Urheberrecht Software: Auch kostenlose gilt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie das Urheberrecht Software schützt, selbst wenn sie kostenlos ist. Aktuelles BGH-Urteil zu kostenloser Software & Rechtssicherheit. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch kostenlose Software (Freeware, Shareware) unterliegt dem Urheberrecht.
  • Die öffentliche Bereitstellung kostenloser Software erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers.
  • Das Setzen eines Links zur offiziellen Downloadquelle ist eine zulässige Alternative zur direkten Bereitstellung.
  • Online-Händler sollten stets die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

BGH-Urteil: Öffentliche Wiedergabe kostenloser Software ist urheberrechtlich geschützt

Immer wieder hält sich die Ansicht hartnäckig, dass kostenlose Software, insbesondere Shareware oder Freeware, bedenkenlos auf eigenen Servern oder Webseiten zum Download angeboten werden dürfe. Die Argumentation lautet oft, dass die Software, da sie ja kostenlos sei, keinen Einschränkungen unterliege. Diese weit verbreitete Annahme ist jedoch ein Rechtsirrtum.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und in einem Urteil zugunsten von Microsoft entschieden. Damit bestätigte der BGH eine unter Juristen kaum angezweifelte Rechtsauffassung zum Urheberrecht bei kostenloser Software.

Der konkrete Fall: Microsoft Office Probeversion

Gegenstand des Rechtsstreits war die kostenlose Probeversion von Microsoft Office. Ein Online-Shop-Betreiber hatte diese Software auf seiner eigenen Webseite sowie über die Plattform eBay zum Download bereitgestellt. Die zentrale Frage war, ob dies ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig war.

Urheberrechtliche Einschätzung des BGH

Das Hochladen der Probeversionen stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts dar. Eine solche Wiedergabe ist grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers, in diesem Fall Microsoft, erlaubt.

Der Umstand, dass Microsoft die Testversion auf seinen eigenen Seiten ebenfalls unentgeltlich zum Download anbot, ändert nichts an der Notwendigkeit dieser Zustimmung. Für die rechtliche Bewertung war entscheidend, dass der Händler durch sein Angebot ein neues Publikum erschloss.

Der BGH stützte sich bei seiner Entscheidung auch auf einschlägiges EU-Recht. Zwei relevante Richtlinien waren maßgeblich für die Auslegung des deutschen Urheberrechts. Als rechtlich zulässige Alternativen blieben dem Händler lediglich:

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass auch kostenlose Software den Bestimmungen des Urheberrechts unterliegt. Eine öffentliche Bereitstellung ist nur mit Zustimmung des Rechteinhabers oder durch Verlinkung auf die Originalquelle erlaubt. Online-Händler sollten daher stets Vorsicht walten lassen und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Genießt kostenlose Software Urheberrechtsschutz?
Ja, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass auch kostenlose Software, wie Shareware oder Freeware, urheberrechtlich geschützt ist und nicht bedenkenlos verbreitet werden darf.
Darf ich kostenlose Software auf meiner Webseite zum Download anbieten?
Nein, die öffentliche Bereitstellung kostenloser Software auf der eigenen Webseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine "öffentliche Wiedergabe" dar und ist unzulässig.
Welche rechtlichen Alternativen gibt es zur Verbreitung kostenloser Software?
Als rechtlich zulässige Alternativen nennt der BGH das Setzen eines Links auf die offizielle Downloadmöglichkeit des Urhebers oder eine explizite Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber zur Verbreitung der Software.