OLG Köln: 20.000 Euro Schadensersatz für unerlaubte Bildnutzung als Clickbait
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln verurteilte eine Programmzeitschrift wegen unerlaubter Bildnutzung als „Klickköder“ zu 20.000 Euro Schadensersatz.
- Die Nutzung von Prominentenbildern für reißerische Schlagzeilen ohne Informationsbezug wurde als unzulässiges Clickbaiting eingestuft.
- Der Schadensersatz wurde mittels „Lizenzanalogie“ bestimmt, basierend auf dem fiktiven Lizenzwert des Bildes.
- Der hohe Markt- und Werbewert des Klägers sowie die Sensibilität des Themas beeinflussten die Höhe des zugesprochenen Betrags.
- Die Zulassung der Revision unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der rechtlichen Behandlung von Clickbaiting.
Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen. Der Grund hierfür ist die unerlaubte Nutzung seines Bildes als „Klickköder“. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden.
Hintergrund des Urteils: Der Fall der unerlaubten Bildnutzung
Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht. Diese waren mit dem reißerischen Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ versehen. Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet.
Dort wurde zwar wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet. Jedoch fanden sich keine Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger. Das OLG Köln bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Landgerichts Köln.
Das Gericht befand, dass das Bild des Klägers unzulässig kommerziell genutzt worden war. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert bezüglich des Klägers verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel hatte keinen Bezug zum Kläger und sein Bild ergänzte weder den Teaser noch den Zielbericht.
Was ist Clickbaiting und warum ist es problematisch?
Dieser Fall ist typisch für Clickbaiting auf Social Media Netzwerken. Dabei sollen reißerische Überschriften in Verbindung mit Prominentenbildern eine „Neugierlücke“ erzeugen. Ziel ist es, Nutzer zum Anklicken und zur Weiterleitung auf eine andere Website zu bewegen, oft ohne echten Informationswert im Titelbezug.
Die Lizenzanalogie als Berechnungsgrundlage für Schadensersatz
Der Kläger, in diesem Fall Günther Jauch, machte seine Schadensersatzansprüche mittels der sogenannten „Lizenzanalogie“ geltend. Nach dieser Methode muss der Verlag den Betrag zahlen, den er „gespart“ hat. Dies geschieht, indem er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt.
Die Zahlung ist auch dann fällig, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung zu lizenzieren. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung. Vielmehr stellt er einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigte der Senat insbesondere den überragenden Markt- und Werbewert sowie die außergewöhnliche Beliebtheit des Klägers. Zudem spielte die Sensibilität des Themas der in den Raum gestellten Krebserkrankung eine wichtige Rolle.
Bedeutung der Revision für die rechtliche Einschätzung von Clickbaiting
Der Senat hat die Revision in diesem Fall zugelassen. Dies geschah, da die rechtliche Behandlung von Clickbaiting eine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird in dieser Angelegenheit erwartet.
Häufig gestellte Fragen
Worum ging es in dem Urteil des OLG Köln zum Clickbaiting?
Was versteht man unter 'Clickbaiting' im Kontext dieses Urteils?
Was ist die 'Lizenzanalogie' und wie wurde sie angewendet?
Welche Faktoren beeinflussten die Höhe des Schadensersatzes?
Fazit
Das Urteil des OLG Köln setzt ein klares Zeichen gegen die missbräuchliche Nutzung von Prominentenbildern für Clickbaiting-Zwecke. Es verdeutlicht, dass die „Lizenzanalogie“ ein wirksames Instrument zur Bemessung von Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist. Die zugelassene Revision weist zudem auf die übergeordnete Bedeutung dieser Rechtsfrage hin.