Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Bewertung von JusProg durch die FSM vorläufig bestätigt.
- Die Entscheidung der KJM, die Anerkennung von JusProg für unwirksam zu erklären, wird vorläufig als rechtswidrig angesehen.
- Ein Jugendschutzprogramm kann auch dann als geeignet gelten, wenn es nur für ein einziges Betriebssystem verfügbar ist.
- Online-Inhaltsanbieter erhalten vorläufige Rechtssicherheit für die technische Alterskennzeichnung mittels „age-de.xml-Label“.
Gerichtsentscheidung stärkt JusProg: Wichtige Klarstellung für den Jugendschutz im Internet
Dies ist eine gute Nachricht für Streamer, YouTuber und alle, die sich mit Jugendschutzfragen im Internet beschäftigen, insbesondere im Kontext von Computerspielen. Es betrifft auch die rechtlichen Risiken von Reaction-Videos und andere Inhalte.
Hintergrund des Rechtsstreits um JusProg
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine bedeutsame Feststellung getroffen: Die Entscheidung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) zur Bewertung von JusProg als geeignetes Jugendschutzprogramm sei nicht zu beanstanden. Obwohl es sich um ein Eilverfahren handelt und somit um eine summarische Prüfung, setzt die Bestätigung, dass die FSM ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, ein wichtiges Zeichen.
KJM-Erklärung als Auslöser
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte im Mai die Anerkennung durch die FSM für unwirksam erklärt. Das Verwaltungsgericht Berlin geht nun jedoch vorläufig davon aus, dass die Entscheidung der KJM rechtswidrig ist. Weitere Details dazu finden Sie in unserer früheren Meldung.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Der Beschluss des Gerichts bestätigt, dass ein Jugendschutzprogramm im Sinne des Gesetzes auch dann als geeignet gelten kann, wenn es nur für ein einziges Betriebssystem verfügbar ist. Eine plattform- und systemübergreifende Verfügbarkeit wird somit nicht zwingend gefordert. Das Gericht gelangte zu diesem Ergebnis nach einer umfassenden Analyse der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Weitere gesetzliche Regelungen im Bereich der Online-Dienste finden Sie beispielsweise im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Bedeutung für Anbieter von Online-Inhalten
Für Anbieter von Online-Inhalten hat diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen. Sie können entwicklungsbeeinträchtigende Websites bis auf Weiteres wieder rechtssicher mit einer technischen Alterskennzeichnung („age-de.xml-Label“) versehen. Somit sind sie nicht mehr ausschließlich auf Sendezeitbeschränkungen angewiesen.
Diese Regelung behält ihre Gültigkeit über den gesamten Zeitraum des Hauptsacheverfahrens, welches sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Dies schafft eine vorläufige Rechtssicherheit für Unternehmen, die im Bereich der Online-Medien tätig sind und sich mit den rechtlichen Grenzen der Moderation von Social Media- und Gaming-Accounts auseinandersetzen müssen.
Chronologie der FSM-Bewertung
Die unabhängige Gutachterkommission der FSM hatte bereits im März in einem ordnungsgemäßen Verfahren entschieden, dass die neue Version des Jugendschutzprogramms JusProg für Windows die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfüllt. Nachdem die KJM diese Entscheidung aufgehoben und die Aufhebung für sofort vollziehbar erklärt hatte, erhob die FSM Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit der nun vorliegenden Entscheidung im Eilverfahren gilt die FSM-Bewertung somit weiterhin.
Fazit
Die aktuelle Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin stellt eine wichtige Stärkung für JusProg und den Jugendschutz im Internet dar. Sie bietet Anbietern von Online-Inhalten vorläufige Rechtssicherheit bezüglich der technischen Alterskennzeichnung und verdeutlicht die Grenzen behördlicher Eingriffe. Das Urteil ist ein positives Signal für die zukünftige Entwicklung und Anwendung von Jugendschutzprogrammen.