Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Karlsruhe stärkt das Persönlichkeitsrecht bei durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen.
- Eine wirksame Einwilligung zur Veröffentlichung von Aufnahmen liegt nicht vor, wenn die betroffene Person über den Zweck getäuscht wird.
- Die Meinungs- und Rundfunkfreiheit findet ihre Grenzen, wenn die Würde einer Person verletzt und diese manipuliert wird.
- Auch bei Personen des öffentlichen Lebens rechtfertigt ein öffentliches Interesse nicht jede Form der Bildverwendung, insbesondere bei Manipulation.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist möglich.
OLG Karlsruhe stärkt Persönlichkeitsrecht: Boris Becker gewinnt gegen Oliver Pocher bei täuschenden Videoaufnahmen
Die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Boris Becker und Oliver Pocher hat eine neue Wendung genommen. Anlass der Streitigkeit war ein etwa 15-minütiger Beitrag in der RTL-Fernsehsendung „Pocher – gefährlich ehrlich“ vom 29. Oktober 2020. Darin wurde dem Kläger Boris Becker ein frei erfundener „Fake“-Modepreis, der „Fashion Brand Award“, für eine von ihm betriebene Modelinie verliehen.
Der Fall: Täuschung um den „Fashion Brand Award“
Boris Becker sah durch die mittels Täuschung erlangten Videoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hatte Oliver Pocher beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung der Verbreitung sowie auf Löschung der aufgezeichneten Film- und Bildaufnahmen in Anspruch genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen
Landgericht Offenburg wies Klage ab
Das Landgericht Offenburg hatte die Klage mit Urteil vom 15. November 2022 abgewiesen. Es begründete dies damit, dass die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich der Beklagte berufen könne, im konkreten Fall gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang genieße.
Oberlandesgericht Karlsruhe gibt Boris Becker Recht
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Durch ein nun verkündetes Urteil hat das OLG Becker Recht gegeben. Dem Beklagten ist es untersagt, die strittigen Bildsequenzen weiterhin zu verbreiten. Außerdem muss er die Bildsequenzen löschen, soweit sie im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht sind.
Gründe für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts
- Es lag keine wirksame Einwilligung des Klägers zur Verwendung der Bildsequenzen vor, da er bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht wurde.
- Die strittigen Aufnahmen waren nach Abwägung der Interessen nicht dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen.
Dem Kläger wurde vorgespiegelt, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten. Der tatsächliche Zweck bestand jedoch darin, vorzuführen, wie der Kläger ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten „Spendensumme“ veranlasst wird.
Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung des Klägers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen wären. Dies sei – nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit des Beklagten – allerdings nicht anzunehmen.
Abwägung der Interessen und die Rolle der Täuschung
Zwar war bei Ausstrahlung der Sendung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen das öffentliche Interesse an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers erheblich. Dieses Informationsinteresse führte jedoch nicht dazu, dass der Kläger jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – hinnehmen musste.
Die Herstellung und Präsentation der Bildsequenzen war durch die breit vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Täuschung des Klägers geprägt. Der Kläger sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihren Folgen für den Kläger befasste, musste dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang eingeräumt werden.
Rechtskraft und mögliche Revision
Der Senat hat keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats könnte beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, Urteil vom 28.11.2023, Aktenzeichen: 14 U 620/22
Vorinstanz: Landgericht Offenburg, Urteil vom 15.11.2022, Aktenzeichen: 2 O 20/21
Fazit
Das Urteil des OLG Karlsruhe unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen. Es zeigt, dass selbst bei Personen des öffentlichen Lebens die Meinungs- und Rundfunkfreiheit an klare Grenzen stößt, wenn die Würde der Person verletzt und diese gezielt manipuliert wird.