Das Wichtigste in Kürze
- Werbung mit „Neueröffnung“ ist nur bei tatsächlicher vorheriger Schließung des Geschäfts erlaubt.
- Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass eine bloße Umgestaltung oder ein Inhaberwechsel nicht ausreicht.
- Der Begriff „Eröffnung“ setzt eine vorübergehende Schließung voraus.
- Vorsicht ist generell bei der Verwendung des Begriffs „Neu“ in Werbeaussagen geboten.
- Eine juristische Prüfung von Werbeaussagen ist zur Vermeidung rechtlicher Risiken ratsam.
Irreführende Werbung: Wann darf man mit einer "Neueröffnung" werben?
Irreführende Aussagen sind ein wiederkehrendes Thema, wenn es um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht. Die Meinungen dazu können oft auseinandergehen. Für Gewerbetreibende ist es jedoch entscheidend, die Urteile der Oberlandesgerichte zu kennen.
Irreführende Werbung nach UWG: Das Urteil des OLG Düsseldorf
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf befasst sich mit der Frage, ob ein Geschäft – sei es ein Onlineshop oder ein Ladengeschäft – mit dem Begriff „Neueröffnung“ beworben werden darf.
Das Gericht hat hierzu eine klare Haltung eingenommen. Demnach ist eine solche Werbung nur dann zulässig, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich geschlossen war.
Wann ist der Begriff „Neueröffnung“ irreführend?
Das OLG Düsseldorf begründet seine Sichtweise detailliert. Es stellt klar, dass eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung irreführend ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck erweckt wird, das Geschäft sei nach einer vorübergehenden Schließung – beispielsweise für Umbauarbeiten oder eine Umgestaltung – wiedereröffnet worden, dies aber nicht zutrifft.
„Unabhängig davon ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil sie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Neueröffnung, in dem der Wortbestandteil „neu“ auch noch blickfangmäßig hervorgehoben ist, den Eindruck erweckt, das Geschäft der Beklagten werde jedenfalls nach einer vorübergehenden Schließung zum Zwecke der Durchführung von Umbauarbeiten sowie der Umgestaltung vieler Abteilungen wiedereröffnet.“
Die rechtliche Definition von „Eröffnung“
Das Gericht präzisiert den Begriff der „Eröffnung“ weiter. Es definiert, was darunter rechtlich zu verstehen ist.
„Der Begriff des „Eröffnens“ setzt bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum geschlossen war.“
Diese Definition verdeutlicht, dass eine bloße Umgestaltung oder ein Inhaberwechsel ohne vorherige Schließung nicht ausreicht, um von einer „Neueröffnung“ zu sprechen.
Vorsicht beim Einsatz des Begriffs „Neu“ in der Werbung
Generell sollte in der Werbung sehr vorsichtig mit dem Begriff „Neu“ umgegangen werden. Die einschlägigen Urteilsdatenbanken enthalten unzählige Treffer zu Fällen, die sich nicht nur auf die Neueröffnung von Geschäften beziehen, sondern auch auf die Frage, wann ein Produkt als „neu“ bezeichnet werden darf.
Ein Verstoß gegen das UWG durch unlautere Geschäftspraktiken kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen und wahrheitsgemäßen Kommunikation in der Werbung. Gewerbetreibende sollten den Begriff „Neueröffnung“ nur verwenden, wenn das Geschäft tatsächlich nach einer Schließung wiedereröffnet wird, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Im Zweifel ist eine juristische Prüfung der Werbeaussagen ratsam.