Irreführende Werbeaussage: OLG Hamburg urteilt zu "Weniger Einnehmen"
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamburg hat die Werbeaussage „Weniger Einnehmen“ für ein Medikament als irreführend eingestuft.
- Ein Sternchenhinweis, der die Bedeutung auf die Häufigkeit (einmal täglich) einschränkte, konnte die Irreführung bezüglich der Menge nicht aufheben.
- Das Gericht betonte, dass für eine geringere Häufigkeit üblicherweise der Begriff „seltener“ verwendet wird.
- Vorsicht ist bei der Formulierung von Werbesprüchen geboten, um Irreführung zu vermeiden.
Werbeaussagen und das UWG sind oft keine wirklich engen Freunde. Die Rechtsprechung zu irreführenden Darstellungen oder Aussagen ist extrem umfangreich.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg befasste sich mit der Werbeaussage „Weniger Einnehmen“ für ein Medikament. Diese wurde als irreführend betrachtet. Dies gilt selbst dann, wenn der Hersteller mittels eines Sternchenhinweises klarstellte, dass damit lediglich die Häufigkeit der Einnahme (einmal täglich) und nicht die Menge gemeint war.
Die Entscheidung des OLG Hamburg zur Werbeaussage "Weniger Einnehmen"
In derartigen Fällen äußern sich Gerichte selten so deutlich wie hier. Die Hamburger Kammer sprach von einer „dreisten Lüge“ des Werbenden. Ihre Meinung war eindeutig:
Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels.
Die Argumentation des Gerichts
Selbst ein Verweis auf den DUDEN konnte das Gericht nicht überzeugen. Die vorgelegten Ausdrucke zeigten lediglich, dass die Bedeutung der Wörter „wenig“ bzw. „weniger“ vom jeweiligen Kontext abhängt, in dem sie benutzt werden.
Das Gericht fand die Ausführungen der Antragstellerin der einstweiligen Verfügung überzeugender. Es stellte fest, dass zur Angabe einer geringeren Häufigkeit üblicherweise die Angabe „seltener“ verwendet wird. Unternehmen sollten daher bei der Formulierung ihrer Werbesprüche äußerste Vorsicht walten lassen.
Fazit
Dieses Urteil des OLG Hamburg unterstreicht die Notwendigkeit präziser und nicht irreführender Werbeaussagen. Sternchenhinweise können eine falsche Grundbotschaft nicht korrigieren, insbesondere wenn die gewählten Begriffe eine eindeutige Bedeutung im Sprachgebrauch haben. Eine genaue Prüfung von Werbemitteln ist daher unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.