Wahre Äußerungen über Wettbewerber & UWG | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann wahre Äußerungen über Wettbewerber rechtlich zulässig sind. Das LG Hamburg Urteil & Risiken durch UWG-Verstöße: Abmahnung,…

Wahre, aber geschäftsschädigende Äußerungen über Wettbewerber: Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahre, aber geschäftsschädigende Äußerungen über Wettbewerber sind unzulässig, wenn kein sachlich berechtigtes Informationsinteresse oder Anlass besteht.
  • Die Beweislast für die Wahrheit solcher Behauptungen liegt stets beim Äußernden.
  • Eine sekundäre Darlegungslast des betroffenen Mitbewerbers ist nur in Ausnahmefällen gegeben.
  • Unzulässige Äußerungen können zu Abmahnungen, Prozesskosten und Schadensersatzforderungen führen.
  • Die Gesamtumstände und die Rechtslage sind komplex und erfordern oft juristische Expertise.

Wahre, aber geschäftsschädigende Äußerungen über Wettbewerber: Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Vor Kurzem wurde ein Artikel über Äußerungen auf Internetseiten und die Gefahr von Falschinformationen veröffentlicht, der viel Aufmerksamkeit erregt hat. Dieses Thema bleibt relevant, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt.

Die Rechtsprechung zu diesem Bereich ist umfangreich. Es ist oft schwierig, zwischen Meinungen, unwahren Tatsachen und Schmähkritik zu unterscheiden. Passend zu dieser Problematik, insbesondere im Kontext von problematischen und unbewiesenen Aussagen über Esport-Teams, gibt es nun ein wichtiges neues Urteil.

Grenzen wahrer, aber geschäftsschädigender Äußerungen

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass wahre, aber dennoch geschäftsschädigende Äußerungen über Wettbewerber unzulässig sein können. Solche Äußerungen können somit abgemahnt werden. Die Begründung des Gerichts verdeutlicht die engen Grenzen:

Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.

Diese strenge Auslegung gilt umso mehr für Behauptungen "ins Blaue hinein", die zwar eventuell wahr sein könnten, aber nicht bewiesen sind. Die Beweislast für die Wahrheit liegt stets beim Äußernden.

Rechtliche Konsequenzen: Prozesskosten und Schadensersatz

Wie bereits in früheren Beiträgen dargelegt, besteht bei solchen Äußerungen nicht nur ein erhebliches Prozesskostenrisiko. Auch Schadensersatzforderungen können entstehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ausdrücklich anerkannt:

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten ist hinsichtlich der Äußerungen gemäß I.1. und I.3. nach § 9 UWG begründet, da der Beklagte diese Äußerungen fahrlässig getätigt hat. Er hätte erkennen können, dass diese Äußerungen über die berechtigte und von ihm nachweisbare sachliche Kritik hinausgehen. Da die Schadensentstehung durch diese Äußerungen noch nicht abgeschlossen ist, kann die Klägerin ihr entstandene Schäden noch nicht abschließend beziffern bzw. abschätzen, so dass der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig ist.

Das Gericht stellte zudem klar, dass eine sekundäre Darlegungslast des Betroffenen nur sehr bedingt zum Tragen kommt. Die Beweislast verbleibt somit primär beim Äußernden.

Unzulässige Herabsetzung im Wettbewerb

Äußerungen können im Wettbewerbsrecht insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie:

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Bewertung von Äußerungen über Wettbewerber ist aufgrund der vielfältigen Gesamtumstände und der komplexen Rechtsprechung anspruchsvoll. Für normale Redakteure, Streamer oder Creators ist es oft kaum möglich, diese rechtlichen Nuancen ohne spezialisiertes Wissen korrekt einzuschätzen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen, um kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Sind wahre Äußerungen über Wettbewerber immer erlaubt?
Nein, wahre, aber geschäftsschädigende Äußerungen über Wettbewerber sind nur begrenzt zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht und der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, seinen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.
Welche Kriterien macht das Landgericht Hamburg für die Unzulässigkeit solcher Äußerungen geltend?
Das Landgericht Hamburg begründet die Unzulässigkeit damit, dass wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur zulässig sind, wenn ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht und der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden.
Wer trägt die Beweislast für die Wahrheit einer geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung?
Nach § 4 Nr. 2 UWG trägt der Äußernde die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber. Dies gilt auch bei Äußerungen über geschäftsinterne Vorgänge des Mitbewerbers.
Wann kommt eine sekundäre Darlegungslast des betroffenen Mitbewerbers in Betracht?
Eine sekundäre Darlegungslast des betroffenen Mitbewerbers kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Sie ist allenfalls dann gegeben, wenn der Äußernde bereits in erheblichem Umfang Tatsachen dargelegt und nachgewiesen hat, die die Richtigkeit seiner Behauptungen stützen.
Welche rechtlichen Konsequenzen können unzulässige Äußerungen über Wettbewerber haben?
Unzulässige Äußerungen können abgemahnt werden und ein Prozesskostenrisiko sowie Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht anerkannt.