Impressumspflicht: Ende der Abmahnungen? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie die UWG-Novelle die Impressumspflicht für Influencer verändert. Sind Abmahnungen wegen fehlendem Impressum Geschichte? Jetzt lesen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Die UWG-Novelle reduziert das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen wegen Impressumsfehlern für Influencer und Streamer erheblich.
  • Ein Unterlassungsanspruch bei fehlendem Impressum bleibt grundsätzlich bestehen, ist aber schwerer durchzusetzen.
  • Für Onlineshops und E-Commerce-Angebote ist ein korrektes Impressum weiterhin unerlässlich.
  • Influencer und Streamer sollten ihr individuelles Risiko bewerten und dabei auch die Vorgaben des Medienstaatsvertrages berücksichtigen.

Die Impressumspflicht für Influencer und Streamer: Was ändert die UWG-Novelle?

Unsere Influencer-Mandanten und Streamer, die auf Plattformen wie Twitch oder YouTube aktiv sind, fragen uns regelmäßig nach der Notwendigkeit eines Impressums. Viele möchten wissen, ob die Adresse ihres Managers oder ihrer Vermarktungsagentur ausreicht. Bislang lautete unsere klare juristische Antwort: Ein Impressum ist zwingend erforderlich und muss korrekt sein. Die Adresse einer Agentur oder eines Managers war dabei gesetzlich nicht ausreichend.

Trotzdem sind uns bislang keine Abmahnungen gegen Influencer bekannt, die ausschließlich das Fehlen eines Impressums zum Gegenstand hatten. Juristisch gesehen gab es jedoch keine Alternative zu dieser Auskunft.

Auswirkungen der UWG-Novelle auf Abmahnungen

Diese Situation hat sich jedoch möglicherweise geändert. Seit Ende letzten Jahres ist die UWG-Novelle in Kraft. Diese Gesetzesänderungen haben weitreichende Konsequenzen für das Abmahnwesen.

Die wichtigsten Punkte der Novelle sind:

Waren Abmahnungen wegen reiner Impressumsfehler bereits in der Vergangenheit selten, dürften sie nun zu einer "bedrohten Spezies" werden. Oft wurden solche Fehler nur im Kontext schwerwiegenderer Verstöße geltend gemacht.

Welche Verstöße sind betroffen?

Diese Einschränkungen der Abmahnmöglichkeiten betreffen insbesondere Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Dazu gehören alle Vorgaben im elektronischen Geschäftsverkehr sowie in Telemedien, wozu auch die Impressumspflicht zählt.

Ein Anspruch auf Unterlassung bleibt grundsätzlich bestehen. Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Anspruch weiterhin gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings sind die Hürden für eine solche Verfolgung mittlerweile sehr hoch.

Man muss dabei die geänderten Regelungen zu missbräuchlichen Abmahnungen und die entsprechende Rechtsprechung genau beachten, um nicht selbst in eine Falle zu tappen.

Verbleibende Risiken und eigene Verantwortung

Dennoch besteht weiterhin ein theoretisches Restrisiko. Abmahnvereine könnten solche Ansprüche weiterhin geltend machen und dabei auch eine Kostenerstattung fordern. Aus diesem Grund sollte man bei Onlineshops oder sonstigen E-Commerce-Angeboten keinesfalls auf ein korrektes Impressum verzichten.

Für Influencer und Streamer ist das Risiko einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums jedoch als überschaubar einzuschätzen. Die endgültige Entscheidung muss aber jeder Content Creator selbst treffen.

Zu beachten ist zudem, dass sich im Fall von Streamern und ähnlichen Medien auch aus § 18 des Medienstaatsvertrages eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergeben kann. Dies ist ein weiterer Aspekt, der bei der Gesamtbewertung eine Rolle spielt.

Fazit

Die UWG-Novelle hat die rechtliche Landschaft für die Impressumspflicht von Influencern und Streamern verändert. Obwohl der Unterlassungsanspruch bestehen bleibt, ist das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung deutlich gesunken.

Insbesondere für E-Commerce-Anbieter bleibt ein korrektes Impressum unerlässlich. Influencer sollten die Gesamtsituation, einschließlich der Vorgaben des Medienstaatsvertrages, individuell bewerten.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Impressum für Influencer und Streamer noch zwingend erforderlich?
Ja, die Impressumspflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Die UWG-Novelle hat jedoch die Konsequenzen bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich kostenpflichtiger Abmahnungen, verändert.
Reicht die Adresse meiner Agentur im Impressum aus?
Bislang war die Adresse einer Agentur oder eines Managers gesetzlich nicht ausreichend für ein Impressum. Die juristische Notwendigkeit eines korrekten Impressums bleibt bestehen, auch wenn Abmahnungen seltener werden.
Welche Auswirkungen hat die UWG-Novelle auf Abmahnungen wegen fehlendem Impressum?
Die UWG-Novelle führt dazu, dass Abmahnende keinen Anspruch mehr auf Ersatz ihrer Aufwendungen wie Anwaltskosten haben und keine Vertragsstrafen mehr verlangen können. Dies macht Abmahnungen wegen reiner Impressumsfehler zu einer „bedrohten Spezies“.
Bestehen noch Risiken, wenn Influencer oder Streamer kein korrektes Impressum haben?
Ein theoretisches Restrisiko besteht weiterhin, da Abmahnvereine Unterlassungsansprüche geltend machen können. Der Unterlassungsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Hürden für eine gerichtliche Verfolgung hoch sind. Zudem kann sich aus dem Medienstaatsvertrag eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergeben.