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Home Sonstiges

EuGH bestätigt Nichtigkeit von Adidas World-Bild-Marke

10. Juli 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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registered trademark 39027
Wichtigste Punkte
  • Europäisches Patentamt bestätigte 2014 die Marke von adidas aus drei parallelen Streifen.
  • 2016 erklärte das EUIPO die Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft für nichtig.
  • EuGH wies die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.
  • Gericht stellte fest, dass es sich um eine gewöhnliche Bildmarke handelt, nicht um eine Mustermarke.
  • Beweise von adidas, die abweichende Farbschemas zeigten, wurden vom EUIPO zurückgewiesen.
  • Es wurde kein Beurteilungsfehler des EUIPO bei der Nutzung der Marke im gesamten EU-Gebiet festgestellt.
  • Die Beweise von adidas bezogen sich nur auf fünf Mitgliedstaaten, nicht auf die gesamte Union.

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:

adidas

In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe.

Jetzt entschied jedoch der EuGH zugunsten dere Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine
Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie  beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können

Das EUIPO habe daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union  hochgerechnet werden.

 

Tags: BrandKlage

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