Das Wichtigste in Kürze
- Ein online initiierter Fahrzeugkauf ist nicht automatisch ein Fernabsatzgeschäft.
- Ein Widerrufsrecht besteht nur bei einem organisierten System für den Warenversand.
- Bloße Online-Präsentation und digitale Kommunikation reichen für ein Fernabsatzgeschäft nicht aus.
- Autohändler sollten ihre Vertriebsstrukturen im Hinblick auf Fernabsatz prüfen.
Fahrzeugkauf und Fernabsatzgeschäft: Wann besteht ein Widerrufsrecht?
Fahrzeughändler bieten ihre Fahrzeuge immer häufiger über Online-Plattformen an. Der Kundenkontakt erfolgt dabei oft digital, etwa per E-Mail oder Telefon. In diesem Kontext stellte sich die Frage, ob ein solcher Fahrzeugkauf als Fernabsatzgeschäft einzustufen ist.
Die Einordnung ist entscheidend: Bei einem Fernabsatzgeschäft würde dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Das Landgericht Osnabrück befasste sich in einem Urteil vom 16. September 2019 (Az. 2 O 683/19) genau mit dieser Thematik.
Der konkrete Fall vor dem Landgericht Osnabrück
Der Sachverhalt
Eine Frau aus München entdeckte im Januar 2018 einen Kombi auf einer großen Internet-Plattform. Sie interessierte sich für das Fahrzeug, das von einem Autohaus in Wietmarschen (Emsland) angeboten wurde. Der erste Kontakt erfolgte telefonisch.
Das Autohaus sendete der Klägerin daraufhin ein Bestellformular per E-Mail zu. Im Anhang befand sich ein Hinweis, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs rechtsverbindlich wird. Die Klägerin schickte das unterschriebene Formular gescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug direkt im Autohaus im Emsland ab.
Der Streitpunkt: Widerrufsrecht bei Kfz-Kauf
Im November 2018 wollte die Klägerin den Kaufvertrag rückgängig machen. Sie forderte den Kaufpreis zurück und berief sich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um einen Fernabsatzvertrag, da das Fahrzeug online angeboten und die gesamte Kommunikation digital abgewickelt wurde.
Das Autohaus widersprach dieser Auffassung vehement. Es argumentierte, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Online-Anzeigen dienten lediglich der Werbung. Die Bestellung per E-Mail sei eine Ausnahme gewesen. Der tatsächliche Kauf sei erst mit der Abholung des Fahrzeugs vor Ort abgeschlossen worden. Das Autohaus betonte, keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen zu unterhalten.
Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zum Fernabsatzgeschäft
Kein organisiertes Fernabsatzsystem
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab dem Autohaus recht. Sie stellte fest, dass das bloße Online-Anbieten von Fahrzeugen und die gelegentliche Abstimmung eines Kaufs über Internet und Telefon nicht ausreichen, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht laut Gericht nur bei einem solchen organisierten System. Ein solches System setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System für den Versand der Ware existiert. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen.
Bedeutung für Online-Kfz-Händler
Das Autohaus hatte stets auf die persönliche Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Zudem hatte die Klägerin nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbietet. Somit war es unerheblich, ob der Kaufvertrag bereits vor oder erst bei der Abholung endgültig geschlossen wurde.
Fazit
Das Urteil des LG Osnabrück verdeutlicht, dass nicht jeder online initiierte Fahrzeugkauf automatisch ein Fernabsatzgeschäft ist. Entscheidend für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist das Vorhandensein eines organisierten Systems für den Warenversand, das über die bloße Online-Präsentation und digitale Kommunikation hinausgeht. Autohändler sollten ihre Vertriebsstrukturen entsprechend prüfen.