Good Leaver Bad Leaver Klauseln – Gründer-Ausstieg | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: So schützen Good Leaver Bad Leaver Klauseln Ihr Startup beim Gründer-Ausstieg. Klare Regeln für Anteile & Abfindung. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Leaver-Klauseln regeln den Umgang mit Unternehmensanteilen beim Ausscheiden eines Gründers und sind essenziell für die Stabilität von Startups.
  • Die Unterscheidung zwischen Good Leaver (unschuldiges Ausscheiden) und Bad Leaver (schuldhaftes oder illoyales Ausscheiden) bestimmt die Abfindung für Anteile.
  • Vesting-Regelungen koppeln den Anteilserwer an die Betriebszugehörigkeit und schützen vor frühzeitigen 'Trittbrettfahrern'.
  • Unvested Anteile verfallen meist ohne Abfindung, während bei vested Anteilen die Good/Bad Leaver-Klassifizierung die Höhe der Entschädigung bestimmt.
  • Klare, objektive Definitionen in Beteiligungs- und Gesellschaftsverträgen sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und die rechtliche Wirksamkeit zu gewährleisten.

Ein vorzeitiger Ausstieg eines Mitgründers gehört zu den heikelsten Konfliktfällen in jedem Startup. Gründerteams investieren gemeinsam Zeit, Ideen und oft auch eigenes Kapital in den Aufbau des Unternehmens. Verlässt jedoch ein Co-Founder das Startup unerwartet – sei es aus persönlichen Gründen, wegen Streitigkeiten oder durch Kündigung – stellen sich brennende Fragen.

Was passiert mit seinen Unternehmensanteilen? Soll ein ausscheidender Gründer weiterhin am zukünftigen Erfolg beteiligt sein, obwohl er nicht mehr mitarbeitet? Leaver-Klauseln bieten hierfür eine vertragliche Lösung und sind in modernen Startup-Verträgen kaum noch wegzudenken.

Im Folgenden wird erläutert, welche Bedeutung solche Klauseln haben. Es wird definiert, wie Good Leaver und Bad Leaver unterschieden werden. Zudem wird aufgezeigt, wie Vesting-Regelungen damit verzahnt sind und welche rechtlichen Grenzen sowie Best Practices bei der Gestaltung zu beachten sind.

Bedeutung von Leaver-Klauseln im Startup-Gründerteam

In Startups ist das Gründerteam oft der entscheidende Faktor für den Erfolg. Investoren und Mitgründer verlassen sich darauf, dass alle Gründer über einen bestimmten Zeitraum engagiert an Bord bleiben. Ein plötzlicher Ausstieg kann das junge Unternehmen ins Wanken bringen. Know-how geht verloren, Projekte bleiben liegen und die verbleibenden Gründer stehen vor Mehrarbeit oder Lücken.

Zudem würde ein früh ausscheidender Gründer unter Umständen trotz seines Ausstiegs weiterhin als Anteilseigner am späteren Unternehmenswert partizipieren, möglicherweise ohne weiter zum Erfolg beizutragen. Dies kann zu erheblichem Unmut führen und sogar zukünftige Finanzierungsrunden gefährden. Investoren möchten ungern "Karteileichen" im Cap Table sehen, also Gesellschafter, die nicht mehr aktiv sind.

Leaver-Klauseln setzen genau hier an. Sie regeln für den Fall des Ausscheidens eines Gründers (das sogenannte Leaver Event), was mit dessen Geschäftsanteilen geschieht. Ziel ist ein fairer Interessenausgleich: Das Startup soll vor Trittbrettfahrern oder konfliktbedingtem Stillstand geschützt werden.

Gleichzeitig erhält der ausscheidende Gründer eine im Voraus definierte Abfindung für seine Anteile. Diese hängt davon ab, ob er als Good Leaver oder Bad Leaver gilt. Kurz gesagt dienen Leaver-Klauseln der Stabilität des Gründerteams und schützen das Unternehmen vor den Folgen eines unerwarteten Gründerverlusts.

In der Praxis sind solche Klauseln fester Bestandteil von Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen in der Startup-Branche. Sie werden meist schon bei Gründung oder spätestens im Rahmen der ersten Finanzierung mit Venture Capital implementiert. Dadurch wissen alle Gründer von Anfang an, worauf sie sich einlassen.

Wer früh geht, muss je nach Austrittsgrund mit Konsequenzen für seine Beteiligung rechnen. Diese Transparenz kann Spannungen im Team vorbeugen und schafft klare Verhältnisse für den Ernstfall. Auch die moralischen Aspekte des Vertrauens unter Gründern werden durch solche Vereinbarungen gestärkt.

Good Leaver vs. Bad Leaver: Definitionen und objektive Kriterien

Nicht jeder Austritt ist gleich: War der Gründer freiwillig oder unfreiwillig ausscheidend? Gab es ein Fehlverhalten? Davon hängt ab, ob ein ausscheidender Mitgründer vertraglich als Good Leaver oder als Bad Leaver eingestuft wird. Die Unterscheidung ist zentral, denn daran knüpfen sich unterschiedliche Folgen für die Abfindung und den Verbleib von Anteilen.

Definition eines Good Leavers

Good Leaver (etwa "guter Verbleiber") bezeichnet einen Gründer, der aus Gründen ausscheidet, die nicht als schuldhaft oder illoyal gelten. Typische Good-Leaver-Gründe sind zum Beispiel:

Definition eines Bad Leavers

Bad Leaver hingegen ist ein Gründer, der das Startup unter Umständen verlässt, die ihm selbst anzulasten sind oder die als illoyal eingestuft werden. Hier einige objektive Kriterien, die üblicherweise einen Bad-Leaver-Fall begründen:

Die Bedeutung klarer Definitionen

Wichtig ist, dass Good Leaver und Bad Leaver in den Verträgen klar und objektiv definiert sind. Unklare Klauseln führen zu Streit: Ein Gründer, der geht, wird sich gerne als Good Leaver sehen, während die Verbleibenden ihn vielleicht als Bad Leaver einstufen wollen. Daher empfiehlt es sich, in der Vereinbarung genau festzulegen, welche Ereignisse oder Verhaltensweisen unter welchen Begriff fallen. Häufig werden Listen typischer Fälle formuliert (wie oben), ergänzt um einen allgemeinen Auffangtatbestand für "wichtigen Grund".

Dadurch lässt sich im Ernstfall die Zuordnung einfacher treffen, ohne auf subjektive Gefühle abzustellen. Zudem kann es Zwischenkategorien geben, etwa Intermediate Leaver, falls man Abstufungen vorsehen will (in der Praxis selten). In der Regel genügt aber die Dichotomie Good vs. Bad. Entscheidend ist, dass die Kriterien objektiv nachprüfbar sind (z.B. gerichtsfeste Gründe wie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, ärztliche Atteste bei Krankheit usw.), um rechtliche Wirksamkeit zu erzielen und Beweisschwierigkeiten zu minimieren.

Vesting-Regelungen und Leaver-Klauseln: Kombination zum Schutz der Anteile

Leaver-Klauseln treten fast immer in Verbindung mit sogenannten Vesting-Regelungen auf. Vesting stammt ursprünglich aus dem US-Gründerumfeld und bezeichnet einen Mechanismus, bei dem Gründer ihre Anteile zeitabhängig "verdienen" müssen. Das heißt, obwohl ein Gründer nominell alle seine Anteile zu Beginn erhält oder hält, werden sie so behandelt, als ob sie erst nach und nach endgültig erworben würden.

Verlässt der Gründer das Unternehmen vor Ablauf des Vesting-Zeitraums, verfallen oder reduzieren sich seine Anteile gemäß der Vesting-Logik. Ein typisches Beispiel: Die Gründer vereinbaren einen Vesting-Zeitraum von 48 Monaten (vier Jahre) mit einem Cliff von 12 Monaten. Erst wenn ein Gründer mindestens ein Jahr dabei war, hat er überhaupt etwas "vervestet".

Scheidet er vorher aus (innerhalb der ersten 12 Monate), verliert er 100% seiner Anteile, als wäre er nie Gesellschafter gewesen – dies ist die Cliff-Regelung. Ab Monat 13 beginnt dann das monatliche Vesting: z.B. jedes weiteren Monats vestet 1/48 der ursprünglichen Anteile. Nach vier Jahren wären alle Anteile endgültig verdient (fully vested). Wenn der Gründer nach, sagen wir, 18 Monaten ausscheidet, hätte er demnach 18/48 = 37,5% seiner Anteile dauerhaft erworben; die restlichen ca. 62,5% verfallen oder müssen zurückgegeben werden.

Vesting und Leaver-Klauseln greifen also ineinander: Unvestete Anteile (noch nicht "verdiente" Anteile) sollen in aller Regel beim Ausscheiden eines Gründers an die Gesellschaft oder die Mitgründer zurückfallen, und zwar unabhängig davon, ob Good oder Bad Leaver. Hier besteht meist wenig Streit, da es als fair angesehen wird, dass niemand Anteile behalten darf, die er mangels Betriebszugehörigkeit noch gar nicht erdient hat. Entsprechend wird im Vertrag geregelt, dass im Leaver-Fall nicht gevestete Geschäftsanteile ohne Abfindung oder zum reinen Nennwert zurückgegeben werden müssen (praktisch ein Verfall dieser Anteile).

Spannender wird es bei den bereits gevesteten Anteilen. Hier kommt nun die Good-/Bad-Leaver-Unterscheidung zum Tragen: Je nachdem, wie der Gründer ausschied, wird mit seinen vervesteten Anteilen unterschiedlich verfahren. Ein Good Leaver wird für die von ihm bereits "verdienten" Anteile typischerweise fair entschädigt (oft zum Marktwert oder zumindest zu einem angemessenen Buchwert).

Ein Bad Leaver hingegen muss auch seine bereits gevesteten Anteile stark vergünstigt oder gar zum Nominalwert abgeben. Dies ist eine sanktionierende Konsequenz dafür, dass er das Startup im Stich lässt oder geschädigt hat. Durch diese Kombination – Vesting-Zeitplan plus Good/Bad-Leaver-Regel – entsteht ein ausgewogenes System.

Einerseits wird verhindert, dass frühe Aussteiger unangemessen profitieren (kein "free lunch" für jemanden, der das Team früh verlässt). Andererseits bleibt der Anreiz bestehen, zumindest bis zum Ablauf des Vesting engagiert zu bleiben, um die Anteile nicht zu verlieren. Für Investoren ist diese Konstruktion oft eine Voraussetzung. Sie investieren nur, wenn sichergestellt ist, dass das Gründerteam zusammenhält oder dass im Ausscheidensfall die Anteile neu verteilt werden können (z.B. an Ersatz-Personal oder für Mitarbeiterbeteiligungen).

Aus Sicht des Gründerteams selbst schützt Vesting vor dem Szenario, dass ein Mitgründer nach kurzer Zeit mit großem Anteilsbesitz ausscheidet und den Cap Table blockiert. Weiterhin gibt es auch andere Finanzierungsmodelle wie Wandeldarlehen oder SAFE, die ähnliche Schutzmechanismen enthalten können.

Vertragliche Umsetzung in Beteiligungsverträgen und Gesellschaftsverträgen

Die Theorie klingt gut – doch wie werden Leaver-Klauseln und Vesting-Regelungen praktisch verankert? Hier kommen Beteiligungsverträge (Investment- oder Shareholders Agreement) und der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ins Spiel. Üblicherweise wird die Leaver/Vesting-Vereinbarung bereits im Investment- oder Gründervertrag ausführlich geregelt, oft auch mit Beispielen.

Zwingend notwendig ist jedoch, bestimmte Bestandteile rechtlich wirksam aufzusetzen, da es sonst bei der Durchsetzung hakt. Ein zentrales Element ist die vorab abgegebene unwiderrufliche Angebotserklärung jedes Gründers auf seine Anteile. Was bedeutet das? Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (z.B. bei Gründung oder beim Investment-Einstieg) unterschreibt jeder Gründer ein schriftliches Angebot, seine Geschäftsanteile unter bestimmten Bedingungen (nämlich im Leaver-Fall) an die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft zu übertragen.

Dieses Angebot ist unwiderruflich und zeitlich befristet für die Dauer der Vesting-Periode gültig. Tritt nun der Leaver-Fall ein (der Gründer kündigt, wird gekündigt etc.), können die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft dieses Angebot annehmen – der Anteil geht dann wie vereinbart über. Durch dieses Vorgehen umgeht man das Problem, dass ein ausscheidender Gesellschafter später womöglich nicht mehr kooperationsbereit ist. Andernfalls müsste man ihn nachträglich zur Abtretung bewegen, was ohne vorherige Vereinbarung kaum durchsetzbar wäre. Die Wichtigkeit von klar formulierten Verträgen kann nicht genug betont werden.

Beispiel für eine Leaver-Klausel-Formulierung

Eine typische Formulierung einer solchen Klausel könnte etwa lauten (vereinfacht):

"Scheidet ein Gründer vor dem [Datum/Vestingende] als Geschäftsführer oder Mitarbeiter aus der Gesellschaft aus oder verletzt er vorsätzlich seine Pflichten (Bad Leaver), so ist er verpflichtet, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile wie folgt anzubieten: bezüglich aller nicht gevesteten Anteile zum Nennwert, bezüglich der bereits gevesteten Anteile zum . Scheidet ein Gründer aus Gründen aus, die nicht in seiner Sphäre liegen (Good Leaver), so bietet er seine nicht gevesteten Anteile zum Nennwert und die gevesteten Anteile zum Marktwert (ermittelt nach objektiven Maßstäben oder durch einen unabhängigen Gutachter) den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb an."

Eine solche oder ähnliche Regelung wird meist in den Gesellschaftervereinbarungen detailliert festgelegt. Gleichzeitig ist es ratsam – und üblich –, im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) der GmbH entsprechende Ermächtigungen oder Einziehungsregelungen vorzusehen. Beispielsweise kann der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen oder gemäß einer im Gesellschaftsvertrag definierten Vesting-Klausel vorsehen (§ 34 GmbHG lässt so etwas zu, sofern die Voraussetzungen klar geregelt sind).

Warum der Weg über den Gesellschaftsvertrag? Bei GmbHs unterliegen Abtretungen von Geschäftsanteilen strengen Formvorschriften (§ 15 Abs. 3 GmbHG verlangt notarielle Beurkundung). Wenn die Vesting/Leaver-Vereinbarung sauber in der Satzung verankert ist oder notariell beurkundet wurde, ist sichergestellt, dass formale Einwände nicht zur Unwirksamkeit führen.

In der Praxis wird daher oft beim Notartermin der Gründung oder der Kapitalerhöhung gleich das Vesting mitbeurkundet. Dies geschieht entweder, indem die Satzung eine entsprechende Klausel enthält oder indem die Gründer die erwähnten Angebote notariell anbieten. So ist die Durchsetzbarkeit gewährleistet: Das Registergericht trägt im Streitfall z.B. eine Anteilsübertragung oder Einziehung nur ein, wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind.

Zusätzlich werden im Vertrag häufig Bewertungsmechanismen festgelegt (dazu im nächsten Abschnitt mehr) und Verfahrensabläufe definiert. Etwa wie die verbleibenden Anteile verteilt werden (dürfen die übrigen Gründer sie anteilig übernehmen? Oder zieht die Gesellschaft sie gegen Abfindung ein und hält sie als eigene Anteile, um sie später neu auszugeben?). Solche Details sollten im Voraus geklärt sein, um beim tatsächlichen Gründer-Ausstieg zügig handeln zu können. Oft gibt es Fristen: der Ausscheidende muss z.B. binnen 30 Tagen nach Austritt seine Anteile anbieten und die anderen haben 30 weitere Tage Zeit, dieses Angebot anzunehmen. Auch kann festgelegt werden, wer zuerst zugreifen darf (z.B. die Gesellschaft selbst oder die Mitgründer).

Wichtig: Leaver-Klauseln sollten für alle Gründer gleichermaßen gelten. Es wäre gruppendynamisch fatal, wenn unterschiedliche Regeln gelten oder einzelne Gründer von vornherein geschützt wären. Investoren bestehen ohnehin darauf, dass das gesamte Founder-Team solche Bindungen eingeht. Unterschiede kann es allerdings zwischen Gründern und reinen Kapitalinvestoren geben: Letztere werden in aller Regel nicht dem Vesting unterworfen – sie haben ja primär Geld eingebracht und keine Arbeitsleistung zugesagt. Daher findet man häufig Formulierungen wie "Diese Vesting-/Leaver-Regelungen gelten ausschließlich für die Gründer-Gesellschafter; Investorenanteile sind von Vesting ausgenommen." Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht, da Gründer und Investoren sich in einer wesentlich unterschiedlichen Lage befinden.

Bewertungsmaßstäbe: Abfindungshöhe für Good Leaver und Bad Leaver

Kernpunkt jeder Leaver-Regelung ist die Frage: Wie viel bekommt der ausscheidende Gründer für seine Anteile? Hier zeigt sich am deutlichsten der Unterschied zwischen Good und Bad Leaver. Die Verträge legen Bewertungsmechanismen fest, die einerseits fair sein sollen, andererseits aber auch den jeweiligen Austrittsgrund widerspiegeln.

Üblich sind im Wesentlichen zwei extreme Bewertungsmaßstäbe, zwischen denen je nach Leaver-Status gewählt wird:

In jedem Fall sollten Bewertungsregeln transparent und fest umrissen sein, um späteren Streit zu verhindern. Insbesondere bei der Marktwert-Ermittlung sind Mechanismen vorzusehen, falls Uneinigkeit besteht (z.B. Einschaltung eines neutralen Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter). Bei standardisierten Ansätzen (Nominalwert, letzter Investorpreis) gibt es weniger Interpretationsspielraum – dafür können diese aber in der konkreten Situation als unfair empfunden werden.

Gerade die Bad-Leaver-Regelung mit Nominalwertersatz steht juristisch immer ein wenig im Spannungsfeld mit dem Grundsatz, dass ein ausscheidender Gesellschafter eigentlich eine angemessene Abfindung erhalten sollte. Wie wir gleich sehen werden, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine unangemessen niedrige Abfindung zwar problematisch sein kann, aber nicht zwingend zur Nichtigkeit der Klausel führt – vielmehr kann ein Gericht im Zweifel die Abfindungshöhe auf einen angemessenen Betrag anheben, anstatt die gesamte Leaver-Klausel zu kippen.

Aktuelle Rechtsprechung: Zulässigkeit und Grenzen von Leaver-Klauseln (Stand 2025)

Sind Good Leaver/Bad Leaver-Klauseln in Deutschland überhaupt wirksam? Diese Frage bewegte die Startup-Rechtscommunity in den letzten Jahren stark. Hintergrund ist das sogenannte Hinauskündigungsverbot im Gesellschaftsrecht. Vereinfacht besagt dieses: Einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen (seine Anteile einzuziehen oder zu übertragen) verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Jeder Gesellschafter hat nämlich ein Mitgliedschaftsrecht, das nicht willkürlich entzogen werden darf. Eine komplette "Entfernung" ohne wichtigen Grund war lange als unzulässig angesehen.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn sachliche Rechtfertigungen vorliegen. Die Rechtsprechung hat erstmals im Zusammenhang mit sogenannten Managerbeteiligungs-Modellen Ausnahmen anerkannt. Hier erhielten Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter eine kleine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft – meist zum symbolischen Preis – um sie am Erfolg zu beteiligen (Management Incentive). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2005 in einem Leitfall, dass eine Klausel zulässig sein kann, wonach ein Manager seine zum Nominalwert erworbenen Anteile zurückgeben muss, wenn seine Anstellung endet (BGH, Urt. v. 09.09.2005).

Warum? Der BGH begründete es damit, dass der Manager:

Unter diesen Umständen sah der BGH einen sachlichen Grund für die freie Rückübertragung: Die Beteiligung war eng an die Person und Leistung des Managers geknüpft. Endet seine aktive Rolle, soll auch seine Beteiligung enden dürfen – quasi als vertraglich vereinbarter Automatismus. Solche vertragliche Regelungen sind somit entscheidend.

Übertragung auf Gründer-Vesting: OLG München und Kammergericht Berlin

Lange Zeit hat man in der Startup-Praxis angenommen, dieses Prinzip ließe sich eins-zu-eins auf Gründer übertragen, da auch hier Anteile an die fortgesetzte Mitarbeit gekoppelt werden. Doch Vorsicht: Gründer sind meist keine bloßen "arbeitnehmerähnlichen" Bonus-Empfänger, sondern Unternehmer und oft substantielle Anteilseigner. Diese Erkenntnis führte im Jahr 2020 zu einem Paukenschlag:

Das OLG München (Urteil vom 13.05.2020) hatte über eine Vesting-Klausel zu entscheiden, die einen Gesellschafter zum Ausscheiden zwang. Der betroffene Manager hielt rund 25% der Anteile, hatte dafür auch erhebliche eigene Mittel aufgewendet und war einer von 17 Gesellschaftern – also kein winziger "Bonusanteil", sondern ein relevanter Unternehmensanteil. Diese Konstellation beurteilte das OLG München nicht als vergleichbar mit dem BGH-Managerfall. Vielmehr, so das Gericht, handele es sich bei 25% um eine unternehmerische Beteiligung, deren freier Entzug ohne wichtigen Grund gerade nicht hinnehmbar sei. Die Leaver-Klauseln in jenem Vertrag wurden vom OLG München als unwirksam eingestuft, da kein ausreichender sachlicher Grund für die erzwungene Abtretung erkennbar war. Anders als in den früheren Fällen trug der betroffene Gesellschafter ein echtes finanzielles Risiko und hatte substanzielle Rechte – ihn "hinauszukündigen" wäre laut dem Gericht sittenwidrig. Diese Entscheidung sorgte für erhebliche Verunsicherung in der Szene. Sie machte deutlich: Je größer und substanzieller die Beteiligung eines Gründers, desto kritischer schauen Gerichte hin, ob eine Vesting-Klausel vielleicht unzulässig ist. Wenn der Gründer nicht bloß Angestellter mit Mini-Anteil, sondern wesentlich Beteiligter und Investor im eigenen Startup ist, kann ein automatischer Anteilsentzug ohne individuelles Fehlverhalten als unzulässig gewertet werden. (Anmerkung: Das OLG München-Urteil war zum Zeitpunkt danach noch nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim BGH eingelegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Gründer-Vesting stand jedoch lange aus, da der BGH hierzu bis 2025 noch kein endgültiges Wort gesprochen hat.)

Wende durch Berliner Kammergericht 2024: Frischen Wind brachte dann eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (als Oberlandesgericht) im Jahr 2024. In einem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024 (Az. 2 U 94/21) – dem ersten obergerichtlichen Urteil explizit zu einer Startup-Vesting-Klausel – hat das Kammergericht die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel im Gründer-Vesting bestätigt. Der Fall: Drei Gründer hatten nach einer Investoreneinstiegsrunde Vesting über drei Jahre vereinbart; einer schied jedoch schon nach wenigen Monaten aus (sein Anstellungsvertrag wurde innerhalb des ersten Jahres beendet). Laut Vesting sollte er damit alle Anteile verlieren. Der betroffene Gründer focht dies an – doch das Kammergericht stellte sich auf die Seite der verbleibenden Gründer und Investoren.

Das Gericht argumentierte, das Vesting im VC-Kontext sei sachlich gerechtfertigt. Wenn externe Risikokapitalgeber investieren, geschieht das gerade im Vertrauen auf das fortgesetzte Engagement der Gründer. In der kritischen Wachstumsphase direkt nach dem Investment sei es legitim, die Gesellschafterstellung der Gründer an deren weiteres Mitwirken zu knüpfen. Wer in dieser Phase – aus welchen Gründen auch immer – ausscheidet, soll nicht mehr am künftigen Erfolg partizipieren dürfen.

Das Kammergericht anerkannte damit erstmals explizit einen Startup-spezifischen sachlichen Grund: nämlich den Schutz der Investition und der anderen Gründer in der Frühphase des Unternehmens. Besonders wichtig: Das Kammergericht stellte klar, dass eine Vesting-Klausel nicht allein deshalb unwirksam ist, weil die Abfindung für den ausscheidenden Gründer unangemessen niedrig erscheint.

Im konkreten Fall bedeutete die Klausel ja Totalverlust innerhalb des ersten Jahres – zweifellos hart. Das Gericht sagte aber sinngemäß: Selbst wenn die vereinbarte Abfindungshöhe nicht angemessen wäre, führe das nicht automatisch zur Nichtigkeit der Klausel. Stattdessen würde in so einem Fall an Stelle der vereinbarten Summe eine angemessene Abfindung treten (d.h. ein Gericht würde im Zweifel einen fairen Wert festsetzen), ohne die Leaver-Klausel als solche zu kippen. Diese Linie schützt die Vereinbarung an sich und korrigiert nur den Auszahlungsbetrag.

Für die Praxis heißt das: Die Hinauskündigungsklausel bleibt wirksam – der Gründer muss gehen – aber er könnte ggf. mehr Geld bekommen, falls die Klausel ihn sittenwidrig schlechtstellt. Im Kammergerichtsfall wurde allerdings auch die vollständige Entwertung im ersten Jahr als nicht unbillig angesehen: Es sei angemessen, so das Gericht, dass ein Gründer zumindest ein Jahr aktiv mitarbeiten muss, um sich seinen Verbleib als Gesellschafter zu "verdienen". Verlässt er vorher das Unternehmen, kann der Totalverlust seiner Anteile gerechtfertigt sein, auch wenn kein Fehlverhalten vorliegt (hier war es eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags, also kein fristloser Rauswurf aus wichtigem Grund, dennoch griff das Vesting voll).

Diese Entscheidung gilt als wegweisend, weil sie Gründer-Vesting-Klauseln erstmals robust auf ein rechtssicheres Fundament stellt. Sie verdeutlicht aber auch: Kontext ist entscheidend. Das Gericht hob hervor, dass die Vesting-Vereinbarung hier in engem Zusammenhang mit einer Finanzierungsrunde stand. Die ungleiche Behandlung – Gründer müssen vesten, Investoren nicht – wurde explizit gerechtfertigt mit der unterschiedlichen Rolle: Investoren leisten Kapital, Gründer müssen ihre "Anteile" durch Arbeitsleistung verdienen. Damit wurde auch ein etwaiger Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.

Zusammenfassung des Stands der Rechtsprechung (2025)

Zusammenfassend lässt sich der Stand der Rechtsprechung (2025) so skizzieren:

Wie weit dürfen Sanktionen gehen? (Bad Leaver und Totalverlust)

Eine häufige Sorge von Gründerinnen und Gründern ist: "Darf man mir wirklich alle meine Anteile wegnehmen, wenn ich das Startup verlasse?" – insbesondere, wenn kein Fehlverhalten vorliegt, sondern z.B. persönliche Gründe. Die Zulässigkeit drastischer Sanktionen hängt von der zeitlichen und sachlichen Komponente ab, wie wir gesehen haben.

Grundsätzlich gilt: Je näher der Austritt am Unternehmensbeginn und je zentraler das Engagement des Gründers für den Wert seiner Anteile, desto eher ist ein Totalverlust oder ein großer Abschlag legitimierbar. In der Anfangsphase ist der Unternehmenswert stark an die Personen gebunden – ohne den Einsatz der Gründer gäbe es keine Wertschöpfung. Verlässt einer vorzeitig das Schiff, ist es argumentativ gerechtfertigt, dass er auch am späteren Erfolg nicht voll partizipiert. Daher sind Klauseln, die in den ersten 12–24 Monaten einen nahezu vollständigen Entzug der Anteile vorsehen, aus rechtlicher Sicht eher haltbar (natürlich nur, wenn sie von allen Gesellschaftern bewusst vereinbart wurden). Dies schützt auch vor Risiken wie einer verdeckten Sachgründung.

Auf der anderen Seite wäre es unverhältnismäßig, einen Gründer, der z.B. nach 5 Jahren Aufbauarbeit ausscheidet, noch mit Bad-Leaver-Sanktionen wie Nominalwert-Abfindung zu belegen, obwohl das Vesting längst erfüllt ist. In solchen Fällen fehlt es an der sachlichen Rechtfertigung – der Gründer hat seine Anteile dann ja vollständig "verdient". Entsprechend sollten starke Sanktionen zeitlich befristet sein: Üblich ist, dass nach Ablauf des Vesting-Zeitraums (z.B. 4 Jahre) keine erzwungene Abgabe von Anteilen mehr erfolgt.

Das bedeutet, wenn ein Gründer nach der Vestingperiode geht, kann er seine Anteile behalten oder zum freien Marktwert verkaufen; die Leaver-Klausel "endet" faktisch. Einige Verträge regeln dies explizit, andere implizit, indem sie den Vesting-Mechanismus nur auf die ersten Jahre anwenden. Auch innerhalb des Vesting-Zeitraums kann man staffeln: Viele sehen den Totalverlust nur bei sehr frühem Ausscheiden (wie im erwähnten Cliff-Jahr) vor.

Scheidet der Gründer später aus, ist die Sanktion entsprechend geringer, weil bereits Teile vesten konnten. Beispiel: Verlässt ein Gründer im dritten Jahr (Bad Leaver), sind evtl. schon 50–75% seiner Anteile gevestet – diese müsste er zwar vielleicht ebenfalls abgeben, aber vielleicht nicht mehr zum Nominalwert, sondern z.B. zum reduzierten Verkehrswert. So wird das Ungleichgewicht abgefedert.

Höchststrafen bei Bad Leavern – wie die komplette entschädigungslose Enteignung – sind nur in krassen Fällen ratsam und rechtlich vertretbar. Krasse Fälle können insbesondere wichtige Gründe sein, also ein Verhalten, das das Startup massiv schädigt. Hier kann man argumentieren: Jemand, der der Gesellschaft Schaden zufügt, verdient es nicht, noch von ihrem Wert zu profitieren. In solchen Fällen wäre selbst ein Totalverlust der Anteile voraussichtlich wirksam vereinbart, weil der sanktionierende Charakter durch das Fehlverhalten gerechtfertigt ist (Stichwort: Verwirkung des Anteils).

Allerdings sollte man vorsichtig sein mit pauschalen Bestrafungen. Vertragsklauseln, die keinen Unterschied zwischen einem Bad Leaver machen, der "nur" freiwillig geht, und einem, der das Unternehmen sabotiert hat, könnten im Streitfall kritisch betrachtet werden. Es empfiehlt sich, Bad-Leaver-Tatbestände gestaffelt zu regeln – zum Beispiel indem bei wirklich schwerwiegendem Fehlverhalten (z.B. Betrug) die Abfindung noch geringer ausfällt als bei einem "normalen" freiwilligen Abgang. Dadurch zeigt man, dass man die Verhältnismäßigkeit wahrt.

Abschließend: Ja, Totalverlust der Anteile ist als Sanktion denkbar und durch Gerichtsentscheide gedeckt, aber immer unter der Bedingung, dass der Zeitraum und Kontext das plausibel machen. Eine unbegrenzte Knebelung (etwa "egal wann jemand geht, er verliert immer alles") wäre sicher unwirksam. Die Kunst liegt darin, harte, aber zeitlich begrenzte Konsequenzen für die kritische Phase vorzusehen und danach auf mildere Lösungen zu setzen. Für eine GmbH in Deutschland sind diese Regelungen besonders relevant.

Praxistipps für Gründer: Leaver-Klauseln fair und rechtssicher gestalten

Für Gründer und Startup-Teams, die Leaver- und Vesting-Klauseln implementieren wollen, ergeben sich aus dem Gesagten einige Empfehlungen. Die Regelungen sollten sorgfältig ausbalanciert sein – sie müssen das Unternehmen schützen, aber auch untereinander als fair empfunden werden, um nicht von Beginn an Misstrauen zu säen. Hier einige Best Practices:

Fazit

Good Leaver/Bad Leaver-Klauseln sind ein mächtiges Werkzeug, um Startup-Gründer langfristig zu binden und für klare Verhältnisse im Konfliktfall zu sorgen. Richtig eingesetzt, schützen sie das Unternehmen und die aktiven Gesellschafter, ohne unbillig zu sein. Die aktuelle Rechtsentwicklung zeigt, dass solche Vereinbarungen in Deutschland zulässig sind, solange sie vernünftig austariert und gut begründet werden. Gründer sollten die Regelungen gemeinsam mit erfahrenen Anwälten individuell ausarbeiten und an ihre Verhältnisse anpassen. So lässt sich das Risiko reduzieren, dass ein vorzeitiger Gründer-Ausstieg das ganze Startup aus der Bahn wirft – und alle Beteiligten wissen vorher, woran sie sind.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Leaver-Klauseln und warum sind sie für Startups wichtig?
Leaver-Klauseln regeln, was mit den Geschäftsanteilen eines Gründers geschieht, wenn dieser das Unternehmen verlässt. Sie sind entscheidend, um das Startup vor Trittbrettfahrern zu schützen, die Stabilität des Gründerteams zu sichern und zukünftige Finanzierungsrunden nicht zu gefährden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Good Leaver und einem Bad Leaver?
Ein Good Leaver scheidet aus Gründen aus, die nicht als schuldhaft oder illoyal gelten (z.B. Krankheit, Einvernehmen). Ein Bad Leaver hingegen verlässt das Startup unter Umständen, die ihm selbst anzulasten sind oder als illoyal eingestuft werden (z.B. Eigenkündigung, schwerwiegende Pflichtverletzung).
Wie wirken Vesting-Regelungen mit Leaver-Klauseln zusammen?
Vesting-Regelungen bestimmen, wie Gründer ihre Anteile zeitabhängig 'verdienen'. Leaver-Klauseln regeln dann, was mit den bereits 'verdienten' (vested) Anteilen geschieht, abhängig davon, ob der Gründer als Good oder Bad Leaver eingestuft wird, während unvested Anteile meist ohne Abfindung zurückfallen.
Welche Konsequenzen hat es für einen Bad Leaver bezüglich seiner Anteile?
Ein Bad Leaver muss seine bereits gevesteten Anteile stark vergünstigt oder sogar zum Nominalwert abgeben. Dies dient als sanktionierende Konsequenz für das Verlassen oder Schädigung des Startups unter illoyalen Umständen.
Wie werden Leaver-Klauseln vertraglich umgesetzt?
Leaver-Klauseln und Vesting-Regelungen werden üblicherweise in Beteiligungsverträgen (Investment- oder Shareholders Agreement) und im Gesellschaftsvertrag verankert. Ein zentrales Element ist dabei die vorab abgegebene, unwiderrufliche Angebotserklärung jedes Gründers auf seine Anteile.