Hakenkreuze in Videospielen streamen: Was Streamer zu § 86a StGB wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Darstellung von Hakenkreuzen in Videospielen auf YouTube/Twitch kann unter die Ausnahmen des § 86a StGB fallen, insbesondere wenn sie künstlerischen Zwecken dient.
- Die USK wendet die Sozialadäquanzklausel an und hat die englische Version von "Wolfenstein: Youngblood" trotz Symbolen freigegeben, was die rechtliche Einschätzung stützt.
- Obwohl die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gering ist, tragen Streamer das Risiko finanzieller Kosten durch mögliche Abmahnungen oder die Notwendigkeit einer Rechtsberatung.
- Die Entscheidung über das Zeigen solcher Inhalte liegt letztlich beim Streamer, der das Risiko selbst abwägen muss.
Aktuell wird viel diskutiert, ob Videos vom Spiel „Wolfenstein: Youngblood“ in der englischen Fassung auf YouTube oder Twitch gezeigt werden dürfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Streamen von Hakenkreuzen in Videospielen den Tatbestand des § 86a StGB erfüllen könnte.
Rechtlicher Rahmen: § 86a StGB und Ausnahmen
Der § 86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. Dieser ist jedoch nicht einschlägig, wenn die Handlung bestimmten Zwecken dient.
Zu diesen Ausnahmen zählen beispielsweise die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, die Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre. Auch die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte fällt unter diese Ausnahmen.
Seit vielen Jahren vertrete ich die Überzeugung, dass Spiele Kunst sind. Demnach ist die Darstellung von Hakenkreuzen in den meisten Computerspielen grundsätzlich zulässig, sofern eine differenzierte Verwendung von Nazi-Symbolen gegeben ist.
Die Rolle der USK und die Sozialadäquanzklausel
Die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Sie hat entschieden, dass ihre Gremien im Einzelfall prüfen, ob die sogenannte Sozialadäquanzklausel angewendet werden kann.
Im Fall von „Wolfenstein: Youngblood“ stimmte die USK dieser Anwendung zu. Dies bedeutet, dass die englische Version des Spiels trotz der Symbole eine USK-18-Einstufung erhalten hat.
Grenzen der USK-Einschätzung und eigene Verantwortung
Die Einschätzung der USK ist jedoch kein Freibrief, da sie nicht bindend für die Staatsanwaltschaft ist. Die Darstellung des Videos, insbesondere wenn ein Spielgeschehen kommentiert, geschnitten oder anderweitig aufbereitet wird, stellt urheberrechtlich ein neues Werk dar. Daher muss dies isoliert bewertet werden.
Obwohl einige YouTube-Netzwerke empfohlen haben, nur die deutsche Version des Spiels zu zeigen, halte ich das Risiko für überschaubar. Dies gilt, solange tatsächlich nur Spielszenen direkt aus dem Spiel dargestellt und verfassungsfeindliche Symbole nicht explizit und in problematischer Weise kommuniziert werden.
Persönlich halte ich es für wenig wahrscheinlich, dass es zu einer Anklageerhebung kommt. Eine Verurteilung wäre noch unwahrscheinlicher, insbesondere unter Verweis auf die geänderte Prüfungspraxis der USK und die USK-18-Einstufung der englischen Version.
Zudem sieht § 86a StGB selbst in Absatz 4 die Möglichkeit vor, dass das Gericht im Falle einer Anklageerhebung von einer Bestrafung absehen kann, wenn die Schuld als gering angesehen wird. Spätestens hier dürfte ein Verfahren in der Regel zu Ende gehen.
Potenzielle Risiken für Streamer
Trotz der geringen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sind Streamer nicht ohne Risiko. Es können verschiedene Szenarien eintreten, die finanzielle oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Meldungen durch Nutzer, die zu Diskussionen mit Plattformen wie YouTube oder Twitch führen könnten.
- Die theoretische Möglichkeit, dass ein übereifriger Staatsanwalt aktiv wird.
- Die Notwendigkeit, rechtlichen Beistand einzuschalten, dessen Kosten der Streamer selbst tragen müsste – auch bei Einstellung des Verfahrens. Mögliche Abmahnungen können ebenfalls finanzielle Folgen haben.
Abwägung und Eigenverantwortung
Die Entscheidung, ob dieses Risiko eingegangen und eventuell der Marketingeffekt genutzt wird, muss letztendlich jeder Streamer selbst treffen. Das Risiko trägt er oder sie auch alleine.
Als Rechtsanwalt würde ich mich jedoch freuen, jeden Streamer bei der Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu unterstützen, denn dieser würde mit Sicherheit auch viel Rückdeckung aus der Spielergemeinde erhalten.
In diesem Zusammenhang habe ich mich übrigens letztes Jahr auf Bild.de zu einem ähnlichen Thema geäußert.
Fazit
Das Zeigen von Hakenkreuzen in Videospielen auf Streaming-Plattformen birgt zwar rechtliche Risiken, diese sind aber aufgrund der Ausnahmeregelungen im § 86a StGB und der Praxis der USK oft gering. Streamer sollten dennoch die individuellen Umstände genau prüfen und sich der potenziellen (finanziellen) Konsequenzen bewusst sein. Eine sorgfältige Abwägung des eigenen Risikos bleibt entscheidend.