OLG Celle: Deckelung von Filesharing-Abmahnkosten
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Celle wendet die Deckelung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG) auf typische Filesharing-Abmahnungen an.
- Ausnahmen von der Deckelung sind nur bei zeitnaher Erstveröffentlichung oder Urheberrechtsverletzungen großen Umfangs (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG) vorgesehen.
- Das Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine Deckelung bei Filesharing oft ablehnten.
- Die Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) ist für diese Entscheidung nicht maßgeblich.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bringt Bewegung in die Debatte um Filesharing-Abmahnungen. Es befasst sich mit der Übertragbarkeit der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ auf Computerspiele. Hierbei wird geklärt, wie viel Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden kann.
Die Entscheidung des OLG Celle zur Deckelung der Filesharing-Abmahnkosten
Anwendung des § 97a Abs. 3 UrhG
Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auch auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist. Ausnahmen von dieser Deckelung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese liegen vor, wenn die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung stehen oder es sich um Urheberrechtsverletzungen von großem Umfang handelt, wie in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG beschrieben.
Abgrenzung zur Enforcement-Richtlinie
Darüber hinaus ergibt sich eine andere Auslegung auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG), der sogenannten Enforcement-Richtlinie. Das Gericht betont, dass diese Richtlinie in diesem spezifischen Kontext keine abweichende Regelung rechtfertigt. Dies unterstreicht die Relevanz nationaler Gesetzgebung für urheberrechtliche Abmahnungen in Deutschland.
Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung bei Filesharing
Dieses Urteil des OLG Celle steht in gewissem Widerspruch zur bisherigen Auffassung anderer Gerichte. Viele Gerichte hatten die Deckelung bei Filesharing-Fällen grundsätzlich abgelehnt. Ihre Argumentation basierte darauf, dass das Teilen von Dateien in typischen Fällen an eine unüberschaubare, große Anzahl von Nutzern erfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Hamburg, dieser Ansicht anschließen oder der Bundesgerichtshof hier Klarheit schaffen wird.
Fazit
Das Urteil des OLG Celle setzt ein wichtiges Zeichen für die Anwendung der Deckelung von Abmahnkosten im Filesharing-Bereich. Es schafft eine größere Rechtssicherheit für Betroffene und könnte die bisherige, heterogene Rechtsprechung beeinflussen. Die weitere Entwicklung in diesem komplexen Rechtsgebiet bleibt abzuwarten und verspricht weiterhin spannend zu bleiben.