Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Braunschweig erlaubt die Nutzung fremder Marken als Keywords in Google Ads unter bestimmten Bedingungen.
- Eine Markenrechtsverletzung liegt nicht vor, wenn die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt wird.
- Der Nutzer muss eindeutig erkennen können, dass die beworbene Dienstleistung nicht vom Markeninhaber stammt.
- Wichtige Indikatoren hierfür sind die Kennzeichnung als "Anzeige", das Fehlen der Marke im Anzeigentext und ein abweichender Domainname.
- Diese Entscheidung bestätigt die Linie früherer Urteile des BGH und OLG Frankfurt.
Worum geht es?
Bei dem „Keyword-Advertising“ buchen Werbende sogenannte Keywords bei einem Suchmaschinenbetreiber, bei deren Eingabe die von ihnen erworbenen Werbeanzeigen in der Ergebnisliste angezeigt werden. Nutzt der Werbende für seine Anzeige dabei eine Marke oder eine kennzeichenrechtlich geschützte Bezeichnung Dritter als Keyword, stellt sich oftmals die Frage, ob darin eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liegt.
Mit dieser Frage hat sich der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 2 U 1/22) befasst, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff „smava“ als Keyword. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Ihrer Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht Braunschweig weitestgehend statt.
Oberlandesgericht korrigiert das Landgericht
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nunmehr jedoch Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 2 U 1/22) ab.
Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.
- Die Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text macht deutlich, dass es sich um bezahlte Werbung handelt.
- Die Marke „smava“ wird weder im Anzeigentext genannt, noch gibt es einen Hinweis auf die Klägerin.
- Der Domainname der Beklagten weist auf eine andere betriebliche Herkunft der Dienstleistung hin.
Schließlich lasse sich auch kein unlauterer Wettbewerb in der Form feststellen, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt werde, um sie für sich zu gewinnen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Die bisherige Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2013 geurteilt, dass ein Werbender keine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion seiner Produkte oder Dienstleistungen vornimmt, wenn seine Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und wenn die Werbung selbst nicht die mit der Werbung in Verbindung gebrachte Marke beinhaltet und auch sonst keinen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
Entsprechend hat auch das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 10.02.2022 (6 U 126/21) ähnlich entschieden.