Influencer Rechtsprechung: LG Frankfurt weicht auf | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: Das LG Frankfurt a.M. weicht von der aktuellen Influencer Rechtsprechung ab. Verstehen Sie die Kritik an der Entscheidung & die Folgen für…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Frankfurt weicht mit einem Urteil zur Influencer-Werbung von der gängigen Rechtsprechung ab.
  • Das Gericht lehnte einen Verfügungsantrag ab, da die gewerbliche Tätigkeit offensichtlich und die Verlinkung nicht direkt kaufentscheidend sei.
  • Die Begründung wird als dünn und isoliert kritisiert und es wird angenommen, dass sie in höheren Instanzen korrigiert wird.
  • Die aktuelle Rechtsunsicherheit im Influencer Marketing erfordert dringend eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH).

LG Frankfurt: Influencer-Werbung – Ablehnung eines Verfügungsantrags

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit einem Beschluss vom 24.06.2019 gegen die überwiegende Mehrheit deutscher Land- und Oberlandesgerichte gestellt. Es wies einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen eine Influencerin zurück, der die fehlende Kennzeichnung von Influencer-Werbung zum Gegenstand hatte.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt im Detail

Kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG

Ein Anspruch aus § 5a Abs. 6 UWG wurde verneint, da die Verlinkung in den angegriffenen Posts nicht geeignet gewesen sei. Sie hätte den Verbraucher nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen können, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Denn die Tags verwiesen lediglich auf die Instagramseiten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen. Eine direkte Weiterleitung zu Shopseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen erworben werden könnten, erfolgte nicht. Die Annahme, dass Follower allein durch den Besuch der Instagramseiten zum Aufsuchen von Shopseiten verleitet würden, liege nach Ansicht des Gerichts fern.

Keine kommerzielle Kommunikation nach § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Auch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG lehnte das Gericht den Anspruch ab. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt wurden.

Eine kommerzielle Kommunikation liege demnach nicht vor, wenn Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Gericht aktuell von der weit verbreiteten Praxis ab, wie auch die Vielzahl an Entscheidungen zur Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten zeigt.

Kritik an der Urteilsbegründung und die Herausforderungen für Influencer

Obwohl die Kammer damit dem Landgericht München folgt (siehe diesen Beitrag), ist diese Begründung äußerst dünn. Würde diese Argumentation korrekt sein, wäre keinerlei Brandingwerbung und keine Fernsehwerbung geeignet, Verbraucher zu einer kommerziellen Entscheidung zu veranlassen.

Es ist daher anzunehmen, dass diese Begründung von der nächsten Instanz korrigiert werden wird. Auch mit dieser Rechtsauffassung ist das Gericht aktuell sehr isoliert, da viele andere Gerichte in Deutschland eine weitreichendere Auslegung vertreten.

Die unübersichtliche Influencer-Rechtsprechung und der Ruf nach Klarheit

Der Wildwuchs an Entscheidungen wird immer unübersichtlicher. Dies macht die Beratung von entsprechenden Mandanten zunehmend komplizierter und führt zu großer Verunsicherung in der Branche.

Es wird langsam wirklich Zeit für eine BGH-Entscheidung zu den Rechtsfragen in diesem Bereich. Eine solche höchstrichterliche Klärung ist dringend notwendig, um mehr Rechtssicherheit für alle Akteure im Influencer Marketing zu schaffen. Weitere Informationen zur Entwicklung der Influencer-Rechtsprechung finden Sie in unserem Blog.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt unterstreicht die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Influencer-Werbung. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Gerichtsinstanzen eine einheitlichere Linie etablieren werden, um die Anforderungen an die Werbekennzeichnung klarer zu definieren. Diese Entwicklung ist für alle Beteiligten im Influencer Marketing von großer Bedeutung und wird aufmerksam verfolgt werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in der Entscheidung des LG Frankfurt zur Influencer-Werbung?
Das Landgericht Frankfurt am Main wies einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen eine Influencerin zurück, der die fehlende Kennzeichnung von Influencer-Werbung zum Gegenstand hatte. Das Gericht entschied, dass bei einem Instagram-Account, dessen gewerbliche Tätigkeit offensichtlich sei, kein Verfügungsanspruch bestehe.
Warum lehnte das LG Frankfurt einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG ab?
Ein Verstoß wurde verneint, da die Verlinkung in den angegriffenen Posts nicht geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Die Tags verwiesen lediglich auf Instagramseiten und nicht direkt zu Shopseiten, auf denen Produkte erworben werden könnten.
Warum sah das Gericht keine kommerzielle Kommunikation nach § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG?
Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da nicht dargelegt wurde, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt wurden. Eine kommerzielle Kommunikation liege demnach nicht vor, wenn Angaben unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden.
Wie unterscheidet sich diese Rechtsauffassung von der gängigen Praxis?
Das Gericht weicht mit dieser Rechtsauffassung von der weit verbreiteten Praxis und der überwiegenden Mehrheit deutscher Land- und Oberlandesgerichte ab, die eine weitreichendere Auslegung der Werbekennzeichnung vertreten.
Warum wird eine BGH-Entscheidung in diesem Bereich gefordert?
Aufgrund der zunehmenden Unübersichtlichkeit und Verunsicherung in der Influencer-Rechtsprechung wird eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH dringend notwendig erachtet, um mehr Rechtssicherheit für alle Akteure im Influencer Marketing zu schaffen.