Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH stärkt das Herkunftslandprinzip für Kommunikationsplattformen in der EU.
- Nationale Gesetze dürfen keine generell-abstrakten Verpflichtungen zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte für Plattformen aus anderen EU-Ländern auferlegen.
- Ausnahmen von nationalen Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen und zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen zulässig und müssen mitgeteilt werden.
- Das Urteil gewährleistet die Einheitlichkeit des Binnenmarktes und schützt den freien Dienstleistungsverkehr.
- Plattformbetreiber erhalten mehr Rechtssicherheit gegen fragmentierte nationale Gesetzgebungen.
EuGH-Urteil zu Kommunikationsplattformen: Grenzen nationaler Regelungen für Online-Dienste
Ein kürzlich ergangenes, wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte weitreichende Auswirkungen auf nationale Gesetze zur Regulierung von Kommunikationsplattformen haben, wie beispielsweise das hierzulande geltende NetzDG für Dienste wie Instagram oder TikTok. Der EuGH hat klargestellt, dass EU-Mitgliedstaaten Kommunikationsplattformen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben, keine generell-abstrakten Verpflichtungen zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet auferlegen dürfen. Eine solche nationale Herangehensweise würde gegen das Unionsrecht verstoßen, das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet.
Der Hintergrund: Österreichs Gesetz zur Plattformregulierung
Im Jahr 2021 führte Österreich ein Gesetz ein, das sowohl inländische als auch ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen in die Pflicht nahm. Ziel war es, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte zu etablieren.
Dieses Gesetz sah zudem vor, dass Betreiber regelmäßig und transparent über Meldungen rechtswidriger Inhalte berichten müssen. Eine eigens dafür zuständige Verwaltungsbehörde sollte die Einhaltung dieser Bestimmungen überwachen. Bei Verstößen drohten Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro.
Große internationale Plattformen wie Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, die alle in Irland ansässig sind, sahen sich durch dieses Gesetz beeinträchtigt. Sie argumentierten, dass die österreichische Regelung gegen das geltende Unionsrecht verstößt, insbesondere gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie).
Die EuGH-Entscheidung: Schutz des Herkunftslandprinzips
Auf Anfrage eines österreichischen Gerichts hat der EuGH die grundsätzliche Stoßrichtung der Richtlinie bekräftigt: Es geht darum, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Mitgliedstaaten sicherstellt.
Ein zentrales Instrument hierfür ist das Herkunftslandprinzip (Country of Origin Principle). Dieses Prinzip beseitigt mögliche Hemmnisse, die durch unterschiedliche nationale Regelungen entstehen könnten.
Eng gefasste Ausnahmen von nationalen Maßnahmen
Der EuGH räumt zwar ein, dass Mitgliedstaaten, die nicht der Herkunftsmitgliedstaat eines Dienstes sind, unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen ergreifen können. Dies ist jedoch nur unter eng gefassten Ausnahmen zulässig.
- Die öffentliche Ordnung
- Der Schutz der öffentlichen Gesundheit
- Die öffentliche Sicherheit
- Der Schutz der Verbraucher
- Die öffentliche Ordnung
- Der Schutz der öffentlichen Gesundheit
- Die öffentliche Sicherheit
- Der Schutz der Verbraucher
Wichtig ist hierbei, dass derartige konkrete Ausnahmeregelungen der Europäischen Kommission und dem Herkunftsmitgliedstaat mitzuteilen sind.
Verbot generell-abstrakter Maßnahmen
Der Gerichtshof stellte jedoch klar, dass es den Mitgliedstaaten, die nicht der Herkunftsmitgliedstaat sind, nicht erlaubt ist, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen würden unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, unabhängig davon, ob sie in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen niedergelassen sind.
Würden diese Staaten die Möglichkeit erhalten, solche weitreichenden Verpflichtungen zu erlassen, würde dies den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat fundamental infrage stellen, auf dem die Richtlinie basiert.
Eine solche Ermächtigung des Bestimmungsmitgliedstaates (hier Österreich) würde nicht nur die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedstaates (hier Irlands) beeinträchtigen. Sie würde auch das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung widersprechen. Zudem könnten die betreffenden Plattformen einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften unterliegen, was den freien Dienstleistungsverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern würde.
Fazit
Das EuGH-Urteil stärkt das Herkunftslandprinzip im Bereich der Kommunikationsplattformen und begrenzt die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten, übergreifende nationale Regelungen zu erlassen. Dies gewährleistet die Einheitlichkeit des Binnenmarktes und schützt den freien Dienstleistungsverkehr. Für Plattformbetreiber bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit gegen fragmentierte nationale Gesetzgebungen.