Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH stärkt Verbraucherrechte bei grenzüberschreitenden Investmentverträgen durch die Entscheidung zum Widerrufsrecht.
- Ein Widerrufsrecht kann bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung zeitlich unbegrenzt bestehen.
- „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ über Sachwerte mit Investmentcharakter können als Finanzdienstleistungen eingestuft werden.
- Deutsche Gerichte können bei Verbraucherverträgen mit Auslandsbezug zuständig sein, auch wenn AGB eine andere Gerichtsbarkeit vorsehen.
- Deutsches Recht kann trotz einer Rechtswahlklausel für ausländisches Recht Anwendung finden, insbesondere durch das Günstigkeitsprinzip.
Widerrufsrecht für in Deutschland wohnhafte Verbraucher bei „Kauf- und Dienstleistungsverträgen“ über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine bedeutende Entscheidung getroffen. Demnach steht einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dies betrifft Verträge, die über Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Teakbäume in Costa Rica ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden. Das Widerrufsrecht ist in diesem Fall nicht zeitlich befristet.
Der Sachverhalt im Detail
Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an. Das Ziel war, nach einigen Jahren durch den Holzverkauf eine Rendite zu erzielen. Das Angebot wurde als „Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio“ beworben.
- Bewirtschaftung
- Verwaltung
- Schlag
- Ausforsten
- Ernten
- Verkaufen der erworbenen Bäume
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 jeweils einen „Kauf- und Dienstleistungsvertrag“ mit der Beklagten. Er erwarb 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 €. Die Vertragslaufzeiten betrugen 17 beziehungsweise 14 Jahre. Die Verträge wurden über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen.
Die AGB der Beklagten sahen vor, dass das Vertragswerk Schweizer Recht untersteht. Streitigkeiten sollten einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz unterliegen. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger wurde über etwaige Widerrufsrechte nicht belehrt.
Spätestens mit der Klageschrift vom August 2020 widerrief der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen.
Bisheriger Prozessverlauf
Die Klage des Verbrauchers hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Sie richtete sich auf die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse (1.604,86 € beziehungsweise 2.467,07 €). Insgesamt forderte der Kläger die Zahlung von 35.595,14 € beziehungsweise 41.532,93 €.
Dies sollte Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus den Verträgen erfolgen. Die Beklagte verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte zusteht. Dieser Anspruch besteht unter Abzug bereits erhaltener Erlöse und Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (aF). Dies geschieht in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und § 348 Satz 1 BGB.
Internationale Zuständigkeit und Anwendbares Recht
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diesen Rechtsstreit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Luganer Übereinkommens (LugÜ II). Der Kläger handelte in Bezug auf die Verträge vorliegend als Verbraucher. Die Beklagte hatte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, basierend auf den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz ist nach Art. 17 LugÜ II unwirksam. Dies stärkt die Position des Verbrauchers bei grenzüberschreitenden Verträgen.
Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen Recht. Art. 6 Abs. 4 Buchst. a und c Rom I-VO sind hier nicht einschlägig. Der Anwendbarkeit des deutschen Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB getroffene Wahl des Schweizer Rechts nicht entgegen. Dabei ist unerheblich, ob diese Rechtswahlklausel wirksam ist.
Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.
Widerrufsrecht für Verbraucher bei Teakinvestment
Dem Kläger stand nach § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB aF ein Widerrufsrecht zu. Dieses ist nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen.
Für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist entscheidend, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Hier handelt es sich jedoch um eine langfristige Investition. Ihr kommt nur mittelbar spekulativer Charakter zu. Soweit § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auf Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist abstellt, richtet sich deren Länge nach der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Frist von 14 Tagen bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Der Kläger hat das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Dies bedeutet, dass das Widerrufsrecht weiterhin bestand.
Qualifikation als Finanzdienstleistungsvertrag
Bei den vorliegenden Verträgen handelt es sich um Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Das Widerrufsrecht des Klägers ist deshalb nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu dem dort genannten Zeitpunkt erloschen. Der Begriff der Finanzdienstleistung ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition der Finanzdienstleistung aus Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übernommen. Daher ist für die Ausfüllung des Begriffs auf das unionsrechtliche Verständnis zurückzugreifen. Zwar stellten nach dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag Direktinvestitionen in Sachgüter keine Finanzdienstleistung dar. Im weiteren europäischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst. Er erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage.
Ob der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage bereits als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die hier durch die „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ begründeten Pflichten der Beklagten und die zugrunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von einem reinen Verkauf von Sachgütern. Dies rechtfertigt die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.
Zum einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten einheitlich angebotenen „Teakinvestments“ die wesentliche Leistung der Beklagten nicht in der reinen Eigentumsverschaffung an den Bäumen. Aus Sicht des Verbrauchers sind die zur Realisierung einer Rendite erforderlichen Dienstleistungen entscheidend. Dies betrifft insbesondere die Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.
Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des „Teakinvestments“ ein Konzept, das über den reinen Verkauf von Sachgütern hinausgeht. Mit der Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit weist es Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds auf.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Verbraucherrechte im Bereich grenzüberschreitender Investmentverträge, insbesondere wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mangelt. Sie stellt klar, dass auch komplexe „Kauf- und Dienstleistungsverträge“ mit Investmentcharakter als Finanzdienstleistungen qualifiziert werden können. Dies führt zu einem umfassenden und nicht befristeten Widerrufsrecht des Verbrauchers.