Das Wichtigste in Kürze
- Die Begriffe „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ sind für Sporttextilien grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie als Synonym für hohe Qualität dienen.
- Ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz liegt nur bei einem engen Bezug zu den Olympischen Spielen vor, der eine offizielle Verbindung suggeriert.
- Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes auf Erstattung von Abmahnkosten ab.
- Eine Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein geschütztes olympisches Motiv.
Der unter anderem für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.
Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“.
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage bestätigt.
- Werbung mit Bezeichnungen, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, für Produkte mit sachlicher Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung.
- Zusätzlicher ausdrücklicher Hinweis in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung.
Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.