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EUGH: Cookies erfordern ausdrückliche Einwilligung der Nutzer

In dem lang erwarteten Urteil zu Planet49 (siehe dazu diesen Artikel) hat heute der Europäische Gerichtshof zu einer Auslegung des BGH entschieden.

Danach ist für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle daher im Fall Planet49 noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. Dies betrifft freilich nur technisch nicht notwendig Cookies. Siehe dazu z.B. meine Cookie Richtlinie.

Da aktuell bereits auch so etwas wie eine Abmahnwelle rund um Cookies stattfindet, sollten Webseitenbetreiber ihre Cookieeinstellungen und die Informationen dazu dringend überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Zwar muss rein juristisch noch der BGH abschließend entscheiden und es sind zu den hier relevanten Fragestellung noch zahlreiche Fragestellungen im Detail zu klären, u.a. ob und wann bei einer Missachtung dieser Rechtsprechung Dinge wie Schmerzensgeld geschuldet ist, gerade wenn man jedoch Social Media Plugins, wie Like-Buttons oder Twitter-Inhalte, oder Trackingprogramme wie Google Analytics einsetzt, dessen Cookies klar nicht nur der Bedienung einer Webseite dienen, sollte man schon jetzt Vorbereitungen treffen.

Marian Härtel

Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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      Herr Härtel arbeitet sehr professionell und gewissenhaft. Ich habe mich gut aufgehoben gefühlt. Tolle Betreuung und gute … Mehr Beratung. Klare Empfehlung!
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      Wir brauchten einen Vertrag um die Zusammenarbeit mit Freelancern zu regeln. Bevor ich auf Herr Härtel gestoßen bin, hatte … Mehr ich mit einigen Anwälten zutun, die sich entweder nicht auskannten, unzuverlässig waren oder sich keine Mühe gegeben haben.Mit Herr Härtel hingehen hatte ich ein ausführliches Beratungsgespräch und habe eine Deadline vereinbart. Trotz recht engen Zeitraums hat Herr Härtel den Vertrag wie besprochen geliefert, sodass auch Zeit für etwaige Korrekturen war. Ohne Herr Härtel hätten wir ernsthafte Probleme mit einem Kunden bekommen.Bei Rechtsfragen ist dies in Zukunft die erste Adresse.
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