Steuerbefreiung InvStG ausländische Fonds | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Steuerbefreiung nach § 11 InvStG bei ausländischen Investmentfonds. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden. Jetzt mehr lesen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hessische Finanzgericht hat die Steuerbefreiung für inländische Investmentfonds (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F.) als vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft.
  • Eine Luxemburger SICAV hatte erfolglos geklagt, da die nationale Steuerbefreiungsvorschrift nur für inländische Investmentfonds gilt.
  • Die Ungleichbehandlung wird mit dem Kohärenzprinzip und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse unter Einbeziehung der Anteilseignerbesteuerung begründet.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 1/20 anhängig.

Steuerbefreiung für inländische Investmentfonds und Kapitalverkehrsfreiheit: Hessisches Finanzgericht entscheidet

Die nur auf inländische Investmentfonds anwendbare Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Der Rechtsstreit im Detail: Klage einer Luxemburger SICAV

Hintergrund und strittige Punkte

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 11 InvStG in den Jahren 2009 bis 2013 gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Im Fokus steht die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds.

Die Klage der ausländischen Investmentgesellschaft

Geklagt hatte eine in Luxemburg ansässige Société d’Investissiment á Capital Variable (SICAV) in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.). Die Klägerin hielt Aktien deutscher Unternehmen und bezog ohne Niederlassung in Deutschland Ausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften.

In den Streitjahren 2009 bis 2013 entfielen darauf, nach Berücksichtigung eines Erstattungsverfahrens nach dem DBA-Luxemburg, im Ergebnis 15 % Kapitalertragsteuer. Die Klägerin beantragte erfolglos die Erstattung dieser Kapitalertragsteuern.

Sie berief sich darauf, dass § 11 InvStG in europarechtswidriger Weise nur inländische Investmentfonds steuerfrei stelle.

Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts: Keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Dem ausländischen Investmentfonds stehe kein Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch zu. Die Klägerin falle nicht unter die nationale Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG, welche nur für inländische Investmentfonds gelte.

Begründung des Gerichts: Kohärenz und Besteuerungsbefugnisse

Die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit dar. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, diese sei jedoch durch das Prinzip der Kohärenz und die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt.

Kohärenz erfordert einen Ausgleich von Vor- und Nachteilen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Anteilseigners. Dieser Ausgleich muss weder mathematisch exakt sein noch in derselben Person eintreten.

Bedeutung der Anteilseignerbesteuerung

Aufgrund des Transparenzprinzips bei der inländischen Fondsbesteuerung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners. Daher ist bei der Vergleichsbetrachtung der Steuerbelastung die Besteuerung des Anteilseigners miteinzubeziehen.

Unter Berücksichtigung der Besteuerung des Anteilseigners wahrt die nationale Befreiungsvorschrift im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse. Die Einheit von Fonds und Anteilsinhaber wird unter Einbeziehung der Anrechnungsvorschriften im Ergebnis nur einmal belastet.

Bei dieser Vergleichsbetrachtung ist nicht nur eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Investmentfonds, sondern auch eine Unterscheidung nach dem Ansässigkeitsstatus des Anteilsinhabers vorzunehmen. Hierbei ist relevant, ob es sich um einen Steuerinländer oder einen Steuerausländer handelt und ob er an einem inländischen oder ausländischen Investmentfonds beteiligt ist.

Ausblick und weitere Entwicklungen

Einordnung in die EuGH-Rechtsprechung

Eine verbleibende Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung sei entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine europarechtskonforme Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG, auszugleichen. Die Regelung ist nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund der neueren EuGH-Rechtsprechung europarechtskonform.

Aktueller Verfahrensstand

Das Urteil vom 21.08.2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 1/20 anhängig.

Fazit

Das Hessische Finanzgericht hat die Steuerbefreiung für inländische Investmentfonds als vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in der noch anhängigen Revision entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die Besteuerung ausländischer Investmentfonds in Deutschland haben wird.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurde die Klage der Luxemburger SICAV abgewiesen?
Die Klage wurde abgewiesen, weil das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Klägerin nicht unter die nationale Steuerbefreiungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG fällt, da diese nur für inländische Investmentfonds gilt.
Ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar?
Ja, nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts ist die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. Die Ungleichbehandlung sei durch das Prinzip der Kohärenz und die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt.
Was bedeutet das Kohärenzprinzip im Kontext dieser Entscheidung?
Das Kohärenzprinzip erfordert einen Ausgleich von Vor- und Nachteilen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Anteilseigners. Dieser Ausgleich muss weder mathematisch exakt sein noch in derselben Person eintreten.