Das Wichtigste in Kürze
- Die Einführung von Windows 10 und Office 2016 löst laut VG Berlin keine Mitbestimmungspflicht des Personalrats aus.
- Eine Mitbestimmung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Leistungs- oder Verhaltensüberwachung der Mitarbeiter erforderlich.
- Bloße Software-Updates oder neue Programmversionen auf bestehenden Systemen gelten nicht automatisch als mitbestimmungspflichtig.
- Das Urteil erleichtert die IT-Modernisierung in Verwaltungen, ohne die Rechte des Personalrats unnötig zu beschneiden.
- Grundlegende IT-Strategieänderungen oder Neuerungen im Datenschutzrecht erfordern weiterhin eine tiefere Einbindung des Personalrats.
VG Berlin: Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Einführung von Windows 10 und Office 2016
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine interessante Entscheidung getroffen, die weitreichende Implikationen für die IT-Mitbestimmung in Verwaltungen hat. Das Gericht äußerte sich zu einer Frage, die auf den ersten Blick nicht primär im Fokus großer IT-Fragestellungen steht.
Details zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Konkret entschied das Gericht, dass die Einführung und Anwendung neuer Programmversionen – in diesem Fall Windows 10 und Office 2016 – keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 b) PersVG Berlin darstellt. Eine solche Mitbestimmungspflicht besteht, wenn die Maßnahme dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass für die Annahme einer objektiven Möglichkeit zur Überwachung von Datenzugriffen am PC oder auf dem Server konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Erst diese rechtfertigen die Vermutung einer möglichen Überwachung. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung eines fundierten betrieblichen Datenschutzes. Ohne solche Anhaltspunkte greift die Mitbestimmungspflicht nicht.
Keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Software-Updates
Die Einführung von Windows 10 und der damit verbundene Umstieg auf Office 2016 verletzten demzufolge auch ohne Beteiligung des Personalrats nicht dessen Mitbestimmungsrecht. Das Gericht betonte hierbei, dass es sich lediglich um Updates bestehender Software handelte.
Besonders bemerkenswert ist folgende Aussage aus dem Urteil:
Es kommt hinzu, dass es sich lediglich um neue Programme schon vorhandener und genutzter PCs handelt. Zwar unterliegt nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede spätere Veränderung im Betriebssystem oder an den Programmen als neuer Fall der Anwendung erneut der Mitbestimmung. Damit ist allerdings nach Auffassung der Kammer nicht gemeint, dass allein aus Anlass eines neuen Programms oder einer neuen Programmversion schon der Mitbestimmungstatbestand erneut ausgelöst werden kann, wenn die zuvor genutzte Anwendung unbeanstandet über Jahre verwendet worden ist.
Diese Klarstellung des Verwaltungsgerichts Berlin ist wichtig für die Praxis. Sie grenzt die Anforderungen an die Mitbestimmung bei geringfügigen Softwareänderungen von den strengeren Regeln bei grundlegenden Neueinführungen ab. Neuerungen im Datenschutzrecht oder grundlegende IT-Strategieänderungen erfordern hingegen oft eine tiefere Einbindung.
Fazit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin schafft Klarheit für Verwaltungen bezüglich der Mitbestimmungspflicht bei Software-Updates. Es stellt fest, dass nicht jede neue Programmversion automatisch eine Mitbestimmungspflicht auslöst, insbesondere wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Leistungs- oder Verhaltensüberwachung vorliegen. Dies erleichtert die IT-Modernisierung, ohne die Rechte des Personalrats unnötig zu beschneiden.