Onlinehändler: Informationen über Garantiebedingungen

Ein beliebtes Abmahnthema für Onlinehändler, sei es im eigenen Onlineshop oder auf Handelsplattformen wie Amazon und/oder eBay ist immer wieder die…

Das Wichtigste in Kürze

  • Onlinehändler müssen Verbraucher umfassend über bestehende Herstellergarantien und deren Bedingungen informieren.
  • Unkenntnis über eine Garantie oder die Informationspflicht schützt nicht vor Abmahnungen.
  • Garantieinformationen müssen vollständig, leicht erkennbar und direkt in der Produktbeschreibung des Produkts platziert werden.
  • Herstellergarantien ersetzen oder beschränken niemals die gesetzlichen Verbraucherrechte wie Widerruf und Gewährleistung.
  • Fehlende oder falsche Garantieinformationen sind ein sehr häufiger Abmahngrund im Onlinehandel.

Ein beliebtes Abmahnthema für Onlinehändler, sei es im eigenen Onlineshop oder auf Handelsplattformen wie Amazon und/oder eBay ist immer wieder die fehlende Information bzgl. einer bestehenden Herstellergarantie für ein Produkt. Viele Verkäufer wissen wahrscheinlich gar nicht, dass es eine Pflicht von Händlern zur Verbraucherinformation über Garantien und deren Bedingungen gibt. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB iVm. § 312d BGB.  Das Studium des Paragrafen sei übrigens jedem hier ans Herz gelegt, denn es lauern noch zahlreiche weitere Fallen und Pflichten.

Irrelevant für die Berechtigung einer Abmahnung und somit Kosten für Rechtsanwälte etc. ist natürlich, wenn man von dieser Pflicht nicht wusste. Besonders ist es jedoch auch irrelevant, wenn man von der Garantie als solcher nichts wusste, beispielsweise weil man das Produkt selber nur ahnungslos im Großhandel oder gar via Dropshipping gekauft hat. Hier ist es die alleinige Pflicht des Verkäufers, sich beim Hersteller über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Garantie zu informieren und sich dieses Information im Zweifel schriftlich geben zu lassen. Das gilt natürlich auch, wenn man irgendwann einmal ein Produkt gelistet hat, der Hersteller nachträglich eine Garantie einführen sollte, und man selber die Produktbeschreibung keinem Update unterzieht.

Zudem gilt, wie bei so vielen Themen rund um das Anbieten eines Onlineshops, dass es nicht einmal mit der Erwähnung der Garantie getan ist. Fügt man sämtliche Informationen in die Produktbeschreibung ein, kann man aus diesem Grund nicht mehr abgemahnt werden. Unter Umständen wird man nun allerdings abgemahnt, weil man den Verbraucher nicht darüber informiert hat, dass eine solche freiwillige Herstellergarantie natürlich nicht die Verbraucherrechte auf Widerruf und – ganz wichtig – Gewährleistung in irgend einer Weise einschränken.

Das Thema Garantie, in aller Couleur, ist in den letzten Jahren wohl eine der häufigsten Abmahngründe überhaupt. Es lohnt sich unbedingt damit zu beschäftigen, welchen Produkte dies betrifft. Auch wenn es häufig Unterhaltungselektronik betrifft, ist diese Liste natürlich nicht abschließend.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten haben Onlinehändler bezüglich Herstellergarantien?
Onlinehändler sind verpflichtet, Verbraucher über bestehende Herstellergarantien und deren Bedingungen zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB in Verbindung mit § 312d BGB.
Was passiert, wenn ein Händler nichts von einer Garantie weiß?
Die Unkenntnis über eine bestehende Garantie oder die Informationspflicht entbindet den Händler nicht von seiner Verantwortung. Es ist die alleinige Pflicht des Verkäufers, sich beim Hersteller über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Garantie zu informieren.
Wo und wie müssen Garantieinformationen bereitgestellt werden?
Die Informationen zur Garantie müssen vollständig, leicht erkennbar und direkt in der Produktbeschreibung bereitgestellt werden. Eine nachträgliche E-Mail nach dem Kauf ist beispielsweise nicht ausreichend.
Schränkt eine Herstellergarantie die Verbraucherrechte ein?
Nein, eine freiwillige Herstellergarantie schränkt die gesetzlichen Verbraucherrechte auf Widerruf und Gewährleistung in keiner Weise ein. Verbraucher müssen explizit darüber informiert werden, dass diese Rechte unberührt bleiben.