Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig – OLG Köln | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Zulässigkeit von Legal Tech Vertragsgeneratoren. Das OLG Köln hat entschieden: kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Köln hat entschieden, dass elektronische Vertragsgeneratoren nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen.
  • Die Entscheidung grenzt erlaubte Legal Tech-Anwendungen von unzulässigen Rechtsdienstleistungen ab.
  • Werbeaussagen, die „Anwaltsqualität“ oder „günstiger/schneller als der Anwalt“ suggerieren, sind unzulässig.
  • Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Entwicklung von Legal Tech und die Auslegung des RDG.

OLG Köln: Elektronischer Dokumentengenerator verstößt nicht gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dies entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 19. Juni 2020 und änderte damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln ab. Das Urteil klärt die Abgrenzung zwischen erlaubter Legal Tech-Anwendung und unzulässiger Rechtsdienstleistung.

Der Sachverhalt: Klage gegen einen Rechtsdokumentengenerator

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das Produkt eines juristischen Verlags geklagt. Dieses Programm richtet sich an ein fachfremdes Publikum. Es ermöglicht Verbrauchern, in verschiedenen Rechtsgebieten Dokumente, insbesondere Verträge, zu erstellen. Die Nutzer werden dabei durch einen Frage-Antwort-Katalog geführt.

Der Verlag bewarb sein Produkt unter anderem mit Aussagen wie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „günstiger und schneller als der Anwalt“. Die Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen die der Rechtsanwaltschaft vorbehaltenen Rechtsdienstleistungen (§§ 2, 3 RDG). Der Verlag hingegen argumentierte, das Programm funktioniere ähnlich wie etablierte Software zur Steuererklärung. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge selbst erstellen und bisher auf gedruckte Formulare zurückgegriffen hätten.

Die Entscheidung des OLG Köln zum elektronischen Dokumentengenerator

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 RDG ein Verbot ableiten lasse. Der Bundesgerichtshof habe sich zudem in der „wenigermiete.de“-Entscheidung für eine großzügigere Betrachtung ausgesprochen.

Dies geschah vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes. Der Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, den das RDG bezweckt, erfordere kein Verbot des Programms. Vertragsgestaltung sei zwar im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung. Ein Dokumentengenerator erweitere jedoch lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern um eine digitale Möglichkeit.

Für die Nutzer sei ohne Weiteres erkennbar, dass der Dokumentengenerator vorgegebene Wortbausteine schematisch miteinander kombiniert. Das Ergebnis hänge von der Qualität der Bausteine und der im Programm hinterlegten logischen Verknüpfungen ab. Ebenso sei die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen entscheidend.

Auslegung von § 2 Abs. 1 RDG

Der Senat erläuterte die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG näher. Demnach sei nur eine „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“, verboten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Das Gericht führte aus, dass das Programm selbst keine „Tätigkeit“ im Sinne der Vorschrift entfalte. Eine „Tätigkeit“ erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung nicht. Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, musste nicht entschieden werden.

Zudem betreffe das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume keine „konkreten“ fremden Angelegenheiten, sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Auch die juristischen Wertungen im Programm stellten keine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“ dar. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab. Dabei werde ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt.

Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Nutzer des Programms handelten schließlich nicht in „fremder“ Angelegenheit, sondern in eigener Sache. Ihnen sei klar, dass sie bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalten, sondern einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfügen.

Werbeaussagen des Verlags

In erster Instanz war dem Verlag zusätzlich verboten worden, mit Werbeaussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ für das Produkt zu werben. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Verlag nach einem Hinweis des Senats zurück. Dieses Verbot ist somit rechtskräftig geworden.

Revisionszulassung

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Dies unterstreicht die Relevanz dieser Entscheidung für die zukünftige Entwicklung von Legal Tech und die Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im digitalen Zeitalter.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln schafft Klarheit für Anbieter elektronischer Dokumentengeneratoren: Sie verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Entscheidung betont die Unterscheidung zwischen automatisierten Prozessen und individueller Rechtsberatung. Für den Markt der Legal Tech-Lösungen stellt dies eine wichtige Bestätigung dar.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das OLG Köln zum elektronischen Vertragsgenerator entschieden?
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Es änderte damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln ab.
Warum verstößt ein Vertragsgenerator laut OLG Köln nicht gegen das RDG?
Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass das Programm keine „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG entfaltet. Es handle sich um einen rein schematischen Ablauf und die Nutzer handelten in eigener Sache.
Welche Werbeaussagen sind für Vertragsgeneratoren unzulässig?
Werbeaussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ wurden vom OLG Köln als unzulässig angesehen. Der Verlag nahm seine Berufung diesbezüglich zurück, wodurch das Verbot rechtskräftig wurde.
Welche Bedeutung hat das Urteil des OLG Köln für Legal Tech?
Das Urteil schafft Klarheit für Anbieter elektronischer Dokumentengeneratoren und stellt eine wichtige Bestätigung für den Markt der Legal Tech-Lösungen dar. Es betont die Unterscheidung zwischen automatisierten Prozessen und individueller Rechtsberatung.