Das Wichtigste in Kürze
- Eine Unterlassungserklärung beendet die Haftung für Wettbewerbsverstöße nicht automatisch.
- Unternehmen müssen proaktiv alle Spuren einer Rechtsverletzung, auch im Google Cache, beseitigen.
- Die Löschung von Cache-Einträgen muss zeitnah, z.B. über die Google Webmaster-Tools, erfolgen.
- Fehlerhafte Herstellergarantien sind eine häufige Ursache für Abmahnungen.
- Umfassende rechtliche Beratung ist unerlässlich, um teure Folgeverfahren zu vermeiden.
Risiken der Unterlassungserklärung: Das OLG Frankfurt und der Google-Cache
In der IT-Rechtsberatung beobachten wir zunehmend kritisch die Praxis rund um die Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen. Insbesondere für Unternehmen bergen sie erhebliche, oft unterschätzte Gefahren. Erfahren Sie mehr über die Fallstricke in unserem Artikel „Vorbeugende Unterlassungserklärung? Niemals ohne Beratung!“.
Das Urteil des OLG Frankfurt: Eine Warnung für IT-Unternehmen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jüngst ein Urteil gefällt, das speziell für IT-Unternehmen eine wichtige Warnung darstellt. Es zeigt auf, warum die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Beratung erfolgen sollte und selbst dann noch erhebliche Risiken birgt.
Der Fall: Wettbewerbsverstoß und Google-Cache
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung wegen einer Wettbewerbsverletzung abgegeben. Dennoch waren die beanstandeten Inhalte, wie häufig der Fall, weiterhin über den Google-Cache zugänglich. Die Unterlassungsschuldnerin stellte den Antrag auf Löschung dieser Inhalte bei Google erst zwei Wochen nach Abgabe der Unterlassungserklärung.
Die rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Oberlandesgericht sah in der Präsenz der beanstandeten Wettbewerbsverletzung im Google-Snippet eine Irreführung über die Rechte des Verbrauchers gemäß § 5 I 2 Nr. 7 UWG. Es bejahte zudem eine Verantwortlichkeit der Unterlassungsschuldnerin aufgrund eines Unterlassens. Dies ist insbesondere relevant, da Gerichte Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt, zur Einwirkung verpflichten können, wenn ein Verstoß droht und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen.
- Ein Schuldner muss grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einstehen.
- Er ist jedoch gehalten, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, wenn:
- er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und
- rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.
Das Gericht befand es als zumutbar, die Löschung des Snippets deutlich schneller als innerhalb von zwei Wochen über die Google Webmaster-Tools zu veranlassen. Dies galt, obwohl die eigentlichen Inhalte auf der Website bereits entfernt worden waren. Als Konsequenz sah sich die Schuldnerin, trotz der bereits unterzeichneten Unterlassungserklärung, mit einer erneuten einstweiligen Verfügung und den damit verbundenen erheblichen Kosten konfrontiert.
Häufige Ursache: Fehlerhafte Herstellergarantien
Der Ursprung des konkreten Falles war – wie so oft – eine fehlerhafte Darstellung einer Herstellergarantie. Solche mangelhaften Produktinformationen sind leider wiederholt Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Die sorgfältige Prüfung der eigenen Darstellungen ist daher von entscheidender Bedeutung.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass die Gefahren einer Wettbewerbsverletzung nicht mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung enden. Unternehmen müssen proaktiv sicherstellen, dass alle Spuren der Rechtsverletzung beseitigt werden, auch im Google-Cache. Eine umfassende rechtliche Beratung ist hierbei unerlässlich, um teure Folgeverfahren zu vermeiden.