schutz der Verbraucher vor Schleichwerbung durch Influencer. Eine korrekte Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten ist somit unerlässlich.
Der konkrete Fall vor dem Landgericht Koblenz
In diesem speziellen Fall hatte eine Influencerin auf ihrem Account Fotos und Texte veröffentlicht. Diese zeigten sie mit verschiedenen Produkten oder besprachen diese positiv. Teilweise waren die Beiträge mit direkten Links zu den Webseiten der Produkte versehen.
Ein besonderes Beispiel war der Besuch der Influencerin in einem Friseursalon. Dort erhielt sie Frisuren und kosmetische Dienstleistungen teilweise unentgeltlich. Im Gegenzug fertigte sie Fotos an und veröffentlichte diese auf ihrem Account. Zusätzlich fügte sie einen sogenannten „Tap Tag“ hinzu. Dieser führte nach mehreren Klicks auf den Account des Salons.
Die Influencerin lobte in einem begleitenden Text den Friseursalon ausdrücklich. Sie empfahl die Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Solche Beiträge werfen regelmäßig Fragen zur korrekten Werbekennzeichnung auf.
Vorgeschichte: Die Unterlassungserklärung
Bereits im Jahr 2017 hatte die Influencerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichtete sich darin, im geschäftlichen Verkehr keine kommerziellen Inhalte vorzustellen, ohne deren Zweck zu verdeutlichen. Dies galt, sofern sich der Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergab.
Nachdem jedoch weitere nicht gekennzeichnete Fotos in den sozialen Medien entdeckt wurden, forderte der Kläger für einen dreifachen Verstoß eine Vertragsstrafe von 15.300 Euro. Dies zeigt, dass solche Erklärungen ernst genommen werden müssen.
Die Entscheidung des LG Koblenz zur Influencer Werbekennzeichnung
Das Landgericht Koblenz verurteilte die Beklagte. Sie muss es künftig unterlassen, kommerzielle Inhalte ohne entsprechende Kennzeichnung zu veröffentlichen. Zudem wurde sie zur Zahlung der beantragten Vertragsstrafe von 15.300 Euro verurteilt.
Das Gericht sah in den Handlungen der Influencerin eine geschäftliche Handlung. Insbesondere der Tap Tag, kombiniert mit Bild und Empfehlung, unterstützte die geschäftliche Tätigkeit des Friseursalons. Die Fotos wurden nicht mehr als „privater Natur“ eingestuft.
Gerichtliche Bewertung der Geschäftsbeziehung
Es wurde als erwiesen angesehen, dass die Beklagte gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen wollte. Ziel war es, den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern. Eine von der Saloninhaberin unterzeichnete Erklärung, keine geschäftlichen Beziehungen zu haben und dass die Beklagte Dienstleistungen und Waren bezahlt hätte, wertete das Gericht als inhaltlich falsch.
Unlauteres Verhalten und fehlende Transparenz
- Der kommerzielle Zweck zugunsten des Friseursalons wurde weder kenntlich gemacht noch ergab er sich aus den Umständen.
- Das Verhalten war geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie bei einem Hinweis auf den kommerziellen Zweck möglicherweise nicht getroffen hätten.
- Da es sich nicht um einen reinen „Business Account“ handelte, hätte bereits die erste Seite, die ohne weiteren Klick keinen Markennamen zeigte, mit einem entsprechenden Hinweis auf Werbung versehen werden müssen.
- Es war nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufsuchte, ersichtlich, dass die Beklagte eine Influencerin ist.
Da es sich nicht um einen reinen „Business Account“ handelte, hätte bereits die erste Seite, die ohne weiteren Klick keinen Markennamen zeigte, mit einem entsprechenden Hinweis auf Werbung versehen werden müssen. Es sei auch nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufsuchte, ersichtlich gewesen, dass die Beklagte eine Influencerin ist.
Das Landgericht Koblenz betrachtet die Tätigkeit von Influencern generell als Werbung. Die Beklagte wurde als Unternehmerin eingestuft, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich selbst vermarktet.
Ausblick und weitere Entwicklungen
Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde bereits Berufung eingelegt. Dies bedeutet, dass die nächste Instanz, voraussichtlich das Oberlandesgericht, den Fall erneut prüfen wird. Die Entwicklung dieses Falles wird für die Rechtsprechung zur Influencer-Werbekennzeichnung weiterhin maßgeblich sein und könnte prägende Auswirkungen auf künftige Entscheidungen haben.
Fazit
Das Urteil des LG Koblenz bekräftigt die strikte Anforderung an Influencer, kommerzielle Inhalte klar als Werbung zu kennzeichnen. Es verdeutlicht, dass auch indirekte Vorteile und die bloße Erwartung einer Gegenleistung zur Kennzeichnungspflicht führen können. Für Influencer und Unternehmen bleibt es daher entscheidend, die rechtlichen Vorgaben zur Transparenz in sozialen Medien genau zu beachten, um Abmahnungen und Vertragsstrafen zu vermeiden.