Was bei Influencern lange vermutet wurde (siehe die zahlreichen Blogbeiträge hier auf der Seite) und auch ansonsten in Druckschriften kaum bestritten wird, ergibt sich qua Sinnzusammenhang eigentlich auch für Newsletter. Aber das Landgericht Berlin bestätigte trotzdem diese nicht allzu überraschende Rechtsauffassung.
Zugehörige Beiträge:
- Verkauf von rezeptfreien Medikamenten über Amazon
- Axel Springer gegen Eyeo: Dieses mal Urheberrecht
- Sind Lootboxen Glückspiel?
- Onlineshops und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
- Landgericht Frankfurt a.M weicht…
- EuGH: Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend
- Achtung vor Missbrauch der Umsatzsteuer-ID
- Beleidigungen durch Emoji?