#ad als Hashtag für Werbung nicht ausreichend!

Passend zu den Influencer-Urteilen aus Berlin, schließt sich das Landgericht Heilbronn mit einer weiteren Klarstellung an. Zwei Punkte sind dabei sehr…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Definition einer "gewerblichen Handlung" für Influencer ist weit gefasst und umfasst auch Handlungen zur Steigerung des eigenen Marktwertes, selbst ohne direkte Geldzahlung.
  • Der Hashtag #ad allein ist oft nicht ausreichend, um einen gesamten kommerziellen Post transparent als Werbung zu kennzeichnen.
  • Weder die Art oder Höhe der Vergütung noch Alter oder Beruf schützen Influencer vor Abmahnungen wegen Schleichwerbung.
  • Influencern und potenziell gewerblich Agierenden wird dringend geraten, ihre Social-Media-Aktivitäten rechtlich prüfen zu lassen.

Passend zu den Influencer-Urteilen aus Berlin, schließt sich das Landgericht Heilbronn mit einer weiteren Klarstellung an.

Das Landgericht Heilbronn schloss sich der Meinung des Landgericht Berlin an und urteilte, dass es unerheblich sei, ob der Influencerin die vorgenommene Verlinkungen zu den Unternehmensseiten direkt vergütet wurden (beispielsweise durch ein Affiliate Programm oder einen sonstigen Auftrag). Es reiche bereits aus, dass Handlungen vorlagen, die dazu dienten, den eigenen Marktwert aufrechtzuerhalten oder sogar noch zu steigern. Freilich ist das eine Auslegungssache und eine Frage des Einzelfalls.

Dies führte das Landgericht Heilbronn sodann zur Prüfung der eigentlichen Inhalte. Und derartige oder ähnliche Posts sehe ich aktuell ständig von Esport-Teams, Influencern, Castern und zahlreichen weiteren Personen auf Twitter, Instagram oder Facebook. Die Influencerin wurde nämlich nicht sonderlich üppig für ein Posting bezahlt, sondern erhielt im wesentlichen nur einen gewissen Gegenwert. So sollte die Beklagte eine Veranstaltung mit einem Link bewerben und nutze dafür ein T-Shirt von der Veranstaltung, das sie auf einem Bild in dem Post trug. Im Gegenzug erhielt sie selber zwei Eintrittskarten für die Veranstaltung im Wert von je ca. 100 Euro. Hände hoch, wer solche oder ähnliche Postings auf seinem – vielleicht doch gewerblich einzuschätzenden Instagram- oder Twitter-Account noch nie veröffentlicht hat?

Dabei reichte dem Gericht noch nicht einmal der Tag #ad an dem Link, da hierbei nicht genau klar wurde, dass der gesamte Post gesponsert war bzw. insgesamt der Förderung des eigenen Marktwertes/Gewerbes gedient habe.

Häufig gestellte Fragen

Was war die Kernaussage des Urteils des Landgerichts Heilbronn bezüglich Influencer-Marketing?
Das Landgericht Heilbronn schloss sich der Ansicht des Landgerichts Berlin an und stellte klar, dass bereits Handlungen zur Steigerung des eigenen Marktwertes eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ist unerheblich, ob eine direkte Vergütung für Verlinkungen erfolgte.
Wann gilt eine Tätigkeit auf Social Media als 'gewerblich'?
Eine Tätigkeit gilt als gewerblich, sobald Handlungen vorgenommen werden, die dazu dienen, den eigenen Marktwert aufrechtzuerhalten oder zu steigern. Dies kann auch ohne direkte Bezahlung, beispielsweise durch den Erhalt von Sachleistungen, der Fall sein.
Warum reichte der Hashtag #ad im vorliegenden Fall nicht aus?
Dem Gericht reichte der Hashtag #ad nicht aus, da nicht klar ersichtlich war, dass der gesamte Post gesponsert war oder der Förderung des eigenen Marktwertes bzw. Gewerbes diente. Die Kennzeichnung muss eindeutig sein.
Welche Konsequenzen drohen Influencern bei unzureichender Werbekennzeichnung?
Influencern drohen Abmahnungen wegen möglicher Schleichwerbung. Weder die Art der Vergütung, deren Höhe, das Alter noch der Beruf schützen vor solchen rechtlichen Schritten.