Widerrufserklärung Telefonnummer | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, ob eine Telefonnummer in der Widerrufserklärung noch Pflicht ist. Jetzt alle Infos zur EuGH-Entscheidung und den Folgen für Ihr Impressum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das aktuelle EuGH-Urteil zur Telefonnummer betrifft primär das Impressum und nicht direkt die Widerrufserklärung.
  • Bestehende OLG-Rechtsprechung fordert weiterhin die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung.
  • Unternehmen sollten die Telefonnummer vorerst in ihrer Widerrufserklärung beibehalten, um Abmahnungen zu vermeiden.
  • Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die Vorgaben aus Luxemburg bleibt abzuwarten.

Telefonnummer in der Widerrufserklärung: Was Sie nach dem EuGH-Urteil wissen müssen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zur Frage der Angabe einer Telefonnummer im Impressum gefällt. Dies hat viele Fragen aufgeworfen, insbesondere wie es mit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung aussieht.

Die EuGH-Entscheidung im Kontext des Impressums finden Sie in diesem Beitrag zur Telefonnummer im Impressum. Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese auf die Pflichten bezüglich des Widerrufsrechts hat.

Bestehende Rechtsprechung zur Telefonnummer im Widerrufsrecht

Abgrenzung: Impressum versus Widerrufserklärung

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist nicht einfach, und die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat entschieden, dass Unternehmen keine neue Telefonnummer für Verbraucher einrichten müssen, wenn dies mit erheblichem Personalaufwand verbunden wäre. Eine bereits vorhandene Telefonnummer müsse jedoch angegeben werden.

Die Entscheidung des EuGH betrifft vorrangig die vorvertraglichen Informationspflichten eines Unternehmens. Beim Inhalt einer Widerrufserklärung handelt es sich hingegen um nachvertragliche Pflichten, die sich aus dem Verbraucherschutzrecht ergeben. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, der die Betrachtung komplizierter macht.

Empfehlung zum Umgang mit Telefonnummern in der Widerrufserklärung

Es gibt daher gute Argumente – und das nicht nur aus reiner Vorsicht – die Telefonnummern nicht übereilt aus den Widerrufserklärungen zu löschen. Das Recht von Verbrauchern, den Widerruf telefonisch zu erklären, bleibt weiterhin bestehen. Diese Möglichkeit muss auch nach wie vor gegeben sein.

Es ist ratsam abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber auf die Vorgaben aus Luxemburg reagiert und gegebenenfalls Anpassungen vornimmt. Eine voreilige Entfernung könnte zu Abmahnungen führen.

Fazit

Obwohl der EuGH die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum unter bestimmten Umständen gelockert hat, sollten Unternehmen die Telefonnummer in ihrer Widerrufserklärung vorerst beibehalten. Die Rechtsprechung zu vor- und nachvertraglichen Pflichten unterscheidet sich hier deutlich. Eine Neubeurteilung durch den deutschen Gesetzgeber bleibt abzuwarten, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Betrifft das EuGH-Urteil zur Telefonnummer im Impressum auch die Widerrufserklärung?
Nein, das EuGH-Urteil betrifft vorrangig die vorvertraglichen Informationspflichten eines Unternehmens im Impressum. Die Widerrufserklärung hingegen regelt nachvertragliche Pflichten, was einen wesentlichen Unterschied darstellt.
Muss ich die Telefonnummer aus meiner Widerrufserklärung entfernen?
Es wird dringend davon abgeraten, die Telefonnummer übereilt aus der Widerrufserklärung zu entfernen. Bestehende OLG-Entscheidungen fordern weiterhin die Angabe einer Telefonnummer.
Welche Risiken bestehen, wenn ich die Telefonnummer aus der Widerrufserklärung entferne?
Eine voreilige Entfernung der Telefonnummer aus der Widerrufserklärung könnte zu Abmahnungen führen, da die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist und der deutsche Gesetzgeber noch nicht reagiert hat.