Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Stuttgart hat einen Coaching-Vertrag wegen fehlender FernUSG-Zulassung für nichtig erklärt und den Anspruch auf Rückzahlung von 23.800 € bestätigt.
- Es besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da verschiedene Oberlandesgerichte gegensätzliche Ansichten zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge vertreten.
- Streitpunkte sind insbesondere die Definition der räumlichen Trennung bei Online-Formaten und die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle.
- Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH ist dringend erforderlich, um Rechtssicherheit für die Coaching-Branche zu schaffen.
- Der Gesetzgeber ist gefordert, das veraltete FernUSG an die digitalen Gegebenheiten anzupassen.
OLG Stuttgart: Coaching-Verträge ohne Zulassung nach FernUSG sind nichtig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (OLG Stuttgart, Urteil v. 01.08.2024 – 4 U 101/24) einen Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für nichtig erklärt. Der Anbieter verfügte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung. Daher konnte der Kunde die bereits gezahlte Vergütung von 23.800 € zurückfordern. Das Urteil reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu dieser Thematik in jüngster Zeit:- OLG Celle, Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
- OLG Hamburg, Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- OLG Köln, Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- OLG München, Urteil v. 18.01.2023 – 29 U 6497/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- LG Hamburg, Urteil v. 19.07.2023 – 304 O 277/22 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
- LG München I, Urteil v. 18.07.2023 – 37 O 15493/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- LG Ravensburg, Urteil v. 11.07.2023 – 5 O 25/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- LG Frankfurt a.M., Urteil v. 03.05.2023 – 2-06 O 256/22 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
- LG Stuttgart, Urteil v. 19.12.2023 – 3 O 108/23 (pro Anwendbarkeit FernUSG)
- LG Heilbronn, Urteil v. 19.12.2023 – 3 O 108/23 (kontra Anwendbarkeit FernUSG)
Räumliche Trennung auch bei Online-Unterricht
Das OLG Stuttgart stellte klar, dass auch bei einem Online-Unterricht eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegt, selbst wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist. Entscheidend sei, dass nicht in Präsenz unterrichtet werde. Der Gesetzgeber habe alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, dem FernUSG unterstellen wollen. Eine einschränkende Auslegung bei Videokonferenzen sei nicht angezeigt. Vielmehr besteht gerade hier ein besonderes Schutzbedürfnis der Teilnehmer vor unseriösen Anbietern. Dem Argument, dass bei Videokonferenzen eine vergleichbare Interaktion wie bei Präsenzveranstaltungen möglich sei, erteilte das Gericht damit eine Absage. Es folgte insoweit der Linie des OLG Celle (Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22). Dagegen hatten das OLG Hamburg (Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23) und das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23) eine restriktivere Auslegung vertreten.Lernerfolgskontrolle mit niedrigen Anforderungen
Auch eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG sah das OLG Stuttgart als gegeben an. Hierfür reiche es aus, wenn die Teilnehmer in den Meetings Fragen stellen können, um ihr Verständnis zu überprüfen. Eine weitergehende Lernkontrolle sei nicht erforderlich. Damit schloss sich das Gericht der weiten Auslegung des Merkmals durch den BGH (Urteil v. 15.10.2009 – III ZR 310/08) an. Auch insoweit besteht aber keine Einigkeit unter den Oberlandesgerichten. So verlangen etwa das OLG Hamburg (Urteil v. 20.02.2024 – 10 U 44/23) und das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2023 – 2 U 24/23) über die bloße Fragemöglichkeit hinaus eine inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch den Lehrenden. Das OLG Celle (Urteil v. 01.03.2023 – 3 U 85/22) ließ die Frage ausdrücklich offen. Angesichts des weiten Verständnisses des BGH dürfte der Ansatz des OLG Stuttgart aber vorzugswürdig sein.Rechtsunsicherheit für die Coaching-Branche
| Kriterium | OLG Stuttgart / OLG Celle (pro FernUSG-Anwendbarkeit) | OLG Hamburg / OLG Köln / OLG München (kontra FernUSG-Anwendbarkeit) |
|---|---|---|
| Räumliche Trennung | Auch bei Online-Unterricht gegeben; synchrone Kommunikation irrelevant; Schutzbedürfnis der Teilnehmer. | Restriktivere Auslegung; synchrone Kommunikation kann räumliche Trennung aufheben. |
| Lernerfolgskontrolle | Niedrige Anforderungen; Fragenstellen in Meetings ausreichend. | Inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch Lehrenden erforderlich; bloße Fragemöglichkeit nicht ausreichend. |
Höchstrichterliche Klärung dringend nötig
Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss der Bundesgerichtshof die zentralen Streitfragen zum FernUSG baldmöglichst höchstrichterlich klären. Dabei geht es vor allem um folgende Punkte:- Wann liegt eine räumliche Trennung vor? Reichen Online-Formate aus oder ist eine physische Distanz nötig? Welche Bedeutung haben dabei synchrone Kommunikationsmöglichkeiten wie Videokonferenzen?
- Welche Anforderungen gelten für die Lernerfolgskontrolle? Genügt eine reine Fragemöglichkeit oder muss eine inhaltliche Überprüfung des Lernstoffs durch den Lehrenden stattfinden? Wie ist dies bei Coaching-Programmen zu beurteilen, bei denen es weniger um reine Wissensvermittlung als um Anleitung und Begleitung geht?
- Ist das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar oder nur bei Verbrauchern?
Fazit
Betrachtet man die aufgeführten Urteile, so hält sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit die Ansicht, dass das FernUSG auf Coaching-Verträge anwendbar ist, mit der Gegenansicht in etwa die Waage. Von den 10 zitierten Entscheidungen sprechen sich 5 für und 5 gegen eine Anwendbarkeit aus. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH in dieser Frage positionieren wird. Bis dahin herrscht für die Branche leider weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit.Häufig gestellte Fragen
Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge
Pro Anwendbarkeit 50%
Kontra Anwendbarkeit 50%
Was hat das OLG Stuttgart in Bezug auf Coaching-Verträge und das FernUSG entschieden?
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Coaching-Vertrag nichtig ist, wenn der Anbieter nicht die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung besitzt. Dies führt dazu, dass der Kunde bereits gezahlte Vergütungen zurückfordern kann.
Warum gibt es Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des FernUSG auf Coaching-Verträge?
Es gibt Rechtsunsicherheit, weil verschiedene Oberlandesgerichte zu gegensätzlichen Ergebnissen hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des FernUSG kommen. Einige bejahen die Anwendbarkeit, andere verneinen sie.
Welche Kriterien des FernUSG sind bei Coaching-Verträgen besonders umstritten?
Besonders umstritten sind die Kriterien der "räumlichen Trennung" bei Online-Formaten und die Anforderungen an die "Lernerfolgskontrolle". Bei der räumlichen Trennung wird diskutiert, ob synchrone Kommunikation dies ausschließt, und bei der Lernerfolgskontrolle, ob eine bloße Fragemöglichkeit ausreicht.
Gilt das FernUSG auch für Verträge mit Unternehmern oder nur für Verbraucher?
Auch diese Frage ist umstritten. Während einige Instanzgerichte eine Anwendung nur bei Verbrauchern befürworten, halten andere das FernUSG auch bei unternehmerischen Teilnehmern für einschlägig.
Warum ist eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Angelegenheit dringend notwendig?
Eine Klärung durch den BGH ist dringend notwendig, um Rechtssicherheit für die boomende Coaching-Branche zu schaffen, da die uneinheitliche Rechtsprechung zu erheblichen Unsicherheiten bei Anbietern und Teilnehmern führt.