Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen: Landgericht Stuttgart sorgt für Rechtsunsicherheit
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar sind.
- Es gibt widersprüchliche Gerichtsentscheidungen zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen, was zu Rechtsunsicherheit führt.
- Bei der Nutzung vorgefertigter Datenschutzerklärungen müssen Lizenzbestimmungen der Anbieter unbedingt beachtet werden.
- Das Kopieren von Datenschutzerklärungen anderer Seiten oder das Missachten von Lizenzauflagen kann zu Abmahnungen führen.
Die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Wettbewerber abmahnbar sind, ist in der deutschen Rechtslandschaft weiterhin umstritten. Ähnlich wie bei der Kennzeichnungspflicht für Influencer entstehen hierbei ständig neue Rechtsfragen.
Gerichte treffen unterschiedliche Entscheidungen, was für große Rechtsunsicherheit sorgt. Diese Dynamik schafft zu jeder gelösten Frage gefühlt zwei neue Problemstellungen.
Widersprüchliche Urteile zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen
Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar seien. Dieses Urteil reiht sich in die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg ein. Demgegenüber steht jedoch die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, welches die Abmahnfähigkeit bejaht.
Weitere Einblicke zu diesen und anderen Entscheidungen bezüglich der Datenschutzverstöße finden sich in spezialisierten Beiträgen. Aktuell besteht leider keine umfassende Rechtssicherheit, da selbst unter Rechtsanwälten die Meinungen gespalten sind.
Die Bedeutung korrekter Datenschutzerklärungen und Lizenzbestimmungen
Wer den sicheren Weg gehen und eine vorgefertigte Datenschutzerklärung nutzen möchte, sollte unbedingt die Lizenzbestimmungen der Anbieter beachten. Es ist keinesfalls ratsam, Datenschutzerklärungen von anderen Webseiten zu kopieren. Auch wenn einige Anbieter ihre Erklärungen kostenlos oder sehr günstig bereitstellen, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie lizenzfrei sind.
Oftmals ist die Nennung des Anbieters inklusive Verlinkung oder die Einhaltung ähnlicher Regeln erforderlich. Ein Verstoß gegen diese Auflagen kann zu Abmahnungen führen, die in jüngster Zeit vermehrt vorkommen.
Fazit
Die aktuelle Rechtslage zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen bleibt komplex und uneinheitlich. Unternehmen sollten daher proaktiv handeln, die Lizenzbestimmungen ihrer Datenschutzerklärungen genau prüfen und auf aktuelle Rechtsprechungen achten, um rechtliche Risiken zu minimieren.