Das Wichtigste in Kürze
- Auch kostenlose Software (Freeware, Shareware) unterliegt dem Urheberrecht.
- Die öffentliche Bereitstellung kostenloser Software erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers.
- Das Setzen eines Links zur offiziellen Downloadquelle ist eine zulässige Alternative zur direkten Bereitstellung.
- Online-Händler sollten stets die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
BGH-Urteil: Öffentliche Wiedergabe kostenloser Software ist urheberrechtlich geschützt
Immer wieder hält sich die Ansicht hartnäckig, dass kostenlose Software, insbesondere Shareware oder Freeware, bedenkenlos auf eigenen Servern oder Webseiten zum Download angeboten werden dürfe. Die Argumentation lautet oft, dass die Software, da sie ja kostenlos sei, keinen Einschränkungen unterliege. Diese weit verbreitete Annahme ist jedoch ein Rechtsirrtum.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und in einem Urteil zugunsten von Microsoft entschieden. Damit bestätigte der BGH eine unter Juristen kaum angezweifelte Rechtsauffassung zum Urheberrecht bei kostenloser Software.
Der konkrete Fall: Microsoft Office Probeversion
Gegenstand des Rechtsstreits war die kostenlose Probeversion von Microsoft Office. Ein Online-Shop-Betreiber hatte diese Software auf seiner eigenen Webseite sowie über die Plattform eBay zum Download bereitgestellt. Die zentrale Frage war, ob dies ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig war.
Urheberrechtliche Einschätzung des BGH
Das Hochladen der Probeversionen stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts dar. Eine solche Wiedergabe ist grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers, in diesem Fall Microsoft, erlaubt.
Der Umstand, dass Microsoft die Testversion auf seinen eigenen Seiten ebenfalls unentgeltlich zum Download anbot, ändert nichts an der Notwendigkeit dieser Zustimmung. Für die rechtliche Bewertung war entscheidend, dass der Händler durch sein Angebot ein neues Publikum erschloss.
Der BGH stützte sich bei seiner Entscheidung auch auf einschlägiges EU-Recht. Zwei relevante Richtlinien waren maßgeblich für die Auslegung des deutschen Urheberrechts. Als rechtlich zulässige Alternativen blieben dem Händler lediglich:
- Das Setzen eines Links auf die offizielle Downloadmöglichkeit bei Microsoft.
- Eine explizite Lizenzvereinbarung mit Microsoft zur Verbreitung der Software.
Fazit
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass auch kostenlose Software den Bestimmungen des Urheberrechts unterliegt. Eine öffentliche Bereitstellung ist nur mit Zustimmung des Rechteinhabers oder durch Verlinkung auf die Originalquelle erlaubt. Online-Händler sollten daher stets Vorsicht walten lassen und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.