Das Wichtigste in Kürze
- Für rein technische Cookies, die für den Betrieb einer Webseite unbedingt erforderlich sind, ist in der Regel kein explizites Cookie-Banner erforderlich.
- Informationen über technisch notwendige Cookies müssen stets umfassend in der Datenschutzerklärung enthalten sein.
- Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Cookies ist komplex und birgt rechtliche Risiken wie Abmahnungen.
- Ein transparenter Hinweis auf die ausschließliche Nutzung technischer Cookies kann potenzielle Abmahner abschrecken und Transparenz schaffen.
Technische Cookies und Cookie-Banner: Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Verfahren rund um Planet49 hat für Aufsehen gesorgt und viele Fragen zur Verwendung von Cookies aufgeworfen. Wir haben dazu bereits ausführlich berichtet.
Nach diesem Urteil erreichten uns zahlreiche Rückfragen von Mandanten. Eine Frage wurde dabei besonders häufig gestellt: Muss bei der reinen Verwendung von technischen Cookies, wie beispielsweise dem PHP-Session Cookie, zwingend ein Cookie-Banner auf der Webseite angezeigt werden?
Die kurze Antwort lautet: Nein, dies ist wohl nicht erforderlich – aber es gibt wichtige Nuancen zu beachten.
Die aktuelle Rechtslage nach dem EuGH-Urteil
Obwohl der EuGH mit dem Planet49-Urteil einige Punkte klären konnte, etwa die Verbindung von Gewinnspielen und dem Setzen von Cookies, bleiben andere Fragen unbeantwortet. Viele Details waren schlicht nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof.
Klar ist jedoch: Der deutsche Sonderweg über das Telemediengesetz (TMG) ist passé. Eine reine Aufklärung über nicht-technische Cookies genügt nicht mehr. Für das Setzen nicht-technischer Cookies ist nun eine qualifizierte Einwilligung notwendig.
Diese Regelung galt europaweit schon länger und ist nun auch für deutsche Webseitenbetreiber bindend. Sie basiert auf den Prinzipien des Artikels 5 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2002/58/EG, auch wenn es sich formal um eine Richtlinie und nicht um eine Verordnung handelt.
Informationspflichten gemäß EU-Richtlinie
- Der Nutzer muss klare und umfassende Informationen erhalten, insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung.
- Der Verantwortliche muss den Nutzer auf das Recht hinweisen, die Verarbeitung zu verweigern.
- Bei Zustimmung ist umfassend über die Inhalte der Cookies aufzuklären.
Zudem muss der Verantwortliche den Nutzer auf das Recht hinweisen, diese Verarbeitung zu verweigern. Das bedeutet, es muss über Cookies informiert werden, deren Speicherung muss verweigerbar sein, und bei Zustimmung ist umfassend über deren Inhalte aufzuklären.
Weitere Details zur Notwendigkeit einer Einwilligung für Cookies finden Sie in unserem Beitrag: Das Setzen von Cookies ohne Einwilligung ist eine Wettbewerbsrechtsverletzung.
Ausnahmen für technische Cookies
Für technische Cookies gilt diese strenge Regelung nach aktueller Rechtsauffassung wohl nicht. Die genannte Norm sieht eine Ausnahme vor, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugangs die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist.
Diese Ausnahme greift auch, wenn die Speicherung
Informationspflichten bei technischen Cookies
Dies bedeutet, dass über das Setzen von technisch notwendigen Cookies kein expliziter Hinweis per Cookie-Banner erfolgen muss. Aus Datenschutzgründen sind Informationen über die Speicherung jedoch weiterhin in der Datenschutzerklärung aufzuführen. Auch wenn eine einfache IP-Adresse personenbezogene Daten darstellt, ist die allgemeine Rechtsmeinung, dass personenbezogene Daten selbst bei technischen Cookies in den Cookies und Datenbanken gespeichert werden können.
Ein Cookie-Banner, insbesondere ein kostenpflichtiges Consent-Banner, lässt sich in diesem Fall einsparen. Dies kann die Nutzerfreundlichkeit erheblich verbessern, da unnötige Interaktionen vermieden werden.
Abgrenzungsschwierigkeiten und Risiken
Aber: Die Tücke liegt oft im Detail. Obwohl der Begriff "technischer Cookie" im Grundsatz definiert ist, kann die Auslegung der Norm in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ist ein Cookie, der sich zum Beispiel Spracheinstellungen auf einer Webseite merkt, wirklich
Ähnliche Fragen stellen sich bei Cookies, die Suchpräferenzen speichern oder Dateneingaben in einem Online-Shop vereinfachen. Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht immer eindeutig und könnte im Zweifel zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen, falls Gerichte dies anders beurteilen. Hier sind noch zahlreiche Details im Einzelfall zu entscheiden.
Nicht zu unterschätzen ist auch der "Nerv-Faktor": Das Risiko einer Abmahnung durch einen Abmahnverein ist real, wenn eine Webseite Cookies setzt (was der Browser anzeigt), aber kein Cookie-Banner vorhanden ist. Selbst wenn ein Gerichtsverfahren am Ende gewonnen wird, stellt sich die Frage, ob der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand es wert war.
Empfehlung: Alternativer Hinweis für technische Cookies
Eine Alternative zur Vermeidung solcher Risiken und zur Beruhigung potenzieller Abmahner könnte ein deutlicher Hinweis sein, der wie folgt formuliert werden kann:
Auf unserer Seite werden ausschließlich technische Cookies verwendet. Dabei werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Da das Setzen dieser Cookies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Darstellung dieser Webseite technisch zwingend erforderlich ist, ist eine explizite Zustimmung Ihrerseits nicht vorgeschrieben. Die Details zu den technischen Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung/Cookie-Richtlinie.
Ein solcher Hinweis dürfte potenzielle Abmahner abschrecken und gleichzeitig für Transparenz sorgen.
Fazit
Für rein technische Cookies, die für den Betrieb einer Webseite unbedingt erforderlich sind, ist in der Regel kein explizites Cookie-Banner mit Zustimmung erforderlich. Eine umfassende Information in der Datenschutzerklärung bleibt jedoch unabdingbar. Bei der Abgrenzung zwischen notwendigen und nicht-notwendigen Cookies ist Vorsicht geboten, um rechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden.