Marian Härtel
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YouTube/Twitch und Hakenkreuze in Streams/Videos?

Aktuell gibt es eine ausdauernde Diskussion dazu, ob Videos vom Spiel “Wolfenstein: Youngblood” in der englischen Fassung auf YouTube oder Twitch gezeigt werden dürfen oder ob dies den Tatbestand des § 86a StGB erfüllen würde.

§ 86a StGB ist dann nicht einschlägig, wenn die Handlung (hier also das Veröffentlichen des Videos/Stream), der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Schon seit vielen Jahren bin ich der Überzeugung, dass Spiele Kunst sind und dass somit das Darstellen von Hakenkreuzen in den meisten Fällen in Computerspielen zulässig ist. Rechtlich wäre eine differenzierte Verwendung von Nazi-Symbolen inzwischen durchaus zulässig.

Dieser Auffassung hat sich auch die USK als Prüfstelle angeschlossen und entschieden, dass die USK-Gremien seit letztem Jahr im Einzelfall entscheiden würden, ob die sogenannte Sozialadäquanzklausel angewendet werden kann. Im Fall von Wolfstein: Youngblood stimmt die USK diesem zu.

Allerdings ist dies natürlich kein Freibrief, denn die USK ist nicht die Staatsanwaltschaft. Das Darstellen des Videos, gerade wenn ein Spielgeschehen kommentiert, geschnitten und sonst wie aufbereitet wird, stellt urheberrechtlich eine neues Werk da und ist daher auch isoliert zu bewerten.

Zwar haben einige YouTube-Netzwerk empfohlen nur die deutsche Version des Spieles zu zeigen, ich halt das Risiko aber für überschaubar, solange man tatsächlich nur Spielszenen direkt aus dem Spiel darstellt, die verfassungsfeindlichen Symbole nicht explizit darstellt und eventuell auch noch in problematischer Art und Weise kommuniziert. Es ist eine Frage des Einzellfalls, aber ich persönlich halt es schon für wenig wahrscheinlich, dass es zu einer Anklageerhebung kommen würde und noch viel weniger, dass dies in der heutigen Zeit und unter Verweis auf die geänderte Prüfungspraxis der USK und der Tatsache, dass auch die englische Version des Spieles eine USK-18 Einstufung erhalten hat, zu einer Verurteilung führen würde.

Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sogar § 86a StGB selber in Absatz 4 die Möglichkeit vorsieht, dass noch das Gericht, im Falle einer Anklageerhebung durch einen Staatsanwalt, von einer Bestrafung absehen kann, wenn es die Schuld als gering ansieht. Spätestens hier dürfte ein Verfahren zu Ende gehen.

Allerdings bestehen natürlich gewisse finanzielle Risiken, von der Meldung durch Nutzer, was eventuell zu Diskussionen mit YouTube oder Twitch führen könnte, bis hin zur rein theoretischen Wahrscheinlichkeit, dass ein übereifriger Staatsanwalt sich berufen fühlt, was zu Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts führen würde, dessen Kosten man, auch bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren, selber tragen müsste.

Die Entscheidung, ob das Risiko eingegangen und eventuell der Marketingeffekt genutzt wird, muss jedoch letztendlich jeder Streamer selber treffen. Das Risiko trägt er auch alleine, auch wenn ich mich als Rechtsanwalt freuen würde, jeden Streamer in der Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu unterstützen, denn dieser würde mit Sicherheit auch viel Rückdeckung aus der Spielergemeinde erhalten.

Zu Call of Duty habe ich letztes Jahr mich übrigens auf Bild.de zu dem Thema geäußert.

 

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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