Unity Media und WLAN-Hotspot: Kunden müssen nicht zustimmen

Der unter anderem für Ansprüche aus dem UWG zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass Unity Media (jetzt Vodafone) ein zweites WLAN-Signal auf Kundenroutern für Dritte aktivieren darf.
  • Voraussetzungen dafür sind ein Widerspruchsrecht der Kunden, keine Beeinträchtigung des Internetzugangs und keine Nachteile wie Sicherheits- oder Haftungsrisiken oder Mehrkosten.
  • Die Aktivierung wird nicht als unzumutbare Belästigung oder aufgedrängte Dienstleistung im Sinne des UWG angesehen.
  • Kunden können der Nutzung ihres Routers als Hotspot jederzeit widersprechen.

Die Klägerin verlangte von Unity Media Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart worden ist und diese kein Einverständnis erklärt haben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das OLG Köln hatte angenommen, die Aktivierung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Eine mögliche Belästigung durch die einseitige Aufschaltung des zweiten WLAN-Signals sei jedenfalls nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich – widersprechen könnten. Eine aggressive Geschäftspraktik liege nicht vor.

Die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Revision hat der BGH nun zurückgewiesen. Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stelle keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, denn die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – wird durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sehen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.

In der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals liege entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine aufgedrängte Dienstleistung. Die Beklagte eröffnet ihren Kunden mit der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf deren Routern zwar die Möglichkeit, die Leistungen der Beklagten auch über die Wifi-Spots anderer Kunden zu nutzen. Die Klägerin möchte der Beklagten aber nicht das Angebot dieser zusätzlichen Leistung, sondern allein die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals verbieten lassen. In der Aktivierung dieses Signals liegt für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Besitzer des Routers.

Auch sonst gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt. Die Aktivierung ist ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringt. Sie erfordert weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung. Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zulasten der Kunden hatte das OLG Köln nicht festgestellt. Für die Kunden bestehe auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Gegen eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG würde zudem das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden sprechen. Sie können die Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Router durch Dritte über ein von der Beklagten betriebenes zusätzliches WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig – spätestens zum übernächsten Werktag – beenden.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es im Rechtsstreit zwischen Unity Media und der Klägerin?
Der Streit betraf die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf Kundenroutern durch Unity Media, das von Dritten genutzt werden konnte, ohne explizite vertragliche Zustimmung der Kunden.
Unter welchen Bedingungen ist die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals durch Unity Media zulässig?
Die Aktivierung ist zulässig, wenn Kunden ein Widerspruchsrecht haben, ihr Internetzugang nicht beeinträchtigt wird und keine Nachteile wie Sicherheitsrisiken, Haftungsrisiken oder Mehrkosten entstehen.
Können Kunden der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals widersprechen?
Ja, Kunden haben ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht und können die Nutzung des Hotspots durch Dritte jederzeit kurzfristig beenden.
Bestehen Sicherheits- oder Haftungsrisiken für Unity Media Kunden durch das zweite WLAN-Signal?
Laut BGH bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder für Haftungsrisiken durch Rechtsverletzungen Dritter, die das zweite WLAN-Signal nutzen.