Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit über die Sozialversicherungspflicht entscheiden, nicht die formale Vertragsgestaltung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft.
- Ein-Personen-Kapitalgesellschaften wie UG oder GmbH schützen den alleinigen Geschäftsführer/Gesellschafter nicht automatisch vor abhängiger Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht.
- Scheinselbstständigkeit birgt erhebliche Risiken für die betroffenen Personen (unzureichende Absicherung) und Auftraggeber (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen).
- Branchen wie IT, Marketing und Influencer, die oft mit solchen Strukturen arbeiten, müssen ihre Geschäftsmodelle und Verträge dringend überprüfen und anpassen.
- Eine rechtzeitige Überprüfung der Vertragsbeziehungen ist essenziell, um unerwartete Nachforderungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Bundessozialgericht: Sozialversicherungspflicht trotz Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht getroffen. In drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) stellte das Gericht klar: Eine abhängige Beschäftigung ist nicht ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit einer natürlichen Person tatsächlich eine abhängige Beschäftigung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
In den betroffenen Fällen waren die natürlichen Personen zugleich alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie einer Unternehmergesellschaft (UG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Gesellschaften schlossen Dienstleistungsverträge mit Dritten ab. Dabei ging es in zwei Verfahren um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses und im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit.
Die entscheidende Feststellung war, dass die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen selbst erbracht wurden. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund in allen Fällen eine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest.
Sozialversicherungspflicht und Scheinselbstständigkeit
Um die Tragweite dieser BSG-Entscheidung zu erfassen, ist es essenziell, die Begriffe Sozialversicherungspflicht und Scheinselbstständigkeit klar voneinander abzugrenzen.
Die Sozialversicherungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in die Sozialversicherungssysteme. Diese Pflicht trifft primär abhängig Beschäftigte. Selbstständige sind hingegen häufig von dieser Beitragspflicht ausgenommen.
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Sie sichert Versicherte in wichtigen Lebenslagen wie Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit oder bei Arbeitsunfällen ab.
Ein besonderes Problem stellt die sogenannte Scheinselbstständigkeit dar. Hier wird eine Person formal als Selbstständige geführt, obwohl ihre Tätigkeit tatsächlich die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Typische Anzeichen sind:
- Arbeit für nur einen Auftraggeber
- Empfangen von Weisungen
- Feste Einbindung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers
Scheinselbstständigkeit birgt erhebliche Risiken und kann weitreichende Konsequenzen haben. Obwohl für scheinselbstständig Tätige eigentlich eine Sozialversicherungspflicht besteht, werden in der Praxis oft keine Beiträge abgeführt.
Dies führt zu rechtlichen Nachteilen für alle Beteiligten. Die betroffene Person ist im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit oder im Alter unzureichend abgesichert. Der Auftraggeber hingegen muss im Nachhinein mit der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen, oft über mehrere Jahre hinweg.
Bedeutung der Entscheidung des Bundessozialgerichts
Die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ist von großer Tragweite für die Praxis der Sozialversicherungspflicht. Sie betont, dass stets die tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit ausschlaggebend sind. Die rein formale Vertragsgestaltung tritt dahinter zurück.
Somit ist das Vorhandensein einer abhängigen Beschäftigung und die damit verbundene Sozialversicherungspflicht maßgeblich durch das Gesamtbild der erbrachten Leistung zu beurteilen.
Dies bedeutet konkret: Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei denen der Geschäftsführer und Gesellschafter die eigentlichen Dienstleistungen erbringt, sind nicht automatisch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Eine genaue Betrachtung der individuellen Umstände ist unerlässlich. Für Startups, die oft mit solchen Strukturen arbeiten, kann dies eine Neubewertung erfordern. Informationen zur Rechtsform einer GmbH oder Holdingstrukturen sind hier von Bedeutung.
Die BSG-Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere für die IT- und Marketingbranche sowie für Influencer. Viele Berufsgruppen nutzen ähnliche Geschäftsmodelle, bei denen Berater, Influencer oder kleine Agenturen oft eine UG als Rechtsform wählen, um die persönliche Sozialversicherungspflicht zu umgehen.
Bislang rieten Rechtsanwälte teilweise sogar zu dieser Vorgehensweise. Diese Praxis dürfte nun jedoch obsolet sein. Die Gerichte legen den Fokus verstärkt auf die tatsächliche Vertragsgestaltung und die konkrete Ausführung der Tätigkeit.
Es ist ein klares Signal: Die wahre Natur der Arbeit steht im Mittelpunkt, nicht die bloße formale Vertragsstruktur. Dies erfordert eine detaillierte Prüfung und gegebenenfalls eine Anpassung bestehender Verträge und Geschäftsmodelle. Viele bisher als selbstständig geltende Personen könnten zukünftig als abhängig Beschäftigte eingestuft und somit sozialversicherungspflichtig werden. Dies wird zweifellos eine umfassende Neubewertung in den betroffenen Branchen auslösen.
Fazit
Das Urteil des Bundessozialgerichts stärkt die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber formalen Strukturen bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. Für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und ihre Auftraggeber bedeutet dies eine erhöhte Prüfpflicht und möglicherweise die Notwendigkeit zur Umstrukturierung. Eine rechtzeitige Überprüfung der Vertragsbeziehungen ist dringend angeraten, um unerwartete Nachforderungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.