Üble Nachrede WhatsApp & Kündigung Arbeitsrecht | IT-Medienrecht

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WhatsApp-Nachricht als Kündigungsgrund: Üble Nachrede und fristlose Kündigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Falsche Tatsachenbehauptungen über Kollegen per WhatsApp können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Auch ein 2er-Chat auf WhatsApp kann als „Verbreiten“ im Sinne von § 186 StGB gelten.
  • „Üble Nachrede“ (ehrenrührige Tatsachenbehauptung) hat einen höheren Unrechtsgehalt als eine bloße „Beleidigung“.
  • Für die Strafbarkeit nach § 186 StGB muss die Behauptung nicht unwahr, sondern lediglich „nicht erweislich wahr“ sein.

Das Thema WhatsApp und die Rechtsfolgen unbedachter Nachrichten war schon öfters Thema hier im Blog. Aktuell hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein weiteres interessantes Urteil gefällt, das die Grenzen der Kommunikation im Arbeitsumfeld aufzeigt und die potenzielle Tragweite von fristlosen Kündigungen unterstreicht.

Fristlose Kündigung wegen ehrenrühriger WhatsApp-Nachricht

Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die den Ruf eines Kollegen erheblich beeinträchtigen kann, so stellt dies einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Ein solcher Vorfall, selbst in Form einer privaten WhatsApp-Nachricht, kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.

Im konkreten Fall ging es um die unzutreffende Behauptung, ein Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden.

Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht

Die Arbeitnehmerin verbreitete über WhatsApp die folgende Behauptung:

Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben.

Der Adressat dieser ehrenrührigen Nachricht war ein Mitarbeiter der Beklagten und zugleich Vater des Geschäftsführers der Beklagten.

Rechtliche Bewertung: Üble Nachrede und das Merkmal des „Verbreitens“

Von besonderem Interesse bei diesem Fall ist die Frage, ob eine Nachricht auf WhatsApp im strafrechtlichen Sinne als „öffentlich“ oder „verbreitet“ gilt. Das Gericht stellte hierzu klar:

Gegenüber der einfachen Beleidigung hat die üble Nachrede, auch wenn sie nur in bestimmten Fällen mit höherer Strafe bedroht ist, einen grundsätzlich höheren Unrechtsgehalt. Im Vergleich zu einem unsubstantiierten Werturteil, wie beispielsweise der Bezeichnung als „Idiot“, besitzt eine gegenüber einem Dritten abgegebene Tatsachenäußerung als motiviertes Urteil mehr Gewicht.

Während die Suggestivkraft eines Werturteils vom Prestige des Äußernden abhängt, sprechen Tatsachen für sich. Sie sind daher stärker geeignet, den Empfänger gegen den Betroffenen einzunehmen. Um einen wirksamen Ehrenschutz zu gewährleisten, bedroht das Gesetz in § 186 StGB die ehrenrührige Tatsachenbehauptung nicht erst dann mit Strafe, wenn sie unwahr ist, sondern bereits dann, wenn sie „nicht erweislich wahr“ ist.

Die Klägerin verbreitete über WhatsApp die objektiv unzutreffende Behauptung, Herr R. S. sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Behauptung ist klar ehrenrührig und geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Klägerin war die ehrenrührige Natur der Behauptung bewusst. Dies zeigte sich in ihrer Formulierung „und deshalb will ganz L. mit ihm nichts mehr zu tun haben“ und ihrem Wunsch, wegen dieses Umstands nicht mehr für die Beklagte arbeiten zu wollen.

Für das Merkmal des „Verbreitens“ reicht die Weitergabe einer Tatsachenbehauptung an Dritte als Gegenstand fremden Wissens oder Behauptens aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter sich die fremde Tatsachenbehauptung selbst zu eigen macht. Für das Verbreiten genügt es, wenn die fremde Behauptung nur an eine weitere Person weitergegeben wird, selbst wenn dies vertraulich geschieht. Auch die Weitergabe in einem 2er-Chat erfüllt damit den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 186 StGB.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter „übler Nachrede“ im Sinne des § 186 StGB laut Artikel?
Üble Nachrede ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Sie ist strafbar, wenn sie nicht erweislich wahr ist, selbst wenn ihre Unwahrheit nicht bewiesen werden kann.
Kann eine WhatsApp-Nachricht in einem 2er-Chat als „Verbreiten“ im Sinne des § 186 StGB gelten?
Ja, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch die Weitergabe einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in einem 2er-Chat den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 186 StGB erfüllt, selbst wenn dies vertraulich geschieht.
Warum wird „üble Nachrede“ als schwerwiegender als eine einfache „Beleidigung“ angesehen?
Im Gegensatz zu einem unsubstantiierten Werturteil (Beleidigung) hat eine gegenüber einem Dritten abgegebene Tatsachenäußerung mehr Gewicht. Sie ist stärker geeignet, den Empfänger gegen den Betroffenen einzunehmen, da Tatsachen für sich sprechen, während die Suggestivkraft eines Werturteils vom Prestige des Täters abhängt.
Welche konkrete Behauptung führte im beschriebenen Fall zur fristlosen Kündigung?
Die Klägerin verbreitete über WhatsApp die objektiv unzutreffende Behauptung, ein Kollege sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese ehrenrührige Behauptung war geeignet, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Fazit

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht erneut, dass digitale Kommunikation, auch in vermeintlich privaten Chats, weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Arbeitnehmer sollten stets bedenken, dass die Verbreitung ehrenrühriger und nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen über Kollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und des Betriebsfriedens hat hohe Priorität.