Das Wichtigste in Kürze
- Online-Anbieter müssen bei der Anrede geschlechtsneutrale Optionen anbieten, um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht-binärer Personen zu wahren.
- Die erzwungene Wahl zwischen „Herr“ und „Frau“ stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
- Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach § 21 AGG wurde in diesem Fall nicht zugesprochen, da keine Benachteiligung im Sinne des AGG vorlag.
- Das Gericht gab dem Unterlassungsantrag statt, was die hohe Bedeutung des Schutzes der Geschlechtsidentität unterstreicht.
- Der Schutz der Geschlechtsidentität durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt unabhängig von einer offiziellen Personenstandsänderung.
Urteil des Landgerichts Frankfurt: Geschlechtsneutrale Anrede bei Online-Diensten erforderlich
Das Landgericht Frankfurt hat Anfang Dezember letzten Jahres eine bedeutende Entscheidung für alle Onlineanbieter getroffen. Diese betrifft insbesondere Dienste mit Logins oder Bezahlmöglichkeiten, bei denen die Anbieter möglicherweise nicht ausreichend die Notwendigkeit einer geschlechtsneutralen Anrede berücksichtigt haben. Das Urteil setzt wichtige Maßstäbe für den Schutz nicht-binärer Geschlechtsidentitäten im digitalen Raum. Für detailliertere Informationen zu diesem speziellen Fall des Landgerichts Frankfurt zur Formularauswahl mit Herr/Frau bietet sich ein Blick auf unsere weiteren Beiträge an.
Die Kernaussagen des Urteils zur geschlechtsneutralen Anrede
- Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende, zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
- In der bloßen, nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede liegt jedoch für sich allein genommen keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Ein Anspruch aus § 21 AGG auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht daher nicht.
- Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende, zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
- In der bloßen, nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede liegt jedoch für sich allein genommen keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Ein Anspruch aus § 21 AGG auf Ersatz eines immateriellen Schadens besteht daher nicht.
Hintergrund des Rechtsstreits
Das Gericht sprach der klagenden Person keine Geldentschädigung von 5.000,00 € zu, sah jedoch die vorgerichtlichen Kosten teilweise als begründet an. Eine Benachteiligung hinsichtlich Preis oder Konditionen lag nicht vor; die klagende Person erhielt die gleichen Bedingungen wie andere Geschlechter. Für Anbieter von Online-Dienstleistungen und SaaS ist die korrekte Vertragsgestaltung entscheidend.
Trotzdem gab das Gericht dem Unterlassungsantrag statt. Dies unterstreicht die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, selbst wenn keine materiellen Nachteile entstehen.
Die ausführliche Begründung des Gerichts
Das Gericht führte hierzu aus:
Seit langem anerkannt ist, dass der seinem Wortlaut auf das Eigentum beschränkte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend auf den Schutz aller anderen absolut geschützten Rechtspositionen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Zu den in § 823 Abs. 1 BGB genannten sonstigen Rechten gehört auch das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Einzelnen zwar keine Gewähr, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich sieht oder von anderen gesehen werden möchte.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, „die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist“. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung, denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht. Nach allgemeinem Verständnis wird die Anrede „Herr“ einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede „Frau“ einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben. Daraus folgend wird eine Person, die mit „Herr“ angesprochen wird, dem männlichen Geschlecht, und eine Person, die mit „Frau“ angesprochen wird, dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Indem die beklagte Partei die klagende Partei zwingt, eine dieser beiden eindeutig geschlechtsspezifischen Anreden zu wählen, um ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zwingt sie die klagende Person sich einem dieser Geschlechter zuzuordnen, was ihrer Identität nicht entspricht und worauf die beklagte Partei auch keinen Anspruch hat, da für die von ihr erbrachten Dienstleistungen das Geschlecht des Vertragspartners völlig irrelevant ist und von ihr, wie sie selbst einräumt, lediglich für die Wahl der passenden – von ihr gewünscht geschlechtsspezifischen – Anrede verlangt wird.
Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität wiederum herausragende Bedeutung zu; „sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. […] Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme. Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit“.
Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist zu respektieren. Hierbei spielen auch Aspekte des Datenschutzes und des korrekten Umgangs mit personenbezogenen Daten eine Rolle.
Da sich die Geschlechtsidentität eben auch über die Anrede ausdrückt, bedingt ihr Schutz auch die Achtung der Geschlechtsidentität bei der Anrede. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat. Diese rechtlichen Entwicklungen stellen oft neue Herausforderungen für Unternehmen dar, insbesondere im digitalen Sektor.
Das zur Persönlichkeitsentfaltung gehörende Recht auf einer der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede ist dabei weder auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat noch auf die Fälle begrenzt, in denen eine Änderung des Personenstands bereits stattgefunden hat, sondern auch bei „nur“ gefühlter Geschlechtsidentität. Denn eine spezifische Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit liegt auch vor, wenn diese andauernd in einer nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Form angesprochen wird.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist mit allen seinen Facetten „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Ohne dass die beklagte Person damit zu einem dem Staat gleichenden Grundrechtverpflichteten erhoben würde, hat sie im Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnormen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten, wie etwa auch fremdes Eigentum.
Für eine Begrenzung auf Fälle bereits erfolgter Personenstandsänderung ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu entnehmen. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hält es für selbstverständlich, dass sich die Anrede einer Person nach dem Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat. Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang vom „rechtlich anerkannten“ Selbstverständnis spricht, so versteht die Kammer dies nur als Verweis auf die Anerkennung des Selbstverständnisses von der Geschlechtsidentität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Verständnis stützt die Kammer auf den Nachsatz, dass die Geschlechtszugehörigkeit der Person „auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt.“ Dadurch wird deutlich, dass der staatlicherseits geänderte Vorname ein Ausdruck der Geschlechtszugehörigkeit ist, diese aber in erster Linie vom Selbstverständnis der Person bestimmt wird.
Fazit für Online-Anbieter
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt unterstreicht die wachsende Bedeutung des Schutzes individueller Persönlichkeitsrechte, insbesondere im Hinblick auf die Geschlechtsidentität. Online-Anbieter sind gut beraten, ihre Anmeldeprozesse und Kommunikationsformen auf Genderneutralität zu überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren und eine diskriminierungsfreie Nutzererfahrung zu gewährleisten.