OLG München untersagt Amazon Dash Buttons

Ich selber bin eigentlich IT-Nerd und Stammkunde bei Amazon. Aber die Dash-Buttons waren mir auch immer suspekt. Das kann aber nun auch egal sein, denn…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG München hat den Vertrieb von Amazon Dash Buttons untersagt.
  • Die Entscheidung basiert auf einem Verstoß gegen die "Button-Lösung" (§ 312j BGB).
  • Kritisiert wurden fehlende Informationen vor der Bestellung und die unzureichende Beschriftung des Bestellbuttons.
  • Intransparenz bei Preisen und die Möglichkeit zur einseitigen Vertragsänderung durch Amazon wurden ebenfalls als unzulässig befunden.

Ich selber bin eigentlich IT-Nerd und Stammkunde bei Amazon. Aber die Dash-Buttons waren mir auch immer suspekt. Das kann aber nun auch egal sein, denn das Oberlandesgericht München hat den Vertrieb des Gadgets untersagt. Der Senat schloss sich dabei dem Landgericht an, da es in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB sah, die ansonsten eigentlich eher für Online-Shops Probleme machen kann.

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(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
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Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  hatte dabei übrigens vor allem Intransparenz bei Preisen und die mangelnde Vergleichbarkeit von Preisen kritisiert.  Der Senat stellte zudem klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das  Gericht ebenfalls als unzulässig.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurden die Amazon Dash Buttons vom OLG München untersagt?
Das Oberlandesgericht München untersagte den Vertrieb der Amazon Dash Buttons, da sie gegen die sogenannte Button-Lösung aus § 312j BGB verstießen. Insbesondere wurden fehlende Informationen unmittelbar vor der Bestellung und eine unzureichende Beschriftung des Bestellbuttons beanstandet.
Was besagt die "Button-Lösung" gemäß § 312j BGB?
Die Button-Lösung verpflichtet Online-Händler, Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich über wesentliche Vertragsinformationen zu informieren. Zudem muss der Bestellbutton eindeutig mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein, um die Zahlungsverpflichtung klarzustellen.
Welche Informationen müssen laut Gesetz vor einer Online-Bestellung bereitgestellt werden?
Gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen bestimmte Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
Welche weiteren Mängel wurden bei den Amazon Dash Buttons kritisiert?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisierte Intransparenz bei Preisen und mangelnde Vergleichbarkeit. Das Gericht stellte zudem fest, dass Amazon den Kunden erst nach dem Drücken des Buttons über Preis und Ware informierte und eine Klausel zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen unzulässig war.