Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Frankfurt weicht mit einem Urteil zur Influencer-Werbung von der gängigen Rechtsprechung ab.
- Das Gericht lehnte einen Verfügungsantrag ab, da die gewerbliche Tätigkeit offensichtlich und die Verlinkung nicht direkt kaufentscheidend sei.
- Die Begründung wird als dünn und isoliert kritisiert und es wird angenommen, dass sie in höheren Instanzen korrigiert wird.
- Die aktuelle Rechtsunsicherheit im Influencer Marketing erfordert dringend eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH).
LG Frankfurt: Influencer-Werbung – Ablehnung eines Verfügungsantrags
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit einem Beschluss vom 24.06.2019 gegen die überwiegende Mehrheit deutscher Land- und Oberlandesgerichte gestellt. Es wies einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen eine Influencerin zurück, der die fehlende Kennzeichnung von Influencer-Werbung zum Gegenstand hatte.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt im Detail
- Kein Verfügungsanspruch aus § 5a Abs. 6 UWG
- Kein Verfügungsanspruch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG
Ein Anspruch aus § 5a Abs. 6 UWG wurde verneint, da die Verlinkung in den angegriffenen Posts nicht geeignet gewesen sei. Sie hätte den Verbraucher nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen können, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Denn die Tags verwiesen lediglich auf die Instagramseiten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen. Eine direkte Weiterleitung zu Shopseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen erworben werden könnten, erfolgte nicht. Die Annahme, dass Follower allein durch den Besuch der Instagramseiten zum Aufsuchen von Shopseiten verleitet würden, liege nach Ansicht des Gerichts fern.
Keine kommerzielle Kommunikation nach § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Auch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG lehnte das Gericht den Anspruch ab. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt wurden.
Eine kommerzielle Kommunikation liege demnach nicht vor, wenn Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Gericht aktuell von der weit verbreiteten Praxis ab, wie auch die Vielzahl an Entscheidungen zur Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten zeigt.
Kritik an der Urteilsbegründung und die Herausforderungen für Influencer
Obwohl die Kammer damit dem Landgericht München folgt (siehe diesen Beitrag), ist diese Begründung äußerst dünn. Würde diese Argumentation korrekt sein, wäre keinerlei Brandingwerbung und keine Fernsehwerbung geeignet, Verbraucher zu einer kommerziellen Entscheidung zu veranlassen.
Es ist daher anzunehmen, dass diese Begründung von der nächsten Instanz korrigiert werden wird. Auch mit dieser Rechtsauffassung ist das Gericht aktuell sehr isoliert, da viele andere Gerichte in Deutschland eine weitreichendere Auslegung vertreten.
Die unübersichtliche Influencer-Rechtsprechung und der Ruf nach Klarheit
Der Wildwuchs an Entscheidungen wird immer unübersichtlicher. Dies macht die Beratung von entsprechenden Mandanten zunehmend komplizierter und führt zu großer Verunsicherung in der Branche.
Es wird langsam wirklich Zeit für eine BGH-Entscheidung zu den Rechtsfragen in diesem Bereich. Eine solche höchstrichterliche Klärung ist dringend notwendig, um mehr Rechtssicherheit für alle Akteure im Influencer Marketing zu schaffen. Weitere Informationen zur Entwicklung der Influencer-Rechtsprechung finden Sie in unserem Blog.
Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt unterstreicht die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Influencer-Werbung. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Gerichtsinstanzen eine einheitlichere Linie etablieren werden, um die Anforderungen an die Werbekennzeichnung klarer zu definieren. Diese Entwicklung ist für alle Beteiligten im Influencer Marketing von großer Bedeutung und wird aufmerksam verfolgt werden müssen.