Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend

Das OLG Frankfurt hat gestern entschieden, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend ist, und somit den Abschluss von Verträgen nach…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend ist.
  • Easyjet muss bei Stornierung keine Steuern und Gebühren erstatten, wenn englisches Recht wirksam in den AGB gewählt wurde.
  • Die Rechtswahlklausel für englisches Recht in den AGB von Easyjet wurde als gültig befunden, da sie transparent ist und Art. 5 Rom-I-VO entspricht.
  • Bei Beförderungsverträgen (Art. 5 Rom-I-VO) ist kein gesonderter Hinweis auf die Wirkungen der Rechtswahl erforderlich, im Gegensatz zu Verbraucherverträgen (Art. 6 Rom-I-VO).

Das OLG Frankfurt hat gestern entschieden, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend ist, und somit den Abschluss von Verträgen nach englischem Recht ermöglichen kann.
Folgerichtig entschied das OLG, anders als noch das Landgericht, dass die Beklagte Easyjet Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten müsse, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind. Englisches Recht sieht dies so vor.
In den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es im Zusammenhang mit Stornierungen unter anderem:

„Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“

Gemäß Art. 6.1 Abs. 2 der Bedingungen unterliegen alle Erstattungen „den anwendbaren Gesetzen… von England und Wales…“.

Schließlich wird geregelt, dass für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen… „das Recht von England und Wales“ gilt (Art. 29 AGG).

Diese Rechtsstandswahl stelle laut dem OLG keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und führe daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu Unzulässigkeit der Klausel.

Grundsätzlich könne die Beklagte als Luftbeförderer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Die Rechtswahlklausel genüge hier dem erforderlichen „Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz“ i.S. v. Art. 5 Rom-I-VO. Sie lasse keinen Zweifel „an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt“. Die Beklagte habe zudem mit dem Recht von England, wo sich ihr Sitz befinde, eine Rechtsordnung gewählt, die die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO berücksichtige. Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege.

Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen i.S.v. Art. 6 Rom-I-VO bedürfe es bei Beförderungsverträgen nach Art. 5 Rom-I-VO keines gesonderten Hinweises auf die Wirkungen der Rechtswahl.

Häufig gestellte Fragen

Hat das OLG Frankfurt die Rechtswahl in AGB generell für zulässig erklärt?
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Rechtsstandswahl per AGB nicht per se überraschend ist und somit grundsätzlich zulässig sein kann, insbesondere wenn sie transparent und bestimmt ist und die Regeln des internationalen Privatrechts beachtet.
Warum musste Easyjet in diesem Fall Steuern und Gebühren nicht erstatten?
Easyjet musste die Steuern und Gebühren nicht erstatten, weil in ihren AGB englisches Recht gewählt wurde, welches vorsieht, dass diese bei Stornierung nicht zurückzuerstatten sind, wenn die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind.
Welche Rolle spielt die Rom-I-Verordnung bei der Beurteilung der Rechtswahlklausel?
Die Rom-I-Verordnung, insbesondere Art. 5, war entscheidend. Das OLG stellte fest, dass die Klausel dem erforderlichen "Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz" gemäß Art. 5 Rom-I-VO genügt und bei Beförderungsverträgen kein gesonderter Hinweis auf die Wirkungen der Rechtswahl erforderlich ist, anders als bei Verbraucherverträgen nach Art. 6 Rom-I-VO.