Quellensteuer und Werbung: Einige weitere Infos!

Das Thema der Quellensteuer beim Buchen von Werbung im Internet, allen voran bei Google, kocht in den letzten Wochen recht hoch. Ich habe hier und hier…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die steuerliche Einordnung von Online-Werbung (Know-how-Überlassung vs. Dienstleistung) ist umstritten und hat erhebliche finanzielle Auswirkungen.
  • Unternehmen, insbesondere Agenturen und große Werber, riskieren hohe Nachzahlungen durch Quellensteuer (bis zu 18,8% der Werbeausgaben).
  • Finanzämter und Betriebsprüfer setzen bereits Haftungsbescheide durch, was für Unternehmen eine akute Bedrohung darstellt.
  • Proaktive Maßnahmen wie saubere Verträge, transparente Geldflüsse und korrekte steuerrechtliche/bilanzrechtliche Vorgehensweisen sind unerlässlich zur Risikominimierung.

Das Thema der Quellensteuer beim Buchen von Werbung im Internet, allen voran bei Google, kocht in den letzten Wochen recht hoch. Ich habe hier und hier bereits etwas dazu geschrieben. Zudem habe ich bereits einiges an Feedback dazu bekommen.

Auch die Literatur beschäftigt sich mit dem Problem, vor allem da es wohl bereits zahlreiche Bescheide deutscher Finanzämter gibt und es jedem Unternehmen anzuraten ist, Vorsorge zu treffen, um nicht bald eventuell in größere Probleme zu geraten. Vor allem Agenturen und große Werber dürften betroffen sein. Denn bei Nettovereinbarungen könnte die extra abzuführende Quellensteuer 18,8 Prozent der Werbeausgaben betreffen, bei 100.000 Euro, die für Werbung ausgegeben wurden, also fast 20,000 Euro extra Steuern.

Aber, da ich mich nicht wiederholen möchte, sei in diesen Artikel auf ein paar Gegenargumente eingegangen. Ohne dabei zu sehr ins – steuerrechtliche – Detail zu gehen.

So wird von denjenigen, die die Ausführungen einiger Finanzämter und Betriebsprüfer angreifen, bestritten, dass es beim Buchen von Google-Ads sich um eine Überlassung der Nutzung von Know-how des Portalbetreibers handeln würde. Der Werbetreibende wird stets immer nur das Ergebnis des eingesetzten Know-hows erhalten, nicht das eigentliche Know-how selber. Es könnte sich daher nicht um die Nutzungsüberlassung eines Rechtes im Sinne des § 49 I Nr. 2f bzw. Nr 6 des Einkommensteuergesetzes handeln. Einige Kritiker verweisen daher darauf, dass es sich bei Google-Ads und ähnlichen Angeboten schlicht um eine Dienstleistung handeln würde, was auch die OECD-MK zu Art. 12 OECD-MA bestätige. Es würde stets immer nur die optimale Platzierung einer Anzeige angeboten werden. Ob jedoch bereits hier z.B. zwischen Google-Ads in den Suchergebnissen und Google-Ads im Suchnetzwerk unterschieden werden müsste, dürfte zumindest strittig sein. Ob die Frage, ob jemand z.B. eine Werbetafel exklusiv für 4 Wochen bucht und dort sein Papierplakat aufklebt, wirklich davon abzugrenzen ist, dass eine Werbetafel digital sein könnte (siehe z.b. vom Unternehmen Wall), bei der optimiert verschiedene Anzeigen geschaltet werden, ist zumindest fraglich. Wie dies am Ende ein Gericht sehen könnte, vermag ich noch nicht abschließend zu beurteilen. Gleiches gilt bzgl. dem Umstand, ob man wirklich zwischen optimieren CPC-Kampagnen über mehrere Webseiten (dann keine Quellensteuer) und einer CPM-Kampagne auf einer einzigen Webseite unterscheiden will, oder ob dies die steuerrechtliche Behandlung nicht noch mehrere Stufen verkomplizieren würde.

Es gibt noch weitere Gegenargumente oder zumindest offene Fragen, die sich auch durchaus hören lassen können. Vollständig überzeugend sind diese jedoch auch nicht und sie sind natürlich auch durch Interessen gesteuert. Im zumindest ersten Schritt, sind Finanzämter und Betriebsprüfer zudem am längeren Hebel, denn ein Haftungsbescheid kann relativ einfach vollstreckt werden. Schließlich ist es oft so, dass es fraglich ist, ob man gezahlte Quellensteuer vom Werbeanbieter zurückverlangen könnte. Oft sind AGB nämlich derart formuliert, dass mögliche Quellensteuer vom Werbetreibenden zu zahlen sei. Die zusätzliche Belastung würde als beim Unternehmen in Deutschland verbleiben.

 

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei der Diskussion um Quellensteuer und Online-Werbung?
Die Diskussion dreht sich darum, ob die Buchung von Online-Werbung, insbesondere Google Ads, als Überlassung von Know-how des Portalbetreibers oder als reine Dienstleistung zu bewerten ist, was unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, insbesondere bezüglich der Quellensteuer, hätte.
Warum argumentieren Kritiker, dass Google Ads eine Dienstleistung und keine Know-how-Überlassung sind?
Kritiker bestreiten, dass Werbetreibende das Know-how des Portalbetreibers erhalten. Sie argumentieren, dass lediglich das Ergebnis des Know-hows (optimale Anzeigenplatzierung) bereitgestellt wird und verweisen auf die OECD-MK zu Art. 12 OECD-MA, die dies als Dienstleistung bestätige.
Welche finanziellen Risiken bestehen für Unternehmen bei der Quellensteuer auf Online-Werbung?
Bei Nettovereinbarungen könnte eine zusätzliche Quellensteuer von 18,8 Prozent der Werbeausgaben anfallen. Bei 100.000 Euro Werbeausgaben wären das fast 20.000 Euro zusätzliche Steuern, die oft nicht vom Werbeanbieter zurückgefordert werden können.
Wie reagieren Finanzämter und Betriebsprüfer auf das Thema?
Es gibt bereits zahlreiche Bescheide deutscher Finanzämter und Betriebsprüfer. Diese sind im ersten Schritt am längeren Hebel, da Haftungsbescheide relativ einfach vollstreckt werden können und juristische Gegenmittel Kosten verursachen.