Marian Härtel
Filter nach benutzerdefiniertem Beitragstyp
Beiträge
Wissensdatenbank
Seiten
Filter by Kategorien
Abmahnung
Arbeitsrecht
Blockchain und Web Recht
Datenschutzrecht
Esport
Esport Business
Esport und Politik
EU-Recht
Gesellschaftsrecht
Intern
Jugendschutzrecht
Onlinehandel
Recht im Internet
Recht und Computerspiele
Recht und Esport
Sonstiges
Steuerrecht
Unkategorisiert
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
Youtube-Video
Einfach anrufen!

03322 5078053

Streamer und Sendezeiteinschränkungen? KJM erklärt JusProg für unwirksam

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer heutigen Sitzung festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstleister e.V. bei der Eignungsbeurteilung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die KJM hat daher die Beurteilung der FSM zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV einstimmig für unwirksam erklärt. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen.

Die FSM hätte nach Überzeugung der KJM bei ihrer Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasst, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt ist. Gleichwohl sind Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert – sie können ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist.

Das bedeutet, dass Medienangebote, die bisher eine Kennzeichnung für Jusprog nutzen in Zukunft wieder auf andere technische Mittel zur Überprüfung des Alters zurückgreifen müssen. Hier würde aber durchaus auch Dinge wie Personalausweiskontrollen reichen. Keiner muss also ein PostIdent + Jugendschutz-PIN für Twitch befürchten. Können oder wollen diese das nicht, müssen man – erneut – verschiedene Sendezeiten für unterschiedliche Inhalte bestimmen. Gerade bei Streamer auf Portalen wie Twitch, YouTube, Smashcast, sowie weiteren Esport-Streaming-Diensten dürfte das sehr schwer, wenn nicht unmöglich, umsetzbar sein. Aus gutem Grund wurde hier oft Jusprog verwendet. Relevant ist dies vor allem bei Computerspielen oder sonstigen Inhalten ab 16 oder gar ab 18. Diese ohne JusProg und ohne eigene Funktionen der Streaminganbieter zu senden, dürfte zumindest ein Risiko darstellen. Die KJM gibt sich zwar gesprächsbereit, weswegen mit kurzfristigen Bußgeldern nicht zu rechnen ist, gerade die Usability und – vielleicht auch- die Reichweite könnte in Zukunft bei einigen Streamern aber leiden. Letzteres ist anscheinend aber auch durchaus ein Effekt, den die KJM erreichen will. Zudem ist zu erwarten, dass der FSM gegen die Entscheidung der KJM gerichtlich vorgeht; in eine solchen Verwaltungsrechtsverfahren könnten ein Gericht, hätte es Zweifel an der Entscheidung der KJM, oder würde es die Probleme des plötzlichen Wegfallen vons JusProg für die Anbieter erkennen, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Man wird wohl die nächsten Wochen und Monate abwarten müssen.

Picture of Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

Telefon

03322 5078053

E-Mail

info@rahaertel.com