Das Wichtigste in Kürze
- Webseitenbetreiber tragen eine gemeinsame Verantwortung mit Facebook für die Erhebung und Übermittlung von Daten durch Like-Buttons.
- Die Haftung erstreckt sich nicht auf die nachgelagerte Datenverarbeitung durch Facebook selbst.
- Die gemeinsame Verantwortlichkeit basiert auf den wirtschaftlichen Vorteilen für den Webseitenbetreiber.
- Es ist zwingend erforderlich, die Einwilligung der Nutzer für die Datenerhebung und -übermittlung einzuholen.
- Webseitenbetreiber sollten ihre Social-Media-Plugins kritisch prüfen und anpassen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.
EuGH-Urteil: Webseitenbetreiber haften gemeinsam für Facebook Like-Buttons
Bereits Ende letzten Jahres hatte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) empfohlen, dass Webseitenbetreiber gemeinsam mit Facebook für Datenschutzverletzungen durch Like-Buttons haften. Dieses Urteil, das die Haftung im Datenschutzrecht maßgeblich beeinflusst, wurde nun vom EuGH bestätigt.
EuGH-Entscheidung zur Klagebefugnis von Verbraucherverbänden
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass die frühere Datenschutzrichtlinie nicht ausschließt, dass Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen Klage gegen mutmaßliche Verletzer datenschutzrechtlicher Vorschriften erheben dürfen. Dies ist eine wichtige Feststellung für den betrieblichen Datenschutz und die Durchsetzung von Rechten.
Ergänzend weist der EuGH darauf hin, dass die aktuelle Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) diese Klagemöglichkeit nun explizit vorsieht. Damit wird die Position von Verbraucherschützern weiter gestärkt.
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei Like-Buttons
Keine Haftung für nachgelagerte Verarbeitung durch Facebook
Der EuGH hat präzisiert, dass ein Webseitenbetreiber nicht für die Datenverarbeitungsvorgänge verantwortlich ist, die Facebook Irland nach der Datenübermittlung vornimmt. Es ist unwahrscheinlich, dass der Betreiber Einfluss auf die Zwecke und Mittel dieser nachgelagerten Verarbeitungen hat.
Gemeinsame Verantwortung für Datenerhebung und -übermittlung
Anders verhält es sich bei der Erhebung der Daten und deren anschließender Übermittlung an Facebook Irland. Hier kann der Webseitenbetreiber gemeinsam mit Facebook als verantwortlich angesehen werden. Dies gilt, sofern das Oberlandesgericht Düsseldorf die gemeinsame Entscheidung über Zwecke und Mittel bestätigt.
Wirtschaftliche Vorteile als Basis der gemeinsamen Verantwortung
Die gemeinsame Verantwortlichkeit begründet sich darin, dass der Einsatz des Like-Buttons dem Webseitenbetreiber wirtschaftliche Vorteile verschafft. Durch den Klick auf den Button wird die eigene Werbung im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer und kann optimiert werden.
Um diesen Vorteil der verbesserten Werbung zu nutzen, stimmt der Anbieter zumindest stillschweigend der Erhebung personenbezogener Daten der Besucher und deren Übermittlung zu. Diese Verarbeitungsvorgänge erfolgen somit im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse des Webseitenbetreibers und von Facebook Irland.
Erfordernis der Einwilligung
Erteilt die betroffene Person ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung, muss diese nur für die Vorgänge eingeholt werden, für die der Webseitenbetreiber (mit-)verantwortlich ist. Dies umfasst konkret die Erhebung und die Übermittlung der Daten an Facebook Irland.
Fazit
Das EuGH-Urteil stellt klar, dass Webseitenbetreiber, die Facebook Like-Buttons verwenden, eine gemeinsame Verantwortung mit Facebook für die Datenerhebung und -übermittlung tragen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, datenschutzrechtliche Pflichten ernst zu nehmen und entsprechende Einwilligungen einzuholen.
Für Webseitenbetreiber bedeutet dies, ihre Implementierung solcher Social-Media-Plugins kritisch zu prüfen und anzupassen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.