Irrtümer zur Urheberrechtsrichtlinie – von MdEP!

Ich bin gerade auf ein paar Irrtümer gestoßen, die nach der Zustimmung zur Urheberrechtslinie, bei Politikern durch den Verstand geistern. Letzten Endes…

Das Wichtigste in Kürze

  • Aussagen von Mitgliedern des Europaparlaments zur Urheberrechtsrichtlinie sind oft irreführend und keine verlässliche Rechtsauskunft.
  • Die Urheberrechtsreform erlaubt nicht das unbegrenzte Veröffentlichen von Inhalten auf Plattformen ohne die entsprechenden Rechte.
  • Obwohl Plattformen nach Artikel 17 haften, werden sie voraussichtlich Regressansprüche gegen Nutzer geltend machen, die Urheberrechtsverletzungen begehen.
  • Grundlegende Prinzipien des Urheberrechts bleiben auch nach der Umsetzung der Richtlinie bestehen und werden nicht plötzlich geändert.

Ich bin gerade auf ein paar Irrtümer gestoßen, die nach der Zustimmung zur Urheberrechtslinie, bei Politikern durch den Verstand geistern. Letzten Endes sollte man wohl nicht auf Politiker, sondern auf Personen, die sich auskennen, hören.

Fangen wir doch einmal mit Aussagen des lieben „Freundes“ Voss an. Und ja, ich verletzte mit dem Post wahrscheinlich ein Leistungsschutzrecht.

Die Auffassung von „öffentlich“ des netten Herren dürfte absolut keinen Bestand haben. Wie ich gerade erst schrieb, kann selbst das Posten von Bildern in einer geschlossenen Facebookgruppe urheberrechtsverletzend sein.

Ebenso falsch ist meiner Meinung nach die Aussage, dass mit der Urheberrechtsreform (sollten diese den Rat passieren) nun plötzlich alles, egal ob man die Recht hat oder nicht, einfach so auf Facebook oder YouTube veröffentlicht werden kann, da die Haftung auf die Plattform übergehen würde

In Artikel 17 der Richtlinie kann ich dazu keine Entsprechung finden. Wenn haften die Plattformen, also neben dem Nutzer und es ist auch davon auszugehen (sollten Gerichte dies nicht schon anders herleiten), dass Plattformen in Zukunft AGB nutzen werden, die es ermöglichen, dass Plattformen sich bei einem Nutzer, der eine Verletzung begangen hat, durch die die Plattform haften musste, schadlos halten können.

Sicherlich werden sich unzählige Rechtsfragen rund um die Urheberrechtsreform ergeben und Juristen und Gerichte lange beschäftigen. Weder die Staaten, bei der Umsetzung der Richtlinie, noch Gerichte, bei der Bewertung von Detailfragen oder Auslegungsproblemen, werden aber plötzlich jahrzehntelange Grundsätze auf den Kopf stellen!

Also Achtung mit dem, was man von Mitgliedern des Europaparlaments liest 😉

 

Häufig gestellte Fragen

Sind Aussagen von EU-Abgeordneten zur Urheberrechtsrichtlinie immer verlässlich?
Nein, der Artikel weist darauf hin, dass Tweets und Aussagen von MEPs, selbst wenn sie für eine Richtlinie gestimmt haben, keine verlässliche Orientierungshilfe für deren Inhalt sind und Vorsicht geboten ist.
Darf man nach der Urheberrechtsreform alles auf Plattformen wie Facebook oder YouTube veröffentlichen?
Nein, diese Annahme wird im Artikel als falsch bezeichnet. Auch nach der Umsetzung der Richtlinie ist nicht alles erlaubt, was Konsumenten hoch- oder herunterladen, und die Grundsätze des Urheberrechts bleiben bestehen.
Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen nach Artikel 17 der Richtlinie?
Der Artikel erklärt, dass die Plattformen zwar haften, aber davon auszugehen ist, dass sie AGB nutzen werden, um sich bei Nutzern, die eine Verletzung begangen haben, schadlos zu halten. Die Haftung liegt also nicht ausschließlich bei der Plattform.
Werden durch die Urheberrechtsrichtlinie jahrzehntelange Grundsätze des Urheberrechts auf den Kopf gestellt?
Nein, der Artikel betont, dass weder die Staaten bei der Umsetzung noch die Gerichte bei der Auslegung plötzlich jahrzehntelange Grundsätze auf den Kopf stellen werden.