Das Wichtigste in Kürze
- Der Verkauf rezeptfreier, apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon ist laut Urteil des LG Braunschweig vom 18.01.2019 keine unlautere geschäftliche Handlung.
- Die Handelsplattform Amazon vermittelt lediglich den Zugang zum Angebot; Verkauf und Versand erfolgen durch die Apotheke selbst.
- Kundenbewertungen auf Amazon gelten nicht als Verstoß gegen Medikamentenwerbung, da sie als Verbrauchermeinungen erkennbar sind.
- Grundsätzlich ist der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten in Deutschland erlaubt.
Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“ keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.
Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.
- Der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten ist grundsätzlich erlaubt (Verweis auf BVerwG-Urteil 2012).
- Ein Apotheker darf eine Handelsplattform wie Amazon als Vertriebsweg wählen, wenn Internetapotheken erlaubt sind.
- Amazon vermittelt lediglich den Zugang zum Angebot und ist nicht an der pharmazeutischen Tätigkeit beteiligt.
- Verkauf und Versand erfolgen ausschließlich durch den Apotheker, der über die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten verfügt.
- Kundenbewertungen auf Amazon stellen keinen Verstoß gegen Werbevorschriften dar, da sie als Verbrauchermeinungen erkennbar sind.
Wenn aber grundsätzlich „Internetapotheken“ erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen.
Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100% – 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.