Unterrichtsausschluss bei Verbreitung von Gewaltvideos

Ende Januar wurde der Schulleitung einer Schule in Aachen bekannt, dass Schüler der Jahrgangsstufe 7 auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Weitergabe von extremen Gewalt- und Pornografievideos durch Schüler stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
  • Schulen können bei solchen Verstößen Ordnungsmaßnahmen wie einen vorübergehenden Unterrichtsausschluss verhängen, um die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten.
  • Verwaltungsgerichte bestätigen solche Maßnahmen oft als verhältnismäßig, insbesondere angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des Schutzes der Mitschüler.
  • Eltern sollten ihre Kinder über die ernsten Konsequenzen der Verbreitung solcher Inhalte aufklären.

Ende Januar wurde der Schulleitung einer Schule in Aachen bekannt, dass Schüler der Jahrgangsstufe 7 auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos gespeichert und diese an Schüler weitergeleitet hätten. Nach weiteren Ermittlungen verhängte die Schulleiterin Ende Februar 2019 gegen einen Schüler  einen Ausschluss vom Unterricht für 2 Wochen.

Was für einige vielleicht eine Belohnung sein mag, ärgerte den Schüler aufgrund der Eintragungen und diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Der Eilantrag blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht dazu:

Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie könnten angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung genannten Handlungen stellten für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen seien, sondern ihre Verbreitung auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen stünden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet habe. Zwar trage er im Eilverfahren vor, er habe andere Videos geteilt, die aber relativ harmlos gewesen seien. Auch hätten seine Eltern in der Anhörung zur streitigen Ordnungsmaßnahme bestritten, dass der Antragsteller Videos dieses Inhalts geteilt habe. In dem Protokoll zu einem Gespräch zwischen drei Lehrkräften und dem Antragsteller sei aber festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. In einem Nachtrag heiße es zudem, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Antragsteller diese in den Klassenchat gestellt habe.

Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss sei auch verhältnismäßig. Die Maßnahme bewege sich zwar am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen. Allerdings handele es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Zu berücksichtigen sei ferner die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie das Ausmaß, in dem hierdurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt worden seien.

Der Schüler kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aufgrund der Auswirkungen, die ein solcher Verweis tatsächlich haben kann, sollten Eltern über die Folgen durchaus aufklären.

Häufig gestellte Fragen

Warum wurde der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen?
Der Schüler wurde ausgeschlossen, weil er extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos auf seinem Smartphone gespeichert und diese an Mitschüler weitergeleitet hatte, was als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen wurde.
Welche Begründung gab das Verwaltungsgericht für die Aufrechterhaltung des Unterrichtsausschlusses?
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit dienen und bei Pflichtverletzungen angeordnet werden können. Die Verbreitung derart verstörender Videos sei eine solche Pflichtverletzung, die Mitschüler schütze und der Schulerziehung entgegenstehe.
War der zweiwöchige Unterrichtsausschluss verhältnismäßig?
Ja, das Gericht befand den zweiwöchigen Unterrichtsausschluss als verhältnismäßig. Es handele sich um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität, und die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie die Beeinträchtigung des Schulbetriebs und der Rechtsgüter anderer Mitschüler rechtfertigten dies.
Welche weiteren rechtlichen Schritte kann der Schüler einleiten?
Der Schüler kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden wird.